BGH: Einwilligung des Nutzers bei Cookie-Einsatz zwingend erforderlich

BGH-Urteil zum Einsatz von Cookies zwingt Websitebetreiber zum Handeln. Rechtssicherheit können Websitebetreiber mit Hilfe des Consent Manager („Cookie-Banner“) von consentmanager.net erlangen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2014 („Planet49-Urteil“) zur Einwilligung von Cookies bestätigt. „Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich.“ Das teilte das BGH in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II) mit und folgt dem EuGH- Urteil vom 1. Oktober 2019 (C-673/17, Planet49).

Zudem bedeutet das Urteil, dass Cookies für Werbezwecke der aktiven Einwilligung des Nutzers („opt-in“) bedürfen, also nicht voreingestellt („opt-out“) sein dürfen. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht an.

Einwilligung über Cookie-Banner einholen

Websitebetreiber müssen handeln und sich die Einwilligung der Nutzer aktiv einholen, wenn sie weiterhin Cookies setzen wollen. Dafür gibt es technische Lösungen, sogenannte Consent Manager (neudeutsch „Cookie-Banner“), die dem Nutzer beim Aufruf einer Website die Möglichkeit zur Einwilligung oder Ablehnung der Nutzung von Cookies für bestimmte Zwecke ermöglicht.

Mit Hilfe eines Consent Managers (CMP) können Websitebetreiber die Zustimmung ihrer Besucher einholen, um diese Informationen ihren Werbekunden und anderen Partnern zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Zustimmung vorliegt dürfen Cookies geschrieben oder gelesen werden.

„Wir empfehlen allen Websites, die noch keinen Consent Manager verwenden, den Implementierungsprozess zu starten, um das Gesetz einzuhalten“ sagt Jan Winkler von consentmanager.net

Cookie-Nutzung zur Sicherung von Geschäftsmodellen

Neben der rechtlichen Komponente ist die Sicherung der eigenen Geschäftsmodelle entscheidend bei der Auswahl des richtigen Consent Managers.

Die Online-Marketing-Branche stützt ihr Geschäftsmodell auf die Verwendung von Cookies zur personalisierten Werbung durch Profilbildung zur direkten Zielgruppenansprache oder für Retargeting-Maßnahmen. Ohne Cookie-Zustimmung der Nutzer stehen diese Marketingmaßnahmen nicht zur Verfügung. Das führt auf Publisher-Seite zur geringeren Einnahmen, da Werbeflächen nicht zielgerichtet verkauft werden können. Auf der anderen Seite bedeutet es für Werbetreibende, dass potentielle Kunden nicht mehr gezielt angesprochen werden dürfen.

Neben der Sicherstellung möglichst viele Nutzer zur Einwilligung zu bewegen, muss in Zukunft auf die Zertifizierung nach IAB Transparency & Consent Framework (TCF) v2 geachtet werden. Dieser neue Standard gibt vor, wie die Zustimmungsinformationen von der Website zum Werbeanbieter kommen. Fehlt diese Information dürfen Websites keine personalisierte Werbung ausspielen, was zu konkreten Einnahmeverlusten führt.

Hinzu kommt, dass Google angekündigt hat, Websites, die den Google AdManager (auch bekannt als Google DFP) verwenden, keine Anzeigen mehr schalten dürfen, wenn kein IAB TCF v2 CMP auf der Website vorhanden ist. Zitat: „If consent is missing for Google for Purpose 1 in the TC string, Google will drop the ad request and no ads will be served.“

Jan Winkler empfiehlt daher: „Publisher, die Google AdManager verwenden, sollten bis spätestens 15. August handeln und auf ein IAB TCF v2 zertifiziertes CMP wechseln.“ Anderenfalls wird Google keine Werbung mehr ausliefern, auch keine unpersonalisierte. Das betrifft nicht nur Websites, sondern auch Werbetreibende, die auf ihrer eigenen Website Daten sammeln. Google wird nur noch Werbung von Anbietern ausliefern, die eine Zustimmung besitzen. Alle Anbieter, die mit Werbung, Content-Anpassung, Profilbildung oder Messung zu tun haben sollten sich beim IAB registrieren.

Mit dem Consentmanager.net CMP auf der sicheren Seite

Mit dem consentmanager.net CMP von Jaohawi sind Websites, Shops und Werbetreibende künftig auf der sicheren Seite. Rechtliche Vorgaben durch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und ePrivacy-Verordnung sowie werberelevante Richtlinien durch große Marktteilnehmer wie Google sind bereits jetzt umgesetzt.

Die individuelle Anpassbarkeit des Consent-Layers an das Layout der Website schafft Vertrauen und erhöht die Akzeptanz beim Nutzer. Eine hohe Akzeptanzrate sichert die Wirkung personalisierter Werbung für den Werbetreibenden und sorgt beim Publisher gleichzeitig für höhere Werbeerlöse aus der Vermarktung.

Zu den weiteren Ausstattungsmerkmalen gehören die Unterstützung für 29 Sprachen, ausführliche Reporting, ein integriertes A/B-Testing und ein Design Optimierer sowie ein integrierter Cookie-Crawler.

Über Consentmanager.net

Das deutsch-schwedische Unternehmen Jaohawi AB wurde 2015 gegründet und liefert ihr CMP bereits an über 7.000 nationale und internationale Kunden aus. In Deutschland zählen dazu u.a. Mitsubishi, Lufthansa, Docmorris, Dorint Hotels, Gothaer, BVG, Engelhorn uvm. Als eine der wenigen Consent Manager, die tatsächlich aus Europa stammen, nutzt consentmanager.net keine „Cloud-Server“, sondern ausschließlich eigene Server in Datacentern in Deutschland und Frankreich.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Jaohawi AB
Herr Jan Winkler
Håltegelvägen 1b
72348 Västerås
Schweden

fon ..: ++49 40 22854469
web ..: https://www.consentmanager.net/
email : janwinkler@consentmanager.net

Das deutsch-schwedische Unternehmen Jaohawi AB wurde 2015 gegründet und liefert ihr CMP bereits an über 7.000 nationale und internationale Kunden aus. In Deutschland zählen dazu u.a. Mitsubishi, Lufthansa, Docmorris, Dorint Hotels, Gothaer, BVG, Engelhorn uvm. Als eine der wenigen Consent Manager, die tatsächlich aus Europa stammen, nutzt consentmanager.net keine „Cloud-Server“, sondern ausschließlich eigene Server in Datacentern in Deutschland und Frankreich.

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Herr Andreas Wiese
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Zurück zur Stechuhr oder Fortschritt?

Ein Jahr nach dem EuGH-Urteil räumt der Zeit-Experte und Unternehmer Dieter Kutschus mit Vorurteilen auf, die sich hartnäckig halten

BildFilderstadt (pm) Mit dem Urteil vom 14. Mai.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich mit deutlichen Worten zur Arbeitszeiterfassung festgelegt. Es wurde entschieden, dass alle Arbeitgeber in den europäischen Mitgliedsstaaten durch EU-Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch und lückenlos zu erfassen. Diese Dokumentation der Arbeitszeit war bisher nur in speziellen Branchen, bei Überstunden oder für Mini-Jobber vom Gesetzgeber gefordert.

Ein Jahr später zieht der Zeitexperte Dieter Kutschus, Geschäftsführer der DIGI-ZEITERFASSUNG GmbH aus Filderstadt, eine Bilanz: „Wir befassen uns seit 1994 mit Zeiterfassungssystemen für KMUs. In unserer Unternehmensphilosophie ist es ein Selbstverständnis zu schauen, wo die Zeit der Mitarbeitenden hingeht“, erläutert er. „In der heutigen Arbeitswelt, in der Burnout zur Volkskrankheit geworden ist und sich die Anzahl der Überstunden auf Rekordniveau befindet, kann man das Urteil des EuGHs durchaus als weitsichtige Maßnahme zum Schutz der Arbeitnehmer betrachten“, betont der Unternehmer.

„Viele sorgen sich, das Urteil greift elementar in die Rechte des flexiblen Arbeitens ein. Das ist so nicht richtig. Wie lange Arbeitnehmer arbeiten dürfen, ist längst im Arbeitszeitgesetz festgelegt“, erläutert Dieter Kutschus. Neu sei nur, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jetzt genau dokumentiert werden müssen. Hier hatten Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden bisher flexiblere Möglichkeiten, wie beispielsweise die Vertrauensarbeitszeit.“

Vertrauensarbeitszeit besteht weiter
Gleichzeitig weist der Experte darauf hin: „Die Vertrauensarbeitszeit wird damit nicht beerdigt, stattdessen gilt nun eine Dokumentationspflicht, zu welchen Zeiten die Arbeitnehmer gearbeitet haben.“

Wie das konkret auszusehen hat, wird die Zukunft zeigen. Denn obgleich das EuGH-Urteil zu Arbeitszeiterfassung sich nun zum ersten Mal jährt, hat Deutschland noch keinen konkreten Gesetzesentwurf. Dieter Kutschus vermutet, das kann noch etwas dauern, obgleich im Februar die Medien titelten, in Deutschland bewege sich hier etwas. „Man darf nicht vergessen, dass das EuGH-Urteil lediglich die Basis schafft, damit alle Staaten nationale Regeln aufstellen. Gleichzeitig müssen Sonderregelungen geschaffen werden, so beispielsweise bei Ärzten und damit die Möglichkeit bieten, die Arbeitszeiten systematisch zu erfassen.

Zeit im Blick bedeutet aktive Fürsorgepflicht
Dieter Kutschus warnt: „Halten sich Unternehmen nicht an diese Vorschriften, ist mit Strafen zu rechnen – vergleichbar mit Verstößen gegen die neuen Datenschutz-Regularien der DSGVO. Daher sollten Unternehmen bereits heute das Thema Arbeitszeiterfassung auf ihre Agenda setzen, um für den Tag X auch technisch gerüstet zu sein.

Dieter Kutschus ist überzeugt: „Arbeitnehmende profitieren von dem Urteil. Ihre erbrachten Stunden sind transparent, sie und auch die Vorgesetzten haben einen Überblick. So kann frühzeitig bei Prozessen und/oder zu wenig Manpower nachjustiert werden. Das Unternehmen kommt somit auch der Fürsorgepflicht für seine Mitarbeitenden in angemessener Weise nach.“

Mehr Mobilität und Flexibilität schafft Attraktivität
Gleichzeitig weiß der Unternehmer aus eigener Erfahrung und aus den Rückmeldungen, die er seit über zwei Jahrzehnten von seinen Kunden bekommt: „Ein gutes System zur Zeiterfassung sorgt für mehr Mobilität und Flexibilität in starren Strukturen. So können veraltete Modelle aufbrechen und Arbeitgeber attraktiver werden, wenn diese mehr Flexibilität, Homeoffice Zeiten etc. ihren Mitarbeitenden anbieten.“

Kutschus unterstreicht: „Neue Arbeitszeitmodelle oder flexible Arbeitszeiten und -orte, die daraus resultieren, sind nur einige Beispiele.“ Zusätzlich dürfe man nicht aus den Augen verlieren, dass wir heute einen Arbeitnehmermarkt bedienen, der gewisse Ansprüche an Unternehmen stellt. Moderne HR-Tools könnten die Motivation und die Mitarbeiterbindung fördern, die sich Arbeitnehmer wünschen.

Zur Person
Dieter Kutschus gründete gemeinsam mit Jochen Briem die DIGI-ZEITERFASSUNG GmbH 1994. Die Firmenzentrale ist in Filderstadt-Bonlanden. Das Unternehmen bietet modulare Lösungen zur mobilen und zentralen Zeiterfassung über verschiedene Tools, Apps und Programme für KMUs aus der Baubranche, dem Handwerk, Dienstleistungssektor und Industrie.

Weitere Information
Dem EuGH Urteil zur Zeiterfassung ist ein Rechtsstreit zwischen der größten spanischen Gewerkschaftsdachverbandes CCOO und der spanischen Niederlassung der Deutschen Bank vorausgegangen.

Streitgegenstand war die Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Diese ist im spanischen Recht nicht vorgesehen. Daher legte der Nationale Gerichtshof Spaniens den Fall dem EuGH vor mit der Frage, ob sich aus EU-Recht ein anderes Recht ergebe.

Der EuGH hat dann entschieden, dass Arbeitnehmern aus der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ein „Grundrecht auf Arbeitszeiterfassung“ zusteht.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DIGI-ZEITERFASSUNG GmbH
Herr Dieter Kutschus
Raiffeisenstr. 30
70794 Filderstadt
Deutschland

fon ..: +49 711 70960-50
fax ..: +49 711 70960-60
web ..: https://www.digi-zeiterfassung.de
email : d.kutschus@digi-zeiterfassung.de

Dem EuGH Urteil zur Zeiterfassung ist ein Rechtsstreit zwischen der größten spanischen Gewerkschaftsdachverbandes CCOO und der spanischen Niederlassung der Deutschen Bank vorausgegangen.

Streitgegenstand war die Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Diese ist im spanischen Recht nicht vorgesehen. Daher legte der Nationale Gerichtshof Spaniens den Fall dem EuGH vor mit der Frage, ob sich aus EU-Recht ein anderes Recht ergebe.

Der EuGH hat dann entschieden, dass Arbeitnehmern aus der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ein „Grundrecht auf Arbeitszeiterfassung“ zusteht.

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Dreamland GmbH & Co. KG
Herr Peter Gruson
Aalener Str. 36
89520 Heidenheim

fon ..: +49 7321 34266-0
web ..: https://www.dreamland.de

Finanzierung anpassen: Immobilienkäufer können vom Widerrufsjoker profitieren

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beziehungsweise Widerrufsinformation führt für Kreditnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zum sogenannten Widerrufsjoker.

BildMit dem Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber einen Schutzmechanismus für private Verbraucher geschaffen. Damit können sie innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Vertrages ohne Gründe und finanziellen Schaden von demselben zurücktreten. Das gilt für Kauf- und Darlehensverträge aller Art – auch wenn diese sehr großvolumig sind, beispielsweise eine Immobilienfinanzierung.

„Aber in vielen Fällen haben Unternehmen die gesetzlich verpflichtende Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder formal nicht korrekt gestaltet oder sogar völlig darauf verzichtet. Daraus folgt, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen gar nicht erlischt und Verträge damit dann zunächst zeitlich ohne Begrenzung widerrufen können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf den Widerruf von fehlerhaften Darlehensverträgen im Kfz- und Immobilienbereich spezialisiert.

Dieser Fehler des Finanzierungspartners – zumeist natürlich eine Bank – gibt Darlehensnehmern den sogenannten Widerrufsjoker an die Hand. Durch dieses gerichtlich bestätigte Werkzeug erhalten Verbraucher eine interessante Möglichkeit, einen älteren Darlehensvertrag mit einer hohen Verzinsung abzustoßen und dann im Anschluss neu zu wesentlich günstigeren Konditionen zu finanzieren. Das folgt einer einfachen Berechnung, betont Gerrit Hartung: „Haben Käufer beispielsweise in den letzten Jahren zu fünf oder sechs Prozent ihren Hauskauf finanziert, können sie einen Neuvertrag nach dem Widerruf des bestehenden Darlehens zu einem heute marktüblichen Satz abschließen. Bei einer Zinsbindung von zehn Jahren liegt dieser regelmäßig bei unter zwei Prozent, was eine wesentlich schnellere Rückzahlung möglich machen kann.“

Dass das kein Einzelfall ist, belegen Zahlen des Eigentümerverbandes Haus & Grund. Demzufolge sind mehrere Millionen Darlehensverträge mit falschen Widerrufsbelehrungen betroffen. Dadurch können zig Immobilienkäufer vom Widerrufsjoker profitieren, betont der Mönchengladbacher Rechtsanwalt, der bereits eine Vielzahl von Kunden gerichtlich dabei begleitet hat, widerrufsfähige Finanzierungen loszuwerden.

Jetzt ist es aber nicht so, dass Banken und andere Finanzierungspartner allzu begeistert davon sind, Kunden aus den Verträgen zu entlassen – auch wenn die Kunden völlig im Recht sind. Sie beziehen sich unter anderem auch auf das sogenannte Rechtsinstitut der Verwirkung, um den Widerruf seitens der Kunden abzulehnen: Der Kunde habe zu lange mit dem Widerruf gewartet und damit sein Widerrufsrecht verwirkt. Dann ist juristischer Rat gefragt, und oftmals führt der Widerruf auch vor Gericht.

In erster Linie ist der Widerruf von Kredit- und Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, möglich. Das Besondere daran: In diesen ist oftmals auch der effektive Jahreszins falsch angegeben worden, was wiederum die Rückabwicklung möglich macht. Auch dies könne ein versierter Fachanwalt überprüfen und Berechnungsfehler zu Gunsten des Darlehensnehmers nachweisen, um den Vertrag auch nach vielen Jahren noch rückabzuwickeln.

„Wir arbeiten mit der sogenannten Legal Technology, also einer Volldigitalisierung der Kanzlei. Damit können wir Ansprüche sehr schnell und genau berechnen und eine zügige Durchsetzung garantieren. Das hilft den Betroffenen wirtschaftlich unmittelbar“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Deutschland

fon ..: 02161 68456-0
web ..: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
email : kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de

Über die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Anleger- und Verbraucherrecht fokussierte Rechtsanwaltskanzlei in Mönchengladbach und wird vom renommierten Wirtschaftsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Fachanwalt für Strafrecht, geführt. Dr. Gerrit W. Hartung ist Dieselskandal-Anwalt der ersten Stunde und Verbraucheranwalt aus Überzeugung und hat mit der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft eine hochspezialisierte Einheit zur Wahrung und Durchsetzung von Verbraucherinteressen und der Schadensminimierung für Geschädigte von Kapitalanlage- und Insolvenzvergehen geschaffen. Der Fokus liegt auf der Beratung und Prozessführung von Mandanten im Rahmen des Diesel-Abgasskandals (Volkswagen, Seat, Skoda, Audi, BMW, Mercedes-Benz, Porsche, Opel): Dr. Gerrit W. Hartung setzt die Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge durch, berechnet die finanziellen Ansprüche der Kunden und setzt diese Ansprüche deutschlandweit vor allen Gerichten durch. Weitere Themen der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft sind die Beratung beim Widerruf von Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen, Immobilien- und Kfz-Darlehen. Neben Dr. Gerrit W. Hartung ist bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich als Legal Tech-Plattform zur juristischen Aufarbeitung von Schadensphänomenen mit individuellem Engagement und konsequenter Ansprechbarkeit versteht, eine weitere Bank- und Kapitalmarktrechts-Experten tätig. Die Kanzlei wächst stetig und ist in der Lage, jährlich mehrere 1000 Schadenfälle zu bearbeiten und setzt auf eine persönliche Mandantenbetreuung und einen fairen Umgang mit allen am Verfahren Beteiligten – dies auf Basis einer modernen und durchweg digitalen Mandatsführung. Mehr Informationen unter www.hartung-rechtsanwaelte.de

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