HOAI 2021 Online-Seminar: Neuerungen für Planer, Architekten und Ingenieure erfahren

Was Sie jetzt wissen müssen für Ihre Honorarberechnungen, bei Vergabeverfahren und für die Gestaltung Ihrer Planerverträge, erfahren Sie in unserem Online-Seminar HOAI 2021 am 17.2. und 22.03. 2021.

München, 21.01.2021 Für Verträge, die nach dem 01.01.2021 geschlossen werden, gilt nun die HOAI 2021. Das Honorarmanagement kann völlig neugestaltet werden – unter Berücksichtigung des neuen gesetzlichen, vertraglichen und honorarrechtlichen Rahmens.

Welche Auswirkungen haben die Neuerungen für Architekten und Ingenieure, öffentliche und private Auftraggeber, Justiziare und leitende Mitarbeiter aus den Bereichen Bau, Vergabe und Einkauf? Das erfahren Sie in unseren Seminaren für das Bauwesen.

Live Online-Seminar HOAI 2021

Seminarinhalte und Anmeldung: HOAI 2021 – Was ändert sich bei Honorarermittlung und Honorarvereinbarungen? Termine: 17.02.2021 und 22.03.2021.

Das HOAI Online-Seminar orientiert sich am Ablauf der Leistungserbringung von der Vertragsanbahnung über die richtige Honorarberechnung bis zum Vertragsschluss. Ausgehend von der geschuldeten Planungsleistung in den jeweiligen Leistungsphasen werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Vergütung im Geltungsbereich der HOAI 2013 und der HOAI 2021 bei freier Vergütungsvereinbarung verglichen.

Sie gewinnen fundierte Kenntnisse der HOAI sowie eindeutiger und vollständiger Leistungsbeschreibungen – wichtige Voraussetzung bei Vergabeverfahren von Planungsleistungen. So erkennen Sie Abweichungen der Mindestangebote.

Sie erfahren, wie Sie mit Altverträgen vor dem 1.01.2021 und laufenden Planerverträgen umgehen und Konflikte bei der Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen vermeiden.

Weitere Online-Seminare für die Bau- und Immobilienbranche

BVM Bauvertragsmanagement bietet weitere Präsenz- und Online-Seminare an – zur Vergabe von Planer- und Bauleistungen sowie zur VOB/B an unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung. Dazu gehören auch Bauzeitnachträge wegen Entschädigungsansprüchen gemäß § 642 BGB. Auf der BVM Website finden Sie alle Termine. Oder buchen Sie individuelle Inhouseschulungen für Ihr Unternehmen. Kontaktieren Sie uns einfach unter (089) 92 09 09-10.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
Evastraße 4 a
81927 München
Deutschland

fon ..: (089) 92 09 09-10
fax ..: (089) 92 09 09-20
web ..: https://www.bvm-seminare.de
email : sperling@bvm-seminare.de

BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zur Vergabe und VOB/A, VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht, Architektenrecht und HOAI, zum Nachtragsmanagement und Bauablaufstörungen sowie Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite https://www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

Hinweis: Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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HOAI 2021 tritt am 1.01.2021 in Kraft und verschafft Rechtssicherheit

Die verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben der HOAI entfallen ab Januar 2021. Architekten und Ingenieure behalten aber die Grundlagen für Honorarabrechnungen als verlässlichen Orientierungsrahmen.

BildMünchen, 11.11.2020 Die neue HOAI 2021 tritt planmäßig am 1.01.2021 in Kraft. Ohne weitere Veränderungen hat am 6.11.2020 der Bundesrat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angenommen. Die nun beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der HOAI dient der Umsetzung des Vertragsverletzungsurteils des EuGH vom 4.7.2019. Die neue HOAI 2021 gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen werden.

HOAI 2021: Was ändert sich im Vergleich zur HOAI 2013?

– Künftig sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei verhandelbar.

– Zur Kalkulation von Honoraren der Architekten und Ingenieure dient die HOAI 2021 auch künftig als Orientierungsrahmen. Die Honorare müssen auch künftig „angemessen“ sein. Dieser Hinweis wurde zwar nicht in der HOAI verankert, findet sich aber in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG).

– Für Planungsleistungen sieht das Vergaberecht eindeutig einen Leistungswettbewerb vor. Auftraggeber müssen künftig darauf achten, dass sie bei Vergabeverfahren nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen und vor allem im Sinne der Qualität und angemessene Honorare bezahlen.

– Mindestsatz heißt künftig „Basishonorarsatz“ und gilt nicht mehr als verbindliche Untergrenze.

– Das Schriftformerfordernis und die gelegentlich nicht beachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“ entfällt. Bisher führten Verstöße zur Geltung des Mindesthonorarsatzes. Ab 1.01.2021 können wirksame Honorarvereinbarungen in Textform geschlossen werden, also auch mittels E-Mail.

– Bei fehlenden oder unwirksamen Honorarvereinbarungen gilt der Basishonorarsatz. Umfasst werden davon auch Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zur HOAI.

– Zu den Grundleistungen der HOAI 2021 zählen auch Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudien. Diese Leistungen gelten als integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses.

– Zum Schutz der Verbraucher ist bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrages spätestens bei Angebotslegung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein niedriges oder höheres Honorar außerhalb der HOAI vereinbart werden kann.

HOAI 2021: Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Der Basishonorarsatz gilt gemäß § 7 Abs 1 HOAI 2021 als vereinbart, wenn keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Um konkrete Honorarvereinbarungen abzuschließen, dürfen diese nicht nur mündlich getroffen werden. Die HOAI wird bei Honorarvereinbarungen häufig als Orientierungsrahmen herangezogen werden. Um die viel diskutierte Angemessenheit des zu vereinbarenden Honorars zu prüfen, wird es künftig besonders wichtig sein, dass Architekten und Ingenieure die zu vereinbarenden Honorare auskömmlich kalkulieren.

Da das Honorar künftig frei vereinbart werden kann, sollten auch alternative Vergütungsmodelle geprüft werden. Diese sollten den konkreten Interessen der Vertragsparteien entsprechen und auf die jeweiligen Anforderungen des Bauvorhabens abgestimmt werden. Weil auch die Leistungsbilder in der HOAI 2021 nicht aktualisiert wurden, müssen die zu erbringenden Leistungen und das Honorar geprüft und klar vertraglich geregelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn digitale Planungen (BIM) beauftragt werden.

HOAI Seminare in München

In den BVM HOAI Seminaren erfahren Teilnehmer alles Wichtige zu den Änderungen der HOAI 2021 sowie zu den Erfordernissen bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die Seminare finden vorzugsweise als Präsenzseminare statt.

Termine:
17.12.2021: Vergaberecht 2020 nach VgV und VOB/A – Richtige Strategien bei Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie komplexen Bauleistungen
Ihr Referent: Rechtsanwalt Axel C. Sperling, Experte in Vergaberecht und privatem Baurecht

27.01.2021: Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke, Rechtsanwalt und ehemaliger Vors. Richter am OLG München

2.02.2021 Was bleibt von der HOAI 2013? Was bringt die HOAI 2021? Honorarermittlung und Honorarrecht
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

4.03.2021 Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

Teilnehmerkreis:
– Führungskräfte von öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern
– Architekten und Ingenieure
– Projektsteuerer
– Bauüberwacher
– Projekt- und Bauleiter

Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH unter www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
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email : sperling@bvm-seminare.de

BVM in München steht für die kompetente Beratung bei komplexen Bauverträgen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere wenn es um Konflikte bei Nachträgen und Bauablaufänderungen geht.

In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Wichtige zur Vergabe, und VOB Bauverträgen, Neues zur HOAI 2021 und zur Gestaltung der Architekten- und Ingenieurverträge, sowie zu Nachträgen, Bauablaufstörungen sowie integrativem Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang zur Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator. Der Lehrgang startet am 21.01.2021.

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HOAI 2021 wurde am 16.09.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet

Der Bundesrat muss noch zustimmen. Hier finden Sie Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 7.08.2020. Experten sehen Verbesserungsbedarf.

BildMünchen, 18.09.2020 Nach der ersten Überprüfung des Verordnungsentwurfes zur HOAI 2021 der Bundesregierung vom 7.08.2020 stellt die BVM im offiziellen Entwurf vom 16.09.202 insbesondere folgende Änderungen und Aspekte fest, die Sie im Detail auf unserem Blog zum Bauwesen finden:

Entfall des zwingenden Preisrechts

„Sofern die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung von diesen Berechnungsparametern, ohne deren Änderung, Gebrauch machen, dienen diese als die maßgeblichen und von den Parteien anzuwendenden Regeln zur Honorarermittlung.“

Mit dieser Formulierung wurden Charakter und die Zielrichtung der neuen Regelungen der HOAI 2021 durch § 1 Satz 2 präzisiert. Die Begründung hierzu finden Sie auf S. 19 Satz 1.

Somit kann die Vergütung (vorbehaltlich der zu beachtenden Grenzen der Sittenwidrigkeit) zukünftig frei vereinbart werden.

Der Referentenentwurf enthielt bereits den Begriff des angemessenen Honorars. Ergänzt wird, dass künftig die in den Honorartafeln enthaltenen Werte der Orientierung der Vertragsparteien dienen und damit eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten (vgl. S.19).

Kritik an der „allgemeinen Angemessenheitsregelung“

Im Verordnungstext zur HOAI 2021 wurden keine Regelungen zur Angemessenheit aufgenommen. Dies ist angesichts des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts und des damit verbundenen Preisdumpings und möglicher Einbußen bei der Planungsqualität bedauerlich. Deshalb sehen die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BInG) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) noch Verbesserungsbedarf. Insbesondere müsse verdeutlicht werden, dass die Regelungen der HOAI 2021 zur Honorarberechnung unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die den Anforderungen der Angemessenheitsregelungen des Verordnungsgebers entsprechen.

Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung

In der Begründung des Änderungsentwurfes auf S. 20 in Zusammenhang mit § 3 der HOAI 2021 zur örtlichen Bauüberwachung wurde klargestellt:

„Zu den Besonderen Leistungen zählt auch weiterhin die Örtliche Bauüberwachung in den Objektplanungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Als Orientierungswert für das Honorar kann hier analog der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 weiterhin eine Höhe von 2,3 bis 3,5 % der anrechenbaren Kosten angenommen oder ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. nach nachgewiesenem Zeitbedarf vereinbart werden.“

Honorarvereinbarung mit Verbrauchern

In § 7 Abs. 2 der HOAI 2021 sind die Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern und die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten dieser Obliegenheiten verdeutlicht worden.

Verweis auf die im BGB geregelten Fälligkeiten der Honorare und Abschlagszahlungen

§ 15 der HOAI (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen) wird nicht ersatzlos gestrichen. Es wird dort auf die seit dem 1.01.2018 geltenden Fälligkeitsregelungen des BGB und des Baubauvertragsrechts verwiesen.

Rechtliche Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit Sonstigen Grundleistungen           

Die Sonderstellung der Leistungen der Anlage 1 der HOAI entfällt, da sie bisher nicht dem verbindlichen Preisrecht unterlagen. Künftig werden sie den übrigen Grundleistungen gleichgestellt.

Weitere Informationen zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und der HOAI 2021

Die weitere Entwicklung bei der Umsetzung des Änderungsentwurfes der HOAI vom 16.09.2020 und die Auswirkungen auf die Baupraxis werden wir aufmerksam verfolgen.

Anwendung der HOAI 2021 bei öffentlichen Auftraggebern

Bei der Umsetzung der neuen HOAI vermuten wir folgendes Szenario: Öffentliche Auftraggeber werden die HOAI wahrscheinlich mittels zu erwartender Erlasse der Bundesländer weiterhin anwenden. Möglicherweise gibt es noch zusätzliche Regelungen (nach dem Vorbild der VOB/A) wie kalkulatorisch die Angemessenheit der Angebote zu prüfen ist.

Auftraggeber werden bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen ein genaues Leistungsspektrum mit kalkulierbaren Leistungen definieren müssen, um die Angemessenheit prüfen zu können, wenn das angebotene Honorar unter den Basishonorarsätzen liegt. Dumpinghonorare und Qualitätsverluste beim Planen können sie vermeiden, wenn bei Ausschreibungen eindeutige Beschreibungen der erforderlichen Planungsleistungen vorgenommen werden, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sein sollen. Öffentliche Auftraggeber werden sich auf die erhöhten Anforderungen einstellen, da ihnen ansonsten eine Fülle von Nachprüfungsverfahren droht.

Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen bei privaten Auftraggebern

Privaten Auftraggebern wird empfohlen vor Planungsbeginn auf Basis der zu vereinbarenden Planungs- und Überwachungszielen einen umfassenden Planungsvertrag auszuarbeiten. Eine Vielzahl von Projekten – insbesondere bei Großbaustellen – werden nicht nur Grundleistungen der HOAI – sondern auch Besondere Leistungen erfordern. Wenn hierzu keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen werden, sind Streitigkeiten bei Planungsänderungen oder Ablaufverzögerung vorprogrammiert. Um Baukonflikte und Mehrkosten zu vermeiden, müssen Auftraggeber ihr Bauvertragsmanagement und die HOAI zwingend von Anfang an im Fokus haben.

Veranstaltungen zu den Themen HOAI, Architekten- und Ingenieurverträge und Vergabeverfahren von Planungsleistungen finden Sie in unserem Seminarkalender.

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