Betreuung fördern, Unterhalt vergessen?
Posted by PM-Ersteller - 26/06/26 at 11:06:57 a.m.Das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz KiMoG, will Betreuung nach Trennung stärken. ISUV begrüßt das, fordert aber: Wer Betreuung fair regelt, muss Unterhalt mitdenken.
Wer partnerschaftliche Betreuung stärkt, muss auch den Unterhalt neu regeln – vier von fünf befragten Trennungseltern sehen das genauso.
Der Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) will die partnerschaftliche Betreuung von Kindern nach einer Trennung fördern – ein Ziel, das der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) e. V. ausdrücklich begrüßt. Doch wer die Mitbetreuung beider Eltern stärkt, kann das Unterhaltsrecht nicht unverändert lassen.
Genau diese Grenze des geltenden Rechts hat der Bundesgerichtshof zuletzt markiert – und damit die rechtspolitische Anschlussfrage an den Gesetzgeber zurückgespielt. Eine aktuelle ISUV-Mitgliederbefragung zeigt, wie klar die Betroffenen das sehen: 83,1 Prozent unterstützen eine gemeinsame Reform von Umgangs- und Unterhaltsrecht. Dahinter steht ein tiefes Ungerechtigkeitsempfinden – 73,9 Prozent halten das geltende Unterhaltsrecht für ungerecht.
Die offene Anschlussfrage an den Gesetzgeber
Mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das geltende Recht eine Verrechnung von Betreuungsanteilen mit dem Barunterhalt nicht zulässt: Wer ein Kind erheblich mitbetreut, wird dadurch nach geltendem Recht nicht automatisch anteilig vom Barunterhalt entlastet. Eine echte, an den Betreuungsanteilen orientierte Berechnung ist nach jetziger Gesetzeslage nicht möglich – dafür bräuchte es, so der BGH ausdrücklich, eine gesetzliche Grundlage. Das Gericht verweist die Frage damit an den Gesetzgeber.
Hier setzt ISUV an: Wenn das KiMoG partnerschaftliche Betreuung fördert, so bedarf dieser Ansatz der unterhaltsrechtlichen Flankierung. Partnerschaftliche Betreuung bedeutet auch, dass beide Elternteile ihre Einkünfte in die Versorgung ihrer gemeinsamen Kinder, in deren Unterhalt, einbringen. Bliebe das Unterhaltsrecht unverändert würde der gewollte partnerschaftliche Ansatz in der Kindesbetreuung verfehlt. Umgang und Unterhalt lassen sich deshalb nicht sinnvoll getrennt regeln.
Was die Befragung zeigt
* Die Zustimmung zur gemeinsamen Reform reicht quer durch beide Gruppen – sie ist kein Männer- und kein Frauenthema, sondern Ausdruck eines geteilten Gerechtigkeitsempfindens bei Müttern wie Vätern.
* 41,1 Prozent geben an, dass ihr Betreuungsaufwand bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wird; rund die Hälfte (49,2 Prozent) sieht den eigenen Lebensstandard spürbar eingeschränkt.
* 45,4 Prozent bevorzugen als Reformlösung eine gleitende Unterhaltsanpassung ab 30 Prozent Betreuungsanteil; ein gemeinsamer Topf für Kindeskosten findet bei Vätern (35,2 Prozent) und Müttern (34,5 Prozent) nahezu gleich starke Zustimmung.
Stimmen aus der Befragung
Wie unterschiedlich die Ausgangslagen sind und wie ähnlich doch das Problem, zeigen die anonymisierten Antworten der Befragten. Ein Vater rechnet vor, wie weit die amtlichen Annahmen von der Realität entfernt sind: _“Der vor Gericht berücksichtigte Eigenbedarf in Höhe von 520 Euro für die Warmmiete ist fernab jeglicher Lebensrealität – nicht nur in Großstädten.“_ Dass die Belastung längst keine Frage des Geschlechts mehr ist, macht eine Mutter deutlich: _“Ich zahle als Kindesmutter Unterhalt plus laufende Kosten an den Kindesvater. Ich bin chronisch krank mit Schwerbehinderung und habe 15 Jahre für das Kind auf Karriere verzichtet – und nun die schlechte Steuerklasse und eine absehbare Rentenlücke.“_
Und viele Befragte denken Reform bereits weiter als bis zur reinen Geldfrage. Eine Mutter bringt auf den Punkt, woran das Leitbild gemeinsamer Verantwortung in der Praxis hängt: _“Beide Eltern sollten sich engagiert 50:50 einbringen und jeweils die Hälfte der Kosten tragen. Dazu braucht es mehr Betreuungsplätze und flexiblere Arbeitszeiten.“_
Einordnung durch die Bundesvorsitzende
„Im Zentrum steht für uns das Kind: Es hat ein Recht auf beide Eltern – auf ihre Zeit, ihre Zuwendung und ihre Fürsorge. Genau deshalb ist es richtig, dass das KiMoG die partnerschaftliche Betreuung fördern will“, sagt Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende des ISUV, die in dieser Woche an der Anhörung des Bundesjustizministeriums zum Referentenentwurf teilgenommen hat. „Aber Umgang und Unterhalt werden weiterhin getrennt betrachtet: erst der Umgang, der Unterhalt später oder gar nicht. Diese Trennung halten wir für nicht mehr haltbar. Es wäre ein Missverständnis, das BGH-Urteil so zu lesen, als erübrige sich damit eine Unterhaltsreform – das Gegenteil ist der Fall. Wenn man anerkennt, dass sich die Lebenswirklichkeit von Trennungsfamilien geändert hat, muss man auch die finanzielle Seite mitdenken. Drei von vier unserer befragten Mitglieder empfinden das geltende Recht als ungerecht. Diese Stimmen sollte der Gesetzgeber nicht überhören. Welches Betreuungsmodell zu ihrer Familie passt, entscheiden die Eltern dabei am besten selbst.“
Drei konkrete Forderungen des ISUV
* Umgangs- und Unterhaltsrecht gemeinsam reformieren: Was im KiMoG bei der Betreuung beginnt, muss beim Unterhalt konsequent zu Ende gedacht werden. Die vom BGH markierte Grenze bei der Auslegung des geltenden Rechts muss beachtet werden; es ist nunmehr am Gesetzgeber, durch eine Änderung des Unterhaltsrechts den gemeinsam betreuenden Elternteilen den erforderlichen wirtschaftlichen Freiraum zu verschaffen, statt die Frage auf unbestimmte Zeit zu vertagen. 83,1 Prozent der befragten Mitglieder tragen diese Forderung mit.
* Gleitende Unterhaltsanpassung ab 30 Prozent Betreuungsanteil: Die Unterhaltsberechnung muss die tatsächlich geleistete Betreuung beider Eltern abbilden und beide Elterneinkommen einbeziehen, statt von einem überholten Modell „eine betreut, einer zahlt“ auszugehen.
* Freie Modellwahl absichern und die Voraussetzungen schaffen, dass beide Eltern betreuen und arbeiten können: Kinder haben ein Recht auf beide Eltern – das gelingt am besten, wenn das Leitbild „beide betreuen, beide gehen arbeiten“ auch praktisch trägt. Dafür braucht es verlässliche Ganztagsschulen, gute Kitas und bezahlbaren Wohnraum. Erst dann können beide Elternteile voll erwerbstätig bleiben, was zugleich der Altersarmut vorbeugt. Reformen müssen die freie Wahl des Betreuungsmodells rechtlich stützen und beide Elternteile als gleichermaßen verantwortlich anerkennen, ohne ein Modell vorzuschreiben.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
ISUV e.V.
Frau Tanja Weerts
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Der ISUV e. V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt. Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern, rund 60 bundesweiten Kontaktstellen und über 100 ehrenamtlichen Helfern bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.
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Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit: Was im Trennungsjahr wirklich gilt
Posted by PM-Ersteller - 25/06/26 at 08:06:55 a.m.Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass im Trennungsjahr keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht.
In der Beratung von Mandanten zeigt sich aktuell immer wieder, dass die Erwerbsobliegenheit während des Trennungsjahres häufig falsch eingeschätzt wird. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass im ersten Jahr generell keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht, was jedoch regelmäßig zu Konflikten bei der Unterhaltsberechnung führt. Eine frühzeitige Klärung der Obliegenheiten ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile durch die Anrechnung fiktiver Einkommen zu vermeiden.
Praxisbeispiel:
Die Mandantin Frau A. war während der fünfjährigen Ehe nicht erwerbstätig und betreute die gemeinsamen Kinder (8 und 10 Jahre). Nach der Trennung fordert der Ehemann sie auf, eine Halbtagsstelle anzutreten, da die Kinder vormittags in der Schule sind. Da die Mandantin sich weigert, kürzt der Ehemann den Unterhalt einseitig. Hier zeigt sich: Auch im Trennungsjahr kann eine zumutbare Erwerbstätigkeit gefordert werden, wenn die Kinderbetreuung dies zulässt.
Die rechtliche Lage im Überblick
Entgegen der verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzliche Schonzeit, die den unterhaltsberechtigten Partner pauschal von jeder Arbeitspflicht befreit. Die Erwerbsobliegenheit richtet sich nach dem Einzelfall (§ 1361 Abs. 2 BGB):
Der Grundsatz: Zwar sollen die ehelichen Lebensverhältnisse im ersten Jahr gewahrt bleiben, doch darf sich der Berechtigte nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen ausruhen, wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Maßgebliche Faktoren: Entscheidend sind die Dauer der Ehe, das Alter, der Gesundheitszustand sowie insbesondere die Situation der Kinderbetreuung.
Fiktives Einkommen: Verweigert der Berechtigte trotz vorhandener Möglichkeiten die Arbeitsaufnahme, darf das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen. Das bedeutet: Der Unterhalt wird so berechnet, als würde die Person arbeiten – der reale Unterhaltsanspruch sinkt oder entfällt.
Fazit für die Praxis
Die Erwerbsobliegenheit beginnt nicht erst nach dem Scheidungsantrag, sondern kann bereits während des Trennungsjahres einsetzen. Um böse Überraschungen bei der Unterhaltsberechnung zu vermeiden, sollte die zumutbare Arbeitsaufnahme frühzeitig geprüft und belegbar dokumentiert werden.
Umfassende Informationen zu den rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Trennungsjahr und Trennungsunterhalt sowie praktische Empfehlungen dafür finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber Trennungsjahr und Trennungsunterhalt.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 20, 48143 Münster
Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz – Online Scheidung einfach günstig unter www.ihre-scheidung.info
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Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Herr Reinhard Scholz
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Ratgeber Ehevertrag: Individuelle Regelungen für eine moderne Ehegestaltung
Posted by PM-Ersteller - 18/09/25 at 10:09:27 a.m.Warum ein Ehevertrag in modernen Partnerschaften unverzichtbar sein kann und wie er rechtssicher gestaltet wird. Von Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff, Kanzlei Selzer Reiff Notare.
Frankfurt am Main, 18. September 2025 – Wer heiratet, lebt in Deutschland automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieses Modell wurde in erster Linie für klassische Familienkonstellationen mit Alleinverdiener und gemeinsamen Kindern entwickelt. Doch viele Paare leben heute in anderen Strukturen: Beide Partner sind beruflich erfolgreich, einer der Partner gründet ein Unternehmen oder bringt bereits erhebliches Vermögen in die Ehe ein. In solchen Fällen kann die gesetzliche Regelung zu finanziellen und rechtlichen Nachteilen führen.
Ein Fachbeitrag der Kanzlei Selzer Reiff Notare aus Frankfurt am Main zeigt, welche Möglichkeiten hier die Errichtung eines Ehevertrages bietet, wie er rechtssicher abgeschlossen wird und für welche Lebensmodelle er besonders sinnvoll ist. Der Ratgeber geht unter anderem auf folgende Aspekte ein:
* Anpassungen am Zugewinnausgleich: So können etwa Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Erbschaften gezielt vom Ausgleich ausgenommen werden.
* Regelungen zu Versorgungsausgleich und Unterhalt: Klare Vereinbarungen helfen, beide Ehepartner abzusichern – insbesondere, wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung beruflich zurücktritt.
* Formvorschriften und notarielle Rolle: Ein Ehevertrag entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn er notariell beurkundet wird. Der Notar sorgt für ausgewogene Formulierungen und wahrt die Interessen beider Seiten.
* Häufig gestellte Fragen: Wer benötigt einen Ehevertrag? Kann er während der Ehe geändert werden? Welche Kosten entstehen?
„Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Weitsicht“, betont Notarin Bettina Selzer. „Er schafft Planungssicherheit und vermeidet oft langwierige Streitigkeiten im Falle einer Trennung oder Scheidung.“
„Gerade Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Paare mit größerem Anfangsvermögen oder internationalem Bezug profitieren von klaren vertraglichen Regelungen. So lassen sich Risiken gezielt minimieren“, ergänzt Notarin Sonja Reiff.
Der Fachbeitrag macht deutlich: Ein Ehevertrag ist weit mehr als eine Absicherung für den Ernstfall. Er ist ein Instrument der partnerschaftlichen und fairen Gestaltung, das beiden Ehegatten Sicherheit gibt und die gemeinsame Zukunft auf eine stabile Basis stellt.
Der vollständige Ratgeber ist abrufbar unter:
Ratgeber Ehevertrag: Für wen ist er sinnvoll und wie wird er geschlossen?
Selzer Reiff Notare, kompetenter Partner im Familienrecht
Das Notarbüro Selzer Reiff Notare im Frankfurter Westend verfügt über langjährige Erfahrung im Familienrecht. In ihrer Frankfurter Kanzlei beraten die Notarinnen regelmäßig Paare in allen Rechtsfragen rund um Eheverträge, modifizierte Zugewinngemeinschaften, Testamente und gemeinsamen Immobilienerwerb.
Die Kanzlei existiert bereits seit 1998, vormals als Rechtsanwaltskanzlei. Bereits 2011 wurde Bettina Selzer in Frankfurt am Main zum Notar berufen, Sonja Reiff im Jahr 2017. Seit einigen Jahren sind Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff ausschließlich in diesem Bereich tätig.
Sie betreuen Privatmandanten ebenso wie Unternehmer/innen und bieten das gesamte Spektrum notarieller Dienstleistungen an.
Tag-It: Ehevertrag, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vollmacht, Vorsorge, Immobilien, Unternehmen, Notar, Notariat Frankfurt
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Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Rechtsanwälte Notare ein modernes Notarbüro.
Mit Rechtsanwältin Bettina Selzer und Rechtsanwältin Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.
Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
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