Potsdam: Auktionspunkt versteigert komplette Ausstattung eines modernen CoWorking Space
Posted by PM-Ersteller - 12/06/26 at 12:06:02 p.m.Am 04. Juni 2026 startet bei Auktionspunkt die Versteigerung für jedermann der vollständigen Ausstattung eines modernen CoWorking Space in Potsdam.
Am 04. Juni 2026 startet bei Auktionspunkt die Versteigerung für jedermann der vollständigen Ausstattung eines modernen CoWorking Space in Potsdam. Die Auktion umfasst eine außergewöhnlich vielseitige Mischung aus Büro-, Meeting-, Lounge-, Gastro- und Präsentationsausstattung moderner Arbeitswelten.
Neben klassischen Büroeinrichtungen gelangen zahlreiche besondere Positionen zum Aufruf – darunter elektrisch höhenverstellbare Schreibtische, Design-Bürostühle, Akustikkabinen, Touchscreen-Präsentationsflächen, Signage-Display-Wände, Sonos-Soundsysteme sowie professionelle Präsentations- und Medientechnik.
Auch Gemeinschafts- und Eventbereiche des CoWorking Space werden aufgelöst. Interessenten finden unter anderem einen hochwertigen Traeger-Smoker mit App-Steuerung, einen Napoleon Rouge Gasgrill, Gastro- und Getränkekühlschränke, mobile Küchenelemente sowie Catering- und Veranstaltungsausstattung.
Zusätzlich umfasst die Auktion kreative und freizeitorientierte Ausstattungen wie einen Profi-Tischkicker mit Sensor- und App-Funktion, Stand-Up-Paddling-Boards, aufblasbare Boote sowie zahlreiche Lounge- und Ruhebereiche.
Die Versteigerung richtet sich nicht nur an Unternehmen, Startups, Agenturen, Gastronomen, Eventveranstalter, Homeoffice-Nutzer, Büroeinrichter und Interessenten hochwertiger Gebraucht- und Betriebsausstattung. Die Auktion ist offen für jedermann.
Eine Besichtigung der Positionen ist für den 3. Juni 2026 in Potsdam geplant. Der vollständige Auktionskatalog mit Bildern, Beschreibungen und allen Details wird in Kürze veröffentlicht.
Über Auktionspunkt
Auktionspunkt steht seit rund 30 Jahren für professionelle Auktionen und Verwertungen in Potsdam und darüber hinaus. Inhaber Frank Ehlert ist seit drei Jahrzehnten als Auktionator zugelassen und verbindet klassische Auktionsexpertise mit modernen digitalen Vermarktungs- und Auktionsformaten.
Das Auktionshaus organisiert Präsenz-, Online- und WebCast-Auktionen in den Bereichen Betriebsauflösungen, Nachlässe, Insolvenzverwertungen, Immobilien, Fahrzeuge, Kunst sowie hochwertige Einzelobjekte. Dabei begleitet Auktionspunkt Unternehmen, Institutionen und Privatkunden persönlich, transparent und mit langjähriger Erfahrung durch den gesamten Verwertungsprozess.
Die Verbindung aus traditioneller Auktionstätigkeit, persönlicher Betreuung und moderner digitaler Reichweite bildet bis heute die Grundlage der Arbeit von Auktionspunkt.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Auktionshaus Auktionspunkt.de
Herr Frank Ehlert
David-Gilly-Str. 1
14469 Potsdam
Deutschland
fon ..: 03317045331
web ..: https://www.auktionspunkt.de
email : info@auktionspunkt.de
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Paradigmenwechsel infolge der Novellierung des § 383 BGB
Posted by PM-Ersteller - 19/02/26 at 07:02:43 p.m.Das gesetzlich begründete Verwertungsverfahren als moderne Lösung im Restrukturierungs- und Distressed-Umfeld
Mit der Neufassung des § 383 BGB zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Verwertung aufgrund Pfandrecht durch den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer ausdrücklich bestätigt und an die digitalen Realitäten angepasst. Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer ist damit wieder klarer in seiner historisch ursprünglichen Rolle an erster Stelle zur Verwertung von Pfändern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte verortet. Das gesetzliche Leitbild der Pfandverwertung wurde gestärkt und modernisiert. Die öffentliche Versteigerung ist der Regelfall der Verwertung nach den §§ 1233 ff. BGB. Ziel war es, den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer wieder stärker als kaufmännische Problemlösungsinstanz bei leistungsgestörten Vertragsverhältnissen zu positionieren und zugleich die seit langem überfällige Modernisierung hin zu onlinegestützten Versteigerungsverfahren zu ermöglichen. Mit der Neufassung wurde somit ein vereinfachtes und zeitverkürzendes Verfahren eröffnet.
Für Gläubiger, Finanzierer, Restrukturierungsberater und Organverantwortliche ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gesetzlich strikt begründete Verwertungsverfahren verbindet Marktöffnung, rechtliche Finalität und Haftungsreduktion in einer Weise, die insbesondere im Distressed-Umfeld strukturelle Vorteile gegenüber freihändigen Verkaufsprozessen und intransparenten Bieterstrukturen aufweist.
Gesetzliches Leitbild statt Verhandlungskonstruktion
„Öffentlich“ bedeutet rechtlich zwingende Marktöffnung. Diese ist nicht disponibel, sondern vollumfänglich zu erfüllen – jeweils dem Einzelfall angemessen. „Versteigerung“ bedeutet Zuschlag auf das Höchstgebot in einem offenen Wettbewerb. Der Preis entsteht urteilsgleich durch hoheitlichen Akt mit unwiderruflicher Wertfeststellung.
Das Verwertungsverfahren ist dabei kein frei gestaltbares Transaktionsmodell, sondern unmittelbar gesetzlich begründet. Es folgt aus dem Normgefüge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer dieses Verfahren durchführt, bewegt sich nicht in einer privatautonomen Verhandlungssphäre, sondern im Rahmen eines normativ vorgegebenen Marktmechanismus.
Die Deutsche Pfandverwertung positioniert sich ausdrücklich in diesem gesetzlichen Rahmen. Das Verfahren ist nicht interessengeleitet konstruiert, sondern strikt am Gesetz ausgerichtet. Die gesetzliche Struktur bildet die Grundlage jeder einzelnen Verwertungsmaßnahme.
Rechtliche Finalität durch Zuschlag – kein Closing-Risiko
Im Gegensatz zu freihändigen Verkäufen oder Distressed-M&A-Prozessen ist die öfffentliche Versteigerung nicht von Signing- und Closing-Strukturen, aufschiebenden Bedingungen, Finanzierungsnachweisen oder nachlaufenden Nachverhandlungen geprägt. Der Zuschlag nach § 156 BGB ist rechtsgestaltend. Er führt zu einer unmittelbaren rechtlichen Finalität.
Während vertragliche Transaktionen häufig über viele Monate schwebend bleiben und selbst nach Closing durch Gewährleistungsregime oder Kaufpreisanpassungen relativiert werden können, fällt im gesetzlichen Versteigerungsverfahren die verbindliche Ergebnisfeststellung mit dem Zuschlag in einem normativen Akt zusammen. Das reduziert anderweitige typische Transaktionsrisiken erheblich.
Für Organverantwortliche und Berater bedeutet dies eine signifikante Entlastung. Unterwertvorwürfe lassen sich dort kaum noch aufrechterhalten, wo der Erlös nachweislich Ergebnis eines offenen, dokumentierten Wettbewerbs ist.
Geschwindigkeit als systemimmanente Stärke
Bei gegebener Verwertungsreife ist das gesetzliche Verfahren terminierbar und standardisierbar. Nach Mandatierung kann eine Durchführung regelmäßig innerhalb weniger Wochen erfolgen. Verzögerungen resultieren typischerweise nicht aus dem Verfahren selbst, sondern aus vorgelagerten Rechtsstreitigkeiten oder insolvenzrechtlichen Konstellationen.
Gerade im Restrukturierungs- und Distressed-Umfeld ist Geschwindigkeit ein entscheidender Wertfaktor. Liquidität binnen Wochen reduziert Wertverfall, Finanzierungs- und Rechtskosten und Eskalationsrisiken. Das gesetzliche Verwertungsverfahren ist daher kein bürokratisches Hemmnis, sondern ein beschleunigter, rechtskonformer Marktmechanismus.
Digitale Durchführung gesetzlich abgesichert
§ 383 BGB n.F. trägt ausdrücklich der virtuellen und hybriden Durchführung Rechnung. Maßgeblich ist die Einhaltung der gesetzlichen Kernelemente: gleichzeitige Teilnahmefähigkeit, Echtzeit-Gebotsabgabe, transparente Gebotsentwicklung und persönliche Zuschlagsentscheidung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer.
Reine Plattformmodelle mit automatisierten Timer-Mechaniken erfüllen diese Anforderungen nicht. Das gesetzliche Verfahren verlangt die persönliche Zuschlagskompetenz und eine transparente Marktstruktur.
Die Deutsche Pfandverwertung bildet diese Anforderungen technisch und organisatorisch vollständig ab: Online-Live-Versteigerungen mit Echtzeitübertragung auf deutschem Server DSGVO-konform, strukturierte virtuelle Datenräume gegen NDA, geordnete Bieterregistrierung einschließlich KYC- und Compliance-Prüfungen sowie revisionssichere Dokumentation des gesamten Verfahrens. Die digitale Durchführung ist damit keine Abweichung vom Gesetz, sondern dessen moderne Umsetzung.
Publizität als Haftungsentlastungsinstrument
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1237 BGB ist kein formaler Selbstzweck, sondern der zentrale Mechanismus der Marktöffnung. Ohne Publizität kein Wettbewerb; ohne Wettbewerb keine belastbare Preisbildung.
Gerade in haftungssensiblen Konstellationen ist die dokumentierte Marktöffnung ein wesentliches Verteidigungsargument. Wer den Markt nachweislich geöffnet hat, reduziert das Risiko selektiver Bieterauswahl und damit verbundener Angriffsflächen erheblich.
Die Deutsche Pfandverwertung versteht Transparenz nicht als Risiko, sondern als Werttreiber. Nationale und internationale Investoren werden gezielt adressiert. Das Ergebnis ist ein belastbarer Marktpreis, der gegenüber Gläubigern, Finanzierungspartnern und Stakeholdern nachvollziehbar herleitbar ist.
Abgrenzung zu freihändigen Bieterprozessen
In freihändigen Verwertungen in der Insolvenzpraxis und in M&A-Bieterprozessen zeigen sich hierbei strukturelle Schwächen gegenüber der öffentlichen Versteigerung: selektive Ansprache, heterogene Informationsstände, taktische Gebotsabgaben, nachträgliche Kaufpreiskonditionierungen oder Prozessabbrüche – trotz erheblicher Kosten. Marktöffnung ist dort nicht zwingend systemimmanent. Schließlich ist zu differenzieren: Ein notarielles Bieterverfahren ist keine Versteigerung. Es kann im Einzelfall zweckmäßig sein, ersetzt aber nicht die gesetzlich normierte öffentliche Versteigerung mit ihren Verfahrens- und Publizitätsmechanismen; Haftungsrisiken bleiben im freihändigen notariellen Verfahren bestehen.
Das gesetzliche Verwertungsverfahren nach § 383 BGB n.F. stellt dem einen normativ klar strukturierten Rahmen gegenüber. Der Markt wird nicht optional, sondern zwingend geöffnet. Die Preisbildung erfolgt im Wettbewerb. Das Ergebnis wird durch einen rechtsgestaltenden Zuschlag finalisiert.
Gerade im Restrukturierungs- und Distressed-Umfeld schafft diese Struktur eine schnelle, rechtskonforme und haftungsarme Lösung. Liquidität wird in einem gesetzlich legitimierten Marktakt realisiert, nicht in einem potenziell angreifbaren Verhandlungsprozess.
Verfahren nach Gesetz, Markt im Fokus
Die Deutsche Pfandverwertung führt ein strikt gesetzlich begründetes Verwertungsverfahren durch. Nicht das Zuschlagsereignis allein, sondern das gesamte gesetzliche Verfahren bildet den Rahmen. Von der Bestätigung der Verwertungsreife übermittelt durch den Auftraggeber, den Versteigerungsvertrag, über die ordnungsgemäße Bekanntmachung, virtuellen Datenraum, Bietergenerierung und Bieterprüfung bis zur persönlichen Zuschlagsentscheidung ist jeder Schritt normativ fundiert und dokumentiert.
Die Kombination aus gesetzlicher Stringenz, professioneller Marktansprache und digitaler Infrastruktur führt zu einer hohen Ergebnisakzeptanz und signifikanten Haftungsreduktion. Unterwertvorwürfe verlieren an Substanz, wenn der Preis nachweislich im offenen Wettbewerb entstanden ist.
§ 383 BGB n.F. ist damit nicht nur eine Modernisierung des Gesetzes, sondern ein operativ nutzbares Instrument für anspruchsvolle Restrukturierungs- und Distressed-Situationen. Die öffentliche Versteigerung ist die elegante und rechtskonforme Lösung der Pfandverwertung – schnell, final, transparent und ohne Nachverhandlung.
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DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.
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StaRUG trifft Pfandrecht: Wo Restrukturierung endet und Verwertungsbefugnis beginnt
Posted by PM-Ersteller - 13/02/26 at 07:02:45 p.m.Warum vollständig verpfändete GmbH-Anteile dem StaRUG rechtliche Grenzen setzen.
Das StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Ende 2020 – ist ein wirkungsvolles Instrument zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung. Seine Grenzen zeigen sich jedoch dort, wo vollständig verpfändete GmbH-Geschäftsanteile betroffen sind. In dieser Konstellation liegt die wirtschaftliche und rechtliche Herrschaft über die Anteile nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Pfandgläubiger. Eingriffe des StaRUG in die Verwertungsbefugnis stoßen hier an klare dogmatische, verfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Schranken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat sich in der Praxis als flexibles Instrument etabliert, um drohende Insolvenzen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewältigen. Sein Anwendungsbereich wird jedoch häufig überschätzt. Besonders deutlich wird dies bei der Restrukturierung von Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu einhundert Prozent vertraglich verpfändet sind. In solchen Fällen kollidiert das Sanierungsinteresse des Schuldners unmittelbar mit der dinglich gesicherten Rechtsposition des Pfandgläubigers.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist die Natur des Sicherungsobjekts. GmbH-Geschäftsanteile sind Rechte, keine Sachen. Für sie gilt eine eigenständige Verwertungsordnung nach den §§ 1228 ff. BGB in Verbindung mit § 15 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rechte nicht anwendbar ist. Diese Wertung wirkt systematisch auch in das StaRUG hinein. Wo bereits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Verwertungszuständigkeit des Verwalters besteht, kann sie im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren erst recht nicht fingiert werden.
Die Stellung des Pfandgläubigers bei vollständiger Besicherung
Ist ein GmbH-Anteil vollständig verpfändet, ist der wirtschaftliche Wert des Anteils dem Pfandgläubiger zugeordnet. Die gesellschaftsrechtliche Inhaberschaft des Schuldners ist in dieser Situation weitgehend entleert. Der Anteil fungiert nicht mehr als Sanierungsmasse, sondern als Sicherungsobjekt. Restrukturierungsmaßnahmen, die auf diesen Anteil zugreifen, laufen daher Gefahr, nicht zu sanieren, sondern fremdes Vermögen zeitlich zu blockieren.
Das StaRUG kennt zwar Stabilisierungsanordnungen, mit denen Vollstreckungs- und Verwertungshandlungen temporär untersagt werden können. Diese Eingriffe sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer unzulässigen Entwertung von Sicherheiten führen. Bei einer hundertprozentigen Verpfändung fehlt es regelmäßig an einem überwiegenden Sanierungsinteresse, das einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Denn die Sanierung erfolgt dann nicht aus eigener wirtschaftlicher Substanz, sondern zulasten des Sicherungsnehmers.
Grenzen der Planwirkung im Restrukturierungsverfahren
Auch der Restrukturierungsplan bietet keine Möglichkeit, diese strukturelle Schieflage zu überbrücken. Die Einbeziehung eines vollständig besicherten Pfandgläubigers in einen Plan setzt voraus, dass dessen Rechtsposition gewahrt bleibt. Das Prinzip, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden darf als ohne ihn, gewinnt hier besondere Bedeutung. Wird der Pfandgläubiger an der Verwertung gehindert oder auf eine zeitlich gestreckte Quote verwiesen, obwohl ihm die sofortige Pfandverwertung offensteht, liegt regelmäßig eine Schlechterstellung vor.
Hinzu kommt, dass Unternehmensbewertungen im StaRUG-Kontext häufig auf Fortführungsannahmen beruhen. Diese Annahmen verlieren ihre Grundlage, wenn die Anteile wirtschaftlich nicht mehr dem Schuldner zuzuordnen sind. Ohne Zugriff auf die Anteile fehlt es an der zentralen Grundlage für eine tragfähige Fortführungsprognose.
Die öffentliche Versteigerung als rechtlicher Endpunkt
Die gesetzliche Pfandverwertung sieht mit der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB den Regelfall vor. Der Zuschlag stellt einen rechtsbegründenden Hoheitsakt dar, der den Wert endgültig feststellt und die Verwertung abschließt. Gerade diese Finalität steht im Spannungsverhältnis zu restrukturierungsrechtlichen Verzögerungsmechanismen. Wo der Gesetzgeber eine klare Endspielsituation vorgesehen hat, darf das StaRUG kein Dauerprovisorium schaffen.
Versuche, die öffentliche Versteigerung vollständig verpfändeter GmbH-Anteile durch Restrukturierungsmaßnahmen aufzuschieben, laufen daher auf eine faktische Enteignung hinaus. Sie verlagern das Insolvenzrisiko einseitig auf den Pfandgläubiger und untergraben die Systematik des Sicherungsrechts.
Fazit für die Praxis
Das StaRUG ist kein Allzweckinstrument. Bei vollständig verpfändeten GmbH-Anteilen endet seine Reichweite dort, wo die Verwertungsbefugnis des Pfandgläubigers beginnt. Restrukturierung darf nicht zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Pfandverwertung werden. Für Gläubiger bedeutet dies, frühzeitig und klar Position zu beziehen und unzulässige Eingriffe konsequent anzugreifen. Für Schuldner und Berater gilt umgekehrt, dass Restrukturierungskonzepte realistisch bleiben müssen. Wo kein eigenes wirtschaftliches Substrat mehr vorhanden ist, ersetzt das StaRUG keine Verwertung, sondern verzögert sie lediglich – mit erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken.
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