Sterbehilfe: Warum viele Menschen die Rechtslage falsch einschätzen
Posted by PM-Ersteller - 13/08/26 at 09:08:23 a.m.Aktive Sterbehilfe bleibt verboten, assistierter Suizid ist nicht pauschal strafbar. Der neue Ratgeber erklärt die Unterschiede und zeigt, warum Vorsorge entscheidend ist.
Kaum ein Thema wird so emotional diskutiert wie die Sterbehilfe. Gleichzeitig bestehen kaum bei einem anderen rechtlichen Thema so viele Missverständnisse. Viele Menschen gehen davon aus, dass in Deutschland jede Form der Sterbehilfe verboten sei. Andere glauben, das Bundesverfassungsgericht habe einen allgemeinen Anspruch auf Unterstützung beim Suizid geschaffen. Beides ist so nicht richtig.
Der Begriff „Sterbehilfe“ bezeichnet keine einheitliche rechtliche Handlung. Vielmehr werden darunter ganz unterschiedliche Situationen zusammengefasst, die rechtlich auch vollkommen unterschiedlich bewertet werden.
Aktive Sterbehilfe bleibt verboten
Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn eine andere Person den Tod eines Menschen gezielt herbeiführt, beispielsweise durch die Verabreichung einer tödlichen Injektion. Auch wenn der Betroffene ausdrücklich und ernsthaft darum bittet, bleibt eine solche Tötung nach deutschem Recht strafbar. Das Strafgesetzbuch bezeichnet dies als Tötung auf Verlangen.
Davon zu unterscheiden ist der Abbruch oder die Unterlassung einer medizinischen Behandlung. Lehnt ein Patient eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder eine andere lebensverlängernde Maßnahme ab, muss dieser Wille grundsätzlich beachtet werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung voraussichtlich zu einem früheren Tod führt.
In solchen Fällen wird der Tod nicht durch eine gezielte Tötungshandlung verursacht. Vielmehr darf eine medizinische Behandlung nicht gegen den Willen des Patienten begonnen oder fortgesetzt werden. Eine sorgfältig formulierte Patientenverfügung kann daher für Ärzte, Bevollmächtigte und Angehörige von entscheidender Bedeutung sein.
Auch Schmerzbehandlung kann rechtlich zulässig sein
Ebenfalls häufig missverstanden wird die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Dabei werden einem schwer kranken oder sterbenden Menschen Medikamente verabreicht, um Schmerzen, Atemnot oder Angstzustände zu lindern. Dass eine solche Behandlung möglicherweise auch die verbleibende Lebenszeit verkürzen kann, macht sie nicht automatisch rechtswidrig.
Entscheidend ist das Ziel der Behandlung: Es geht nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern Leiden zu lindern und dem Patienten eine möglichst gute Lebensqualität bis zuletzt zu ermöglichen.
Assistierter Suizid ist etwas anderes als aktive Sterbehilfe
Beim assistierten Suizid erhält ein Mensch Unterstützung, nimmt die letzte, zum Tod führende Handlung jedoch selbst vor. Genau darin liegt der wesentliche Unterschied zur aktiven Sterbehilfe.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt grundsätzlich die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe anderer zurückzugreifen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch von einem bestimmten Arzt, einem Krankenhaus oder einer Sterbehilfeorganisation Unterstützung verlangen kann. Niemand ist verpflichtet, an einem assistierten Suizid mitzuwirken. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Entscheidung frei, ernsthaft, dauerhaft und ohne äußeren Druck getroffen wurde.
Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage grundlegend verändert hat, fehlt weiterhin eine umfassende gesetzliche Regelung des Verfahrens. Zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe fanden im Deutschen Bundestag im Jahr 2023 keine Mehrheit. Für Betroffene, Angehörige und Ärzte bleibt die praktische Situation deshalb in vielen Punkten schwierig.
Selbstbestimmung beginnt nicht erst beim Sterbewunsch
Die öffentliche Diskussion konzentriert sich häufig auf den assistierten Suizid. Für die meisten Menschen sind jedoch andere Entscheidungen wesentlich wichtiger: Wer soll handeln, wenn ich selbst meinen Willen nicht mehr äußern kann? Welche medizinischen Maßnahmen wünsche ich? Welche lehne ich ab? Soll mein Leben in jeder denkbaren Situation möglichst lange erhalten werden oder steht für mich die Lebensqualität im Vordergrund?
Diese Fragen können bereits lange vor einer schweren Erkrankung geregelt werden. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören deshalb zu den wichtigsten Instrumenten einer selbstbestimmten Vorsorge.
In meinem neuen kostenlosen Ratgeber „Sterbehilfe – Selbstbestimmt bis zuletzt“ erläutere ich verständlich die verschiedenen Formen der Sterbehilfe, die aktuelle Rechtslage in Deutschland und im Ausland sowie die Bedeutung einer rechtzeitigen Vorsorge.
Weitere Informationen zu meiner anwaltlichen Tätigkeit und zur individuellen Gestaltung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Vorsorgekonzepten finden Interessierte auf meiner Kanzleiwebsite.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechsanwältin für Erbrecht & Vorsorge
Frau Melanie van Luijn
Wilmersdorfer Straße 1
32825 Blomberg
Deutschland
fon ..: 0521123050
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email : info@van-luijn.de
Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist seit über 22 Jahren im Erbrecht tätig und berät bundesweit zu Testamenten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie der rechtssicheren Gestaltung der Vermögens- und Nachlassplanung. Als zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Nachlasspflegerin und Mediatorin verbindet sie juristische Fachkompetenz mit dem Blick für familiäre Lösungen. Mit ihrer Informationsplattform „In Ruhe gehen“ verfolgt sie das Ziel, komplexe rechtliche Themen verständlich aufzubereiten und Menschen dabei zu unterstützen, frühzeitig selbstbestimmte Entscheidungen für ihre Zukunft zu treffen.
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Betroffene von ME/CFS wollen mehr Aufklärung und Forschung
Posted by PM-Ersteller - 27/11/25 at 05:11:38 p.m.DGHS e. V. und PIEr e. V. stellen bei Pressekonferenz
Forderungen an Politik und Gesundheitssystem
Auf einer Pressekonferenz in Berlin am 27.11.2025 wies DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch darauf hin, dass es in letzter Zeit bei den Anträgen auf Vermittlung einer ärztlichen Freitodbegleitung zu einer auffälligen Häufung sehr junger Menschen kam, die nach Jahren des Leidens an der Krankheit ME/CFS keinen anderen Ausweg als die Suizidhilfe sehen. Von den acht Anträgen auf Vermittlung einer Freitodbegleitung wurden nach sorgfältiger Prüfung in diesem Jahr bereits fünf Freitodbegleitungen durchgeführt.
Barbara von Eltz, Vorsitzende des Betroffenenvereins PIEr Schleswig-Holstein e.V.: fordert gemeinsam mit anderen Patientenvertretern von der Bundesregierung eine breitflächige Aufklärungskampagne, u.a.: Medizinische Basisinfos u.a. zu Krankheitsschwere, Kernsymptom PEM und Prävention (Infektionsschutz) sowie „eine Informationskampagne für alle Beteiligten im Gesundheits-, Sozial- und Bildungssystem über die medizinischen Grundlagen, um Schaden von den Betroffenen abzuwenden (Verweigerung von Leistungen, Fehlbehandlungen etc.).“ Zudem soll der Bund eine Milliarde Euro in die Forschungsförderung stecken, die Versorgung der Erkrankten deutlich verbessern. Von Eltz: „Es muss einen Vorrang der Versorgung vor Suizidhilfe geben.“
Dr. med. Wolfgang Ries berichtete bei der Pressekonferenz in Berlin zudem von Fällen aus seiner Praxis und verwies auf die hohe Belastung der sie versorgenden Familien. In einem kurzen Film kamen Patient:innen und Angehörige zu Wort.
DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch dazu: „Nach unserem Selbstverständnis als Patientenschutzorganisation können und wollen wir uns nicht mit der Tatsache zufriedengeben, dass die Politik und die medizinische Versorgung offenkundig bisher versagt haben. Hier gilt es, die Bemühungen zu verstärken und die entsprechenden Gelder für Forschung und Versorgung zur Verfügung zu stellen.“
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Sterbehilfe per Verfügung? Warum sich ein Blick nach Österreich auch für Deutsche lohnen kann
Posted by PM-Ersteller - 02/07/25 at 07:07:11 a.m.Sterbehilfe ist in Deutschland weiterhin ein rechtliches Minenfeld. Österreich zeigt mit der „Sterbeverfügung“ neue Wege auf – auch für Deutsche eine interessante Option.
Die Sterbehilfe ist in Deutschland seit Jahrzehnten ein hoch umstrittenes Thema. Insbesondere das Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Sterbehilfe, das 2015 in § 217 StGB eingeführt wurde, sorgte für erhebliche Diskussionen. 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot für verfassungswidrig: Jeder Mensch habe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so die Karlsruher Richter.
Trotz dieses Grundsatzurteils bleibt die Umsetzung schwierig. Organisationen wie Dignitas oder Lifecircle in der Schweiz bieten unter strengen Auflagen Hilfe beim Suizid an. Diese Angebote sind jedoch mit erheblichen Kosten verbunden: Der assistierte Suizid bei Dignitas etwa kann inklusive Mitgliedschaft, Vorbereitung, Reisekosten und medizinischer Betreuung schnell über 10.000 Euro kosten. Und das alles in einem anderen Land.
In Deutschland hingegen verweigert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiterhin die Herausgabe von Pentobarbital – selbst dann, wenn Betroffene zuvor auf gerichtlichem Wege versucht haben, ein solches Medikament zu erstreiten. Das Verwaltungsgericht Köln hat mehrfach entschieden, dass es in solchen Fällen keine Anspruchsgrundlage gibt. Damit bleibt die Situation rechtlich wie praktisch blockiert.
Anders sieht es in Österreich aus. Dort trat 2022 das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Es erlaubt unheilbar Kranken, ihren Wunsch zu sterben in einer sogenannten „Sterbeverfügung“ festzuhalten. Voraussetzung ist, dass zwei unabhängige Beratungen erfolgen, darunter zwingend ein ärztliches Aufklärungsgespräch. Die Umsetzung erfolgt über Apotheken, die dann ein geeignetes Medikament – meist ebenfalls Pentobarbital – herausgeben.
Allerdings ist auch dieses Modell nicht frei von Hürden: Die Sterbeverfügung ist nur für unheilbar Erkrankte vorgesehen. Eine Option für Gesunde, die dennoch selbstbestimmt sterben möchten, besteht damit weiterhin nicht. Das ist verfassungsrechtlich heikel, denn: Auch in Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht zum Leben.
Immerhin: Die Regelung gilt nicht nur für österreichische Staatsbürger. Auch Deutsche, die in Österreich betreut werden oder dort Aufenthaltsrecht besitzen, können dieses Verfahren in Anspruch nehmen.
Deutschland hingegen tut sich weiterhin schwer mit der gesetzgeberischen Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils. Verschiedene Gesetzesentwürfe sind bislang gescheitert.
Fazit: Die Diskussion über das selbstbestimmte Lebensende bleibt aktuell. Die österreichische Sterbeverfügung ist ein interessanter, aber (noch) nicht allgemeingültiger Ausweg. Wer vorausschauend planen will, sollte seine Patientenverfügung um entsprechende Passagen zur Sterbehilfe ergänzen.
Weitere Informationen rund um die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtssichere Testamente finden Sie unter www.in-ruhe-gehen.de. Dort können Sie sich auch direkt für eine der regelmäßigen kostenlosen Infoveranstaltungen anmelden.
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Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist auf das Erbrecht spezialisiert und berät Mandantinnen und Mandanten an den Standorten Blomberg und Bielefeld. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt sie Menschen in allen Fragen rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassregelung. Ihr neues digitales Angebot www.in-ruhe-gehen.de ergänzt die klassische Kanzleiarbeit sinnvoll: Es ermöglicht bundesweit eine rechtssichere Vorsorge mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – bequem online, aber stets mit persönlicher anwaltlicher Begleitung. Der Fokus liegt auf verständlicher, bezahlbarer und individueller Rechtsberatung für Erwachsene jeden Alters.
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