EmpCo-Richtlinie: Warum Unternehmen ihre Website vor dem 27. September 2026 überprüfen sollten
Posted by PM-Ersteller - 13/07/26 at 08:07:21 a.m.Ab 27. September 2026 verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) pauschale Umweltwerbung wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ohne Nachweis “ betroffen sind Unternehmen jeder Größe.
Teaser / Untertitel
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltwerbung:
Die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) untersagt pauschale Begriffe wie
„klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „öko“ ohne belegbaren Nachweis “ auf
Websites, in Shops, auf Verpackungen und in Social Media. Viele Unternehmen
haben ihre Werbetexte noch nicht angepasst.
Pressetext
Berlin, 12.07.2026. Zum 27. September 2026 ändert sich das Werberecht
für Umweltaussagen grundlegend: Ab diesem Tag sind die Vorgaben der
EU-Richtlinie 2024/825 “ bekannt als EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers
for the Green Transition“) “ in Deutschland auf die gesamte Werbepraxis
anzuwenden. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, verkündet im
Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 43).
Was sich konkret ändert
Kern der Neuregelung sind sogenannte Per-se-Verbote: Bestimmte Werbeaussagen
gelten künftig ohne Einzelfallabwägung als unlauter. Dazu zählen insbesondere:
-Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“,
„öko“, „grün“, „naturfreundlich“ oder „energieeffizient“ dürfen nur noch
verwendet werden, wenn die beworbene hervorragende Umweltleistung belegt ist
und der Beleg für Verbraucher erkennbar ist.
-Werbung mit Klimaneutralität durch Kompensation: Aussagen wie
„klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“, die sich auf die
Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen, sind in der Werbung
gegenüber Verbrauchern künftig unzulässig.
-Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes System: Eigene Umwelt- oder
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch gezeigt werden, wenn sie auf einem
Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Stelle festgelegt wurden.
-Zukunftsversprechen ohne Plan: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“
erfordern künftig unter anderem einen detaillierten und realistischen
Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen und unabhängiger Überwachung.
Die Rechtsprechung ist bereits vorausgegangen
Bereits im Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof im sogenannten
„klimaneutral“-Urteil (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) entschieden, dass
die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ irreführend sein kann, wenn nicht
bereits in der Werbung selbst erläutert wird, dass die Klimaneutralität nur
durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Die EmpCo-Richtlinie geht über
diese Rechtsprechung hinaus und verbietet kompensationsgestützte
Klimaneutralitätswerbung gegenüber Verbrauchern generell.
Wer betroffen ist
Die neuen Regeln gelten für Werbung gegenüber Verbrauchern in der EU „
unabhängig von der Unternehmensgröße. Betroffen sind damit auch kleine und
mittlere Unternehmen: von der Website über den Online-Shop und
Produktverpackungen bis zu Newslettern und Social-Media-Beiträgen. Bei
Verstößen kommen nach dem UWG insbesondere Abmahnungen, Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa durch Mitbewerber oder
klagebefugte Verbände. Bußgelder nach § 19 UWG sind in besonderen, EU-weit
koordinierten Verfahren möglich und können dort als gesetzliches Höchstmaß bis
zu 4 % des Jahresumsatzes erreichen.
Was Unternehmen jetzt tun können
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche umweltbezogenen Aussagen
finden sich aktuell auf der eigenen Website, im Shop und in
Marketingmaterialien? Aussagen, die sich nicht belegen lassen, sollten bis zum
Stichtag überarbeitet oder entfernt werden. Für die rechtliche Bewertung des
Einzelfalls empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt.
Einen kostenlosen automatisierten Erst-Check der eigenen Website bietet
Empcora unter https://empcora.de an: Die Software durchsucht Websites auf
mehr als 40 umweltbezogene Begriffe und Formulierungen, die unter die neuen
Regelungen fallen können, und zeigt die Fundstellen im Kontext. Die Prüfung
ist eine technische Analyse und ersetzt keine Rechtsberatung.
Über Empcora
Empcora (https://empcora.de) ist eine Software zur automatisierten Prüfung
von Websites auf umweltbezogene Werbeaussagen im Hinblick auf die
EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das UWG. Unternehmen, Agenturen und
E-Commerce-Anbieter erhalten einen Bericht mit Fundstellen, Einordnung und
Rechtsgrundlagen.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Marcel Schlüter IT-Services
Marcel Schlüter
Kollwitzstraße 76
10435 Berlin
Deutschland
fon ..: 015154653906
web ..: https://empcora.de
email : kontakt@empcora.de
Empcora ist eine Software zur automatisierten Prüfung von Websites auf umweltbezogene Werbeaussagen. Das Werkzeug durchsucht Webseiten, Online-Shops und dort verlinkte Dokumente nach Begriffen und Formulierungen, die unter die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen können, und erstellt einen Bericht mit Fundstellen, Einordnung und den zugehörigen Rechtsgrundlagen. Der Basis-Check ist kostenlos; für Unternehmen, Agenturen und E-Commerce-Anbieter stehen erweiterte Prüfungen sowie ein laufendes Monitoring zur Verfügung. Die Prüfung ist eine technische Analyse und ersetzt keine Rechtsberatung. Empcora wird von Marcel Schlüter IT-Services in Berlin entwickelt und betrieben.
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Unternehmen müssen Bewertungen prüfen – sonst droht Geschäftsführern persönliches Bußgeldrisiko
Posted by PM-Ersteller - 08/07/25 at 07:07:07 a.m.Unternehmen riskieren Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn sie anonyme Online-Bewertungen ignorieren und deren Echtheit nicht gesetzeskonform prüfen.
Düsseldorf, 7. Juli 2025 – Viele Unternehmen sehen über negative Online-Bewertungen hinweg – auch wenn sie offenkundig beleidigend, verleumderisch oder schlichtweg unwahr sind. Doch genau das kann zum Problem werden: Seit der Umsetzung der europäischen „Omnibusrichtlinie“ in deutsches Recht besteht eine gesetzliche Prüfpflicht für Unternehmer, wie sie in § 5b Abs. 3 UWG geregelt ist. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen dazu, bei veröffentlichten Bewertungen zu prüfen, ob diese tatsächlich von echten Kundinnen oder Kunden bzw. Bewerberinnen oder Bewerbern stammen.
„Die Gesetzeslage ist eindeutig – aber kaum bekannt“, erklärt Rechtsanwalt Jan Meyer, Geschäftsführer der auf Bewertungsrecht spezialisierten Kanzlei SterneAdvo in Düsseldorf. „Unternehmen müssen sich aktiv darum kümmern, dass keine irreführenden oder gefälschten Bewertungen auf ihren Profilen kursieren – gerade auf Plattformen wie Kununu oder Google. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder.“
Gesetzliche Pflicht zur Prüfung – auch bei Kununu, Google & Co.
Während sich § 5b UWG ursprünglich auf Verbraucherbewertungen in Online-Shops konzentrierte, wird der Anwendungsbereich inzwischen weiter interpretiert. Da Bewerber- und Mitarbeiterbewertungen ebenfalls die öffentliche Wahrnehmung von Unternehmen prägen, gelten dieselben Prüfmaßstäbe. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder – bei systematischer Irreführung – sogar bis zu 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes (§ 19 UWG).
Rechtsanwalt Meyer ergänzt: „Das betrifft insbesondere Arbeitgeber, deren Kununu- oder Google-Bewertungen anonym und offenkundig rufschädigend sind. Wer hier nicht aktiv wird, verstößt nicht nur gegen seine Compliance-Pflichten – sondern riskiert ernsthafte finanzielle und rechtliche Konsequenzen.“
Persönliche Haftung der Geschäftsführung
Besonders brisant: Bei Verletzung dieser Prüfpflicht kann nicht nur das Unternehmen selbst belangt werden – sondern auch seine Geschäftsführer oder Vorstände persönlich. In seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Bußgeld einen Schaden im Sinne der Organhaftung (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG) darstellen kann. Damit eröffnet sich für die Gesellschaft die Möglichkeit, den verantwortlichen Organmitgliedern das Bußgeld in Regress zu stellen – also aus dem Privatvermögen zurückzufordern.
Und das ist nicht nur graue Theorie: Die Fachpresse warnt bereits seit Längerem davor, dass gängige D&O-Versicherungen solche Bußgeldforderungen nicht abdecken, da sie regelmäßig unter den Ausschluss von Ordnungswidrigkeiten und vorsätzlichem Verhalten fallen. (vgl. Haufe.de)
Fazit: Jetzt ist aktives Handeln gefragt
Auch wenn vielen Unternehmen die neuen gesetzlichen Prüfpflichten zu Online-Bewertungen noch unbekannt sind – das schützt nicht vor Konsequenzen. Denn wer als Geschäftsführung untätig bleibt, obwohl offensichtlich unlautere oder gefälschte Bewertungen vorliegen, handelt fahrlässig. Und das kann teuer werden.
Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder sogar 4 % des Konzernumsatzes sind nur die eine Seite. Viel gravierender: Nach aktueller Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23) können Unternehmen diese Bußgelder von ihren Geschäftsführern oder Vorständen persönlich zurückfordern, wenn diese ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben. Solche Regressforderungen fallen nicht unter den Schutz gängiger D&O-Versicherungen. (vgl. Haufe.de)
Was folgt: Wer als Führungskraft Verantwortung trägt, muss heute mehr denn je dafür sorgen, dass Bewertungsplattformen nicht zum schwelenden Haftungsrisiko für das Unternehmen werden. Denn Pflichtverletzung ist nicht delegierbar – und Bußgeldhaftung nicht versicherbar.
Weitere Informationen zum rechtssicheren Umgang mit Online-Bewertungen und zum Schutz vor anonymen Angriffen erhalten Sie unter:
www.sterne-advo.de/rufmord-schutzbrief
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SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine hochspezialisierte Kanzlei für digitalen Rufmordschutz. Mit Sitz im Düsseldorfer Dreischeibenhaus an der Kö berät SterneAdvo im gesamten DACH-Raum Unternehmen, Geschäftsführer und Institutionen, die gezielten Online-Angriffen ausgesetzt sind – etwa durch anonyme Bewertungen auf Plattformen wie Kununu, Indeed, Google oder Glassdoor.
Im Zentrum der Tätigkeit stehen juristisch fundierte Bewertungslöschungen, die Identifikation anonymer Verfasser sowie strategisch aufgebaute Schutzsysteme gegen digitale Verleumdung. Dabei verfolgt SterneAdvo einen klaren Anspruch: Substanz statt Schnelllöschung, rechtliche Präzision statt Massenabfertigung.
Die Kanzlei hat im Februar 2024 den bundesweit bekannten Klarnamenbeschluss des OLG Hamburg erstritten und zählt zu den Vorreitern im Bereich Täteridentifikation und langfristiger Reputationskontrolle für Arbeitgeber. Mit dem neuen Rufmord-Schutzbrief bietet SterneAdvo ein einzigartiges Schutzkonzept für Unternehmen ab 1 Mio. EUR Jahresumsatz.
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