Exit-Blockaden in Private-Equity-Strukturen: Öffentliche Versteigerung als Verwertungsoption

Verzögerte Wertrealisierung und Liquidationsdruck in Private-Equity-Strukturen – Private Equity zwischen verlängerten Haltedauern, Bewertungsdifferenzen und blockierten Transaktionsfenstern

BildDer internationale Private-Equity-Markt verzeichnet seit geraumer Zeit eine Verschiebung der Wertschöpfungsdynamik. Während in früheren Zyklen Kapitalzufluss und Transaktionsvolumen im Vordergrund standen, rückt nun die Realisierung bestehender Beteiligungen in den Fokus. Global verbleiben Vermögenswerte im Umfang mehrerer Billionen US-Dollar in den Portfolios, ohne in absehbarer Zeit veräußert zu werden. Gleichzeitig sinken potentiell die Ausschüttungsquoten an Investoren, und die durchschnittlichen Haltedauern überschreiten vielfach den ursprünglich kalkulierten Rahmen.

Die privatrechtliche öffentliche Versteigerung kann in solchen Konstellationen einen rechtskonformen, strukturierten und zügig umsetzbaren Weg eröffnen, um Anteile, IP-Rechte oder sonstige werthaltige Positionen in offenen Wettbewerb zu überführen und Exit-Blockaden belastbar aufzulösen.

Private Equity ist auf planbare Wertrealisierung angewiesen. Ausschüttungen an Limited Partner, belastbare DPI-Entwicklung und Fundraising-Fähigkeit hängen davon ab, dass Beteiligungen innerhalb kalkulierter Zeitachsen veräußert werden können. Genau dieser Mechanismus steht derzeit unter Druck: Haltedauern verlängern sich, klassische Exit-Routen bleiben selektiv nutzbar, und Bewertungsbandbreiten zwischen Verkäufer- und Käuferseite erschweren Transaktionsabschlüsse. Der Exit wird damit zur Engstelle – nicht abstrakt, sondern unmittelbar spürbar in Portfolio-Steuerung, Liquiditätsplanung und Investorenerwartungen.
Im deutschen Mid-Market verdichten sich diese Effekte: Eine relevante Zahl von Portfoliounternehmen überschreitet den üblichen Haltedauerrahmen, während Fremdfinanzierung restriktiver bleibt und Käufer Preisdisziplin durchsetzen. In der Folge entstehen Exit-Blockaden: Werte sind vorhanden, die Liquiditätsrealisierung verschiebt sich, und mit jeder Verlängerung nehmen Komplexität und Entscheidungsdruck zu. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Verfahrensqualität und Nachvollziehbarkeit – insbesondere dort, wo Gesellschafterlagen verhärtet sind, Sicherheitenstrukturen ineinandergreifen oder Preisbildung durch Verfahren: Marktpreis statt potentiell streitiger Wertermittlung.

Mit „streitiger Wertermittlung“ sind Methoden-, Parameter- und Datenbasisstreitigkeiten gemeint, die den Preis im Verhandlungsmodus offenhalten; das Verfahren verlagert die Preisbildung in einen dokumentierten Wettbewerb. In solchen Konstellationen entscheidet weniger die argumentative Herleitung eines „fair value“ als die Fähigkeit, Preisbildung rechtskonform herbeizuführen und dokumentiert zu finalisieren. Gerade bei streitigen Bewertungen, Zeitdruck aus Fondslogik, Covenants oder Refinanzierungen sowie in konfliktären Gesellschafterkonstellationen gewinnt ein Verfahren an Bedeutung, das Wettbewerb organisiert, den Käuferkreis erweitert und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führt. Die privatrechtliche öffentliche Versteigerung stellt hierfür einen etablierten Mechanismus bereit: Sie ermöglicht diskriminierungsfreien Marktzugang, wettbewerbliche Preisfindung und eine klare, dokumentierte Zuschlagsentscheidung innerhalb strukturierter Fristen.

Standardmäßig werden zur Verwertung von Anteilen oder IP-Rechten strukturierte Bieteverfahren im Rahmen von M&A, eine notarielle Strukturierung oder – unter engen Voraussetzungen – interne Workout-Teams (u.a. in Anlehnung an § 1245 BGB) eingesetzt. In Konstellationen mit erhöhter Konflikt- und Haftungssensitivität ist jedoch zu prüfen, ob eine verfahrensbasierte, wettbewerbliche Preisbildung vorzugswürdig ist.

Abgrenzung: „Auktionsverfahren“ im Distressed M&A und notarielle „Versteigerung“
Im Kontext von Distressed M&A ist rechtlich zu differenzieren: Das dort häufig als „Auktionsverfahren“ bezeichnete Vorgehen ist im Regelfall kein Versteigerungsverfahren im Sinne des Gesetzes, sondern ein strukturiertes Bieterverfahren. Es fehlt typischerweise an den konstitutiven Merkmalen der öffentlichen Versteigerung, insbesondere an der Zuschlagserteilung als rechtsgestaltendem Akt mit unmittelbarer Bindungswirkung. Die Preisfestlegung erfolgt regelmäßig auf Grundlage indikativ abgegebener Angebote, die unter Vorbehalten stehen und nicht selten Gegenstand weiterer Verhandlungen sind.

Die Preisbindung bleibt damit angreifbar und faktisch nachverhandelbar; Closing-Bedingungen, MAC-Klauseln, Due-Diligence-Ergebnisse oder Finanzierungsunsicherheiten eröffnen erneut Anpassungsspielräume. Entsprechend können Haftungs- und Angriffsrisiken bei Organen und Beratern fortbestehen, insbesondere im Hinblick auf Preisangemessenheit, Verfahrensauswahl und Gleichbehandlung der Bieter.

Auch eine notarielle Versteigerung von GmbH-Anteilen beispielsweise (§ 23 GmbHG) bildet typischerweise einen formalisierten Bietprozess mit anschließender Beurkundung des Kaufvertrags ab. Der Notar ersetzt in Bezug auf umfassender Markterschließung, großer Reichweite und digtaler Infrastruktur für Online-Live-Bieten (§ 383 BGB n.F.) nicht den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer; es fehlt an der wettbewerblichen Zuschlagslogik eines gesetzlich geprägten Versteigerungsverfahrens. Beide Gestaltungen – Distressed-M&A-Bieterverfahren wie notarielle Struktur – vermögen daher die öffentliche Versteigerung gemäß § 1235 BGB in ihrer spezifischen Rechtswirkung nicht zu substituieren. Nur die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung entfaltet die gesetzlich vorgesehene Zuschlagswirkung mit unmittelbarer Finalisierung der Preisbildung im Wettbewerb und entsprechender rechtlicher Robustheit.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung: Verfahrensautorität und gesetzliche Leitentscheidung:
Die Deutsche Pfandverwertung handelt als allgemein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer. Mit der Novellierung des § 383 BGB zum 01.01.2025 stellt der Gesetzgeber eindeutig auf den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer ab. Der zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen berechtigte Personenkreis wird damit definiert und qualitativ fokussiert; der Versteigerer ist nicht nur faktisch, sondern als Regelakteur normativ verankert. Der Gesetzgeber hat damit eine Wertungsentscheidung getroffen. Er verfolgt bei leistungsgestörten Vertragsverhältnissen ersichtlich das Ziel, durch die Festlegung auf den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer einen effizienten, marktorientierten und kaufmännisch geprägten Lösungsweg zum Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner zu eröffnen.

Die öffentliche Auktion als gesetzlich vorgesehener Regelfall der Pfandverwertung nach §§ 1235 BGB ff. schafft Rechtsklarheit und Endgültigkeit. Der Wert wird dabei im Wettbewerb ermittelt und durch den Zuschlag als rechtsgestaltenden Akt verfahrensförmig finalisiert.
In der privatrechtlichen öffentlichen Versteigerung werden Vermögensgegenstände – insbesondere Anteile sowie IP-Rechte – in einem rechtskonformen, transparenten und dokumentierten Verfahren verwertet. Für Entscheidungsträger ist die Wirkung zentral: Der Exit wird von einer verhandlungsdominierten Situation in eine verfahrensdominierte Preisbildung überführt.
Der Mehrwert liegt im Zusammenwirken aus formeller Ordnung und Marktwirkung. Das Verfahren ist klar strukturiert, die Marktansprache ist offen und diskriminierungsfrei, die Preisbildung entsteht im Wettbewerb, und die Durchführung ist vollständig dokumentiert. Damit wird die Verwertung nicht nur ökonomisch belastbar, sondern auch haftungsarm begründbar – gerade in Situationen, in denen sich nachträgliche Angriffe typischerweise an Intransparenz, Interessenkollisionen oder behaupteter fehlerhafter Preisfindung entzünden.

Schnelligkeit, Transparenz, Haftungsarmut, Finalisierung:
Zeit ist im Exit-Kontext ein Wertfaktor. Ein öffentliches Versteigerungsverfahren schafft einen verbindlichen Ablaufrahmen mit klaren Fristen und hoher Umsetzungskonsequenz. Transparenz entsteht durch die offene Marktöffnung und die nachvollziehbare Zuschlagslogik. Haftungsarmut folgt aus der prozeduralen Struktur, der lückenlosen Dokumentation und der besonderen Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers. Finalisierung entsteht durch das klare Ergebnis eines finalen Zuschlags kraft Hoheitsakt und den vollzogenen Eigentumsübergang – mit dem praktischen Effekt, dass Exit-Blockaden beendet und Liquidität realisiert werden kann.

Cross-border – Verwertung in internationalen Finanzierungsstrukturen mit Bezug zur deutschen Jurisdiktion:
Internationale Private-Equity- und Kreditstrukturen weisen häufig Cross-border-Elemente auf: ausländische Holdingketten, Share-Pledge-Arrangements, internationale Gläubigerkonstellationen und parallele Interessenlagen. Entscheidend ist dann, ob ein belastbarer Verwertungsweg innerhalb der deutschen Jurisdiktion eröffnet werden kann. Die Deutsche Pfandverwertung ermöglicht, solche Konstellationen in ein rechtskonformes deutsches Verfahren zu überführen, die Verwertung von Anteilen und IP-Rechten rechtskonform abzuwickeln und die Marktwirkung eines öffentlichen, diskriminierungsfreien Bietprozesses nutzbar zu machen.

Zusammenfassung
Die aktuelle Exit-Lage im Private-Equity-Markt erhöht den Wert verfahrensstarker Lösungen. Wo klassische Transaktionsrouten durch Bewertung, Finanzierung oder Stakeholder-Lage gebremst werden können, kann die privatrechtliche öffentliche Versteigerung einen alternativen, rechtskonformen und zügig umsetzbaren Verwertungsweg eröffnen. Die Deutsche Pfandverwertung verbindet hierbei gesetzliche Verfahrensautorität durch öffentliche Bestellung und Vereidigung mit transparenter Marktpreisbildung und haftungsarmer Finalisierung – und bietet damit eine geeignete Option zur Auflösung von Exit-Blockaden in nationalen wie Cross-border-Strukturen mit Bezug zur deutschen Jurisdiktion. Für Finanzierer, Advisory Firms und deren anwaltliche Berater ist die Wahl des Verfahrens zentral. In einer Marktphase mit erhöhtem Realisierungsdruck bietet die privatrechtliche öffentliche Versteigerung einen schnellen, strukturierten, rechtskonformen und haftungsarmen Weg zur Verwertung von Beteiligungen und Sicherheiten.

Die deutsche Rechtsordnung eröffnet hierfür eine verfahrensstrukturell abgesicherte und endgültige Lösung bei unwiderruflicher Wertfeststellung kraft Hoheitsakt. Damit entsteht ein belastbarer Mechanismus zur Auflösung von Exit-Blockaden – insbesondere in komplexen, auch grenzüberschreitenden, Finanzierungsstrukturen bei Beteiligungen an deutschen Unternehmen.

Auf die Verwertung vertraglicher Pfandrechte an Geschäftsanteilen und Rechten aller Art ist die Deutsche Pfandverwertung seit vielen Jahren spezialisiert.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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StaRUG trifft Pfandrecht: Wo Restrukturierung endet und Verwertungsbefugnis beginnt

Warum vollständig verpfändete GmbH-Anteile dem StaRUG rechtliche Grenzen setzen.

BildDas StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Ende 2020 – ist ein wirkungsvolles Instrument zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung. Seine Grenzen zeigen sich jedoch dort, wo vollständig verpfändete GmbH-Geschäftsanteile betroffen sind. In dieser Konstellation liegt die wirtschaftliche und rechtliche Herrschaft über die Anteile nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Pfandgläubiger. Eingriffe des StaRUG in die Verwertungsbefugnis stoßen hier an klare dogmatische, verfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Schranken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat sich in der Praxis als flexibles Instrument etabliert, um drohende Insolvenzen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewältigen. Sein Anwendungsbereich wird jedoch häufig überschätzt. Besonders deutlich wird dies bei der Restrukturierung von Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu einhundert Prozent vertraglich verpfändet sind. In solchen Fällen kollidiert das Sanierungsinteresse des Schuldners unmittelbar mit der dinglich gesicherten Rechtsposition des Pfandgläubigers.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist die Natur des Sicherungsobjekts. GmbH-Geschäftsanteile sind Rechte, keine Sachen. Für sie gilt eine eigenständige Verwertungsordnung nach den §§ 1228 ff. BGB in Verbindung mit § 15 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rechte nicht anwendbar ist. Diese Wertung wirkt systematisch auch in das StaRUG hinein. Wo bereits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Verwertungszuständigkeit des Verwalters besteht, kann sie im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren erst recht nicht fingiert werden.
Die Stellung des Pfandgläubigers bei vollständiger Besicherung
Ist ein GmbH-Anteil vollständig verpfändet, ist der wirtschaftliche Wert des Anteils dem Pfandgläubiger zugeordnet. Die gesellschaftsrechtliche Inhaberschaft des Schuldners ist in dieser Situation weitgehend entleert. Der Anteil fungiert nicht mehr als Sanierungsmasse, sondern als Sicherungsobjekt. Restrukturierungsmaßnahmen, die auf diesen Anteil zugreifen, laufen daher Gefahr, nicht zu sanieren, sondern fremdes Vermögen zeitlich zu blockieren.
Das StaRUG kennt zwar Stabilisierungsanordnungen, mit denen Vollstreckungs- und Verwertungshandlungen temporär untersagt werden können. Diese Eingriffe sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer unzulässigen Entwertung von Sicherheiten führen. Bei einer hundertprozentigen Verpfändung fehlt es regelmäßig an einem überwiegenden Sanierungsinteresse, das einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Denn die Sanierung erfolgt dann nicht aus eigener wirtschaftlicher Substanz, sondern zulasten des Sicherungsnehmers.
Grenzen der Planwirkung im Restrukturierungsverfahren
Auch der Restrukturierungsplan bietet keine Möglichkeit, diese strukturelle Schieflage zu überbrücken. Die Einbeziehung eines vollständig besicherten Pfandgläubigers in einen Plan setzt voraus, dass dessen Rechtsposition gewahrt bleibt. Das Prinzip, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden darf als ohne ihn, gewinnt hier besondere Bedeutung. Wird der Pfandgläubiger an der Verwertung gehindert oder auf eine zeitlich gestreckte Quote verwiesen, obwohl ihm die sofortige Pfandverwertung offensteht, liegt regelmäßig eine Schlechterstellung vor.
Hinzu kommt, dass Unternehmensbewertungen im StaRUG-Kontext häufig auf Fortführungsannahmen beruhen. Diese Annahmen verlieren ihre Grundlage, wenn die Anteile wirtschaftlich nicht mehr dem Schuldner zuzuordnen sind. Ohne Zugriff auf die Anteile fehlt es an der zentralen Grundlage für eine tragfähige Fortführungsprognose.
Die öffentliche Versteigerung als rechtlicher Endpunkt
Die gesetzliche Pfandverwertung sieht mit der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB den Regelfall vor. Der Zuschlag stellt einen rechtsbegründenden Hoheitsakt dar, der den Wert endgültig feststellt und die Verwertung abschließt. Gerade diese Finalität steht im Spannungsverhältnis zu restrukturierungsrechtlichen Verzögerungsmechanismen. Wo der Gesetzgeber eine klare Endspielsituation vorgesehen hat, darf das StaRUG kein Dauerprovisorium schaffen.
Versuche, die öffentliche Versteigerung vollständig verpfändeter GmbH-Anteile durch Restrukturierungsmaßnahmen aufzuschieben, laufen daher auf eine faktische Enteignung hinaus. Sie verlagern das Insolvenzrisiko einseitig auf den Pfandgläubiger und untergraben die Systematik des Sicherungsrechts.
Fazit für die Praxis
Das StaRUG ist kein Allzweckinstrument. Bei vollständig verpfändeten GmbH-Anteilen endet seine Reichweite dort, wo die Verwertungsbefugnis des Pfandgläubigers beginnt. Restrukturierung darf nicht zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Pfandverwertung werden. Für Gläubiger bedeutet dies, frühzeitig und klar Position zu beziehen und unzulässige Eingriffe konsequent anzugreifen. Für Schuldner und Berater gilt umgekehrt, dass Restrukturierungskonzepte realistisch bleiben müssen. Wo kein eigenes wirtschaftliches Substrat mehr vorhanden ist, ersetzt das StaRUG keine Verwertung, sondern verzögert sie lediglich – mit erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken.

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Als unabhängige, neutrale Institution für Pfandverwertung (Public Auction), Sicherheitenverwertung (collateral realization), Unternehmensverwertung (corporate asset auctions) und Anteilversteigerung (share auctions) werden wir von Gläubigern, Rechtsanwälten, Unternehmern, Hedgefonds, Investmentfonds und Mezzanine-Finanzierern eingeschaltet, wenn es um die rechtskonforme Verwertung von distressed assets geht.
Hoheitlicher Zuschlag: Öffentliche Versteigerung (Public Auction) schafft Finalität – endgültig, ohne Nachverhandlung (Renegotiation): Deal Certainty, Rechtskonformität, kein Execution Risk.
Effizienz und Wertmaximierung: Klare Fristen, schnelle Umsetzung (ca. 4-6 Wochen), planbare Kosten (günstiger als M&A oder interne Workout-Teams), strukturiertes Verwertungsverfahren, Investorennetzwerk, Bieterwettbewerb, digitale Infrastruktur, vorhandenes Vertragswerk.
National/international: Distressed Assets, corporate auctions, share auctions im nationalen und internationalen Kontext.

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Ein Jahr Corona – was vom Mittelstand übrigbleibt

– Marktbereinigung wird schneller gehen, Insolvenzen werden ansteigen
– Unternehmen, die Corona überleben, werden mittel- bis langfristig gestärkt
– Insolvenz in Eigenverwaltung nicht auf dem Radar

BildNach einem Jahr Pandemie wird deutlich: Die aktuellen Coronahilfen erreichen nach Einschätzung der Sanierungsexperten von Planer & Kollegen in den meisten Fällen nicht ihr Ziel. In vielen Fällen werden die Coronahilfen nicht ausreichen, die vorliegenden Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) zu beseitigen. In diesen Fällen besteht die Insolvenzantragspflicht unverändert fort. Nur vielen Unternehmer und auch deren Beratern ist das so nicht bekannt. Die Folge: Unternehmer und Berater begehen dann Insolvenzverschleppung, was zu möglichen strafrechtlichen Folgen führen kann aber auch zur persönlichen Haftung für die hieraus entstehenden Schäden. Die Haftungsbegrenzung einer GmbH wirkt damit nicht mehr. Und wenn Coronahilfen gewährt werden, wird die Verwendung der Mittel nicht geprüft. Viele Unternehmer sind damit überfordert, die neu gewonnene Liquidität in der richtigen Priorität einzusetzen. Die Folge: Zombieunternehmen, die die gesamte Volkswirtschaft schwächen. Ein weiterer Effekt der Pandemie: eine schnellere Marktbereinigung. Stabile Unternehmen werden weiter gestärkt, schwache aus dem Markt gespült. Warum wird Unternehmern in der Krise nicht die Insolvenz in Eigenverwaltung empfohlen? Mit diesem Werkzeugkasten könnten sie sich mit Hilfe erfahrener Sanierer aus eigener Kraft aus der Krise befreien, sofern sie rechtzeitig mit einem Sanierungsexperten dieses Sanierungsverfahren einleiten.

Landsberg/Hallbergmoos, im April 2021. Unternehmen, die die Pandemie überstehen, profitieren mittel- bis langfristig von ihrem Durchhaltevermögen. Denn der Markt verteilt sich auf weniger Mitbewerber. Die Gründe für Überleben oder Scheitern liegen bei den meisten Unternehmen, mit Ausnahme von Hotellerie, Gastronomie oder Tourismus tiefer. Denn jetzt zeigt sich, welche Unternehmen strategisch für die Zukunft ausgerichtet sind oder nicht.

Gut gemeint reicht nicht

Nach einem Jahr Corona zeigt sich deutlich: Die staatlichen Coronahilfen bringen in den meisten Fällen nicht den gewünschten Erfolg. Zum einen gehen sie teilweise an Unternehmen, die auch schon vor der Pandemie in Schwierigkeiten steckten. Stichwort: Zombieunternehmen. Das sind Firmen, die im Prinzip schon zahlungsunfähig sind und auch mit den staatlichen Hilfen nicht mehr gerettet werden können. Hier kommt erschwerend noch die mehrmalige Aufschiebung der Insolvenzantragspflicht zum Tragen. Oftmals wird dadurch die Chance vertan, eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu beantragen und somit das Ruder noch rechtzeitig herumzureißen. „Ich fürchte, dass die Insolvenzantragspflicht noch weiter ausgesetzt werden wird. Trotzdem werden die Insolvenzen weiter ansteigen, allerdings erst dann, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen sein wird. Die allerersten werden allerdings nicht mehr mit einer Eigenverwaltung davonkommen, denn sie werden das Tafelsilber durch die verzögerte Antragstellung aufgebraucht haben. Da ist dann einfach nichts mehr zu machen“, sagt Thomas Planer. Diese so genannten masselosen Insolvenzen könnten auch Steuerberater mit in den Strudel ziehen. Denn sie machen sich eventuell strafbar, wenn sie die Insolvenzanmeldungspflicht ihrer Mandanten nicht erkennen. Die Möglichkeit aufzuschieben entbindet nicht von der Pflicht, Insolvenz anzumelden, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Darüber sind sich jedoch nur wenige im Klaren, da sie nicht über das erforderliche Insolvenz-Know-how verfügen.

Wohin gehen die Hilfen?

Das ist ein weiteres Problem, wie das vergangene Jahr deutlich zeigt: Die Verwendung der Mittel wird nicht kontrolliert: Werden sie strategisch genutzt, um die Liquidität langfristig zu erhalten, oder gehen sie an die Gläubiger, die ihre Forderungen am lautesten einfordern? Betroffene Unternehmer sind oftmals überfordert, alleine die richtigen strategischen Entscheidungen zu treffen. Die Verwendung der Mittel zu kontrollieren würde sie schützen und ihre Chance auf das Überstehen der Krise beträchtlich erhöhen. „Es gibt unzählige Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten. Wie soll ein Unternehmer da allein entscheiden, welcher Weg der richtige für ihn ist? Neben der finanziellen Unterstützung tut hier die Erfahrung von Spezialisten not, die den Manager an der Hand nehmen. Und die ihm auch ehrlich sagen, wenn nichts mehr geht. Denn ein Ende ohne Schrecken ist besser als ein Schrecken ohne Ende“, sagt Planer.

Sanierungsblase statt Hilfen per Gießkanne

„Klüger wäre es gewesen, die Firmen in eine Art Sanierungsblase zu schicken“, sagt Planer. Hier werden folgende Fragen beantwortet:
– Reicht ein Sanierungsgutachten aus, um die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu vermeiden?
– Kann der neue präventive Restrukturierungsrahmen, StaRUG genannt, eingesetzt werden und damit das Unternehmen außerhalb einer Insolvenz stabilisiert und saniert werden?
– Ist eine Sanierung nur durch eine Insolvenz in Eigenverwaltung möglich, im Rahmen derer der Unternehmer mit Begleitung von Sanierungsexperten und Sachwaltern sein Unternehmen nachhaltig durchsaniert?

Mit objektivem Blick von außen gelingt es leichter, Schwachstellen zu entdecken, unkluge Entscheidungen zu revidieren und das Unternehmen für die Zukunft auszurichten. Sanierer und Sachwalter passen auf, wie die Mittel verwendet werden und stellen sicher, dass die richtigen Gläubiger bezahlt und die Liquidität auf die Zukunft ausgerichtet wird. Dieses Prozedere empfehlen die Experten von Planer & Kollegen auch für die Coronahilfen. Für Hilfen, die auch wirklich greifen, sollten Krisenberater mit an Bord sein, die die mit beiden Beinen in mittelständischen Betrieben stehen. Für Thomas Planer bräuchte es eine Pandemiestrategie für die Wirtschaft, die sich an der Größe der Unternehmen orientiert und klare Regeln und Strukturen vorgibt.

Auf Experten hören

Unternehmen, denen Hilfen ausgezahlt wurden, empfiehlt Thomas Planer, sich mit einem Experten zusammenzusetzen, wie sie diese Hilfen am besten verwenden. „Jetzt heißt es Prioritäten setzen, um mit der erhaltenen Liquidität auch überleben zu können, und zwar die richtigen. Den Gläubiger zuerst zu befriedigen, der am lautesten schreit, kann nämlich die falsche Entscheidung sein“, so Planer.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Planer und Kollegen GmbH
Herr Thomas Planer
Danziger Platz 8
86899 Landsberg / Lech
Deutschland

fon ..: Tel.: 08191 / 320 11 00
web ..: http://www.planerundkollegen.de
email : t.planer@spk-berater.de

Die Planer & Kollegen GmbH ist eine 1988 gegründete Sanierungs- und Insolvenzberatung. Mit über 1000 erfolgreich sanierten Unternehmen verfügt Planer & Kollegen über umfassende Expertise auch im Bereich der außergerichtlichen Sanierung. Als Experten für die sogenannte „Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO“ haben die Sanierungsberater bundesweit seit Inkrafttreten des ESUG im Jahr 2012 über 100 Eigenverwaltungsverfahren erfolgreich begleitet. Das Team aus Betriebswirtschaftlern, Bankkaufleuten und Juristen unterstützt inhabergeführte Unternehmen dabei, sich selbst aus der Krise zu befreien. Dazu begleitet es die Unternehmen sowohl bei der strategischen und leistungswirtschaftlichen Restrukturierung als auch mit dem notwendigen Insolvenz Know-how, damit sie ihr Unternehmen möglichst fortführen können. Planer & Kollegen haben Standorte in Landsberg am Lech, Hallbergmoos/Flughafen München und in Drensteinfurt (Münsterland). Sie sind Mitglied in der NIVD Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschland e.V., dem BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. sowie der BRSI Bundesvereinigung Restrukturierung, Sanierung und Interim Management e.V.

Pressekontakt:

Nikui Text und Rat
Frau Manuela Nikui
Oskar-Messter-Str. 8
85737 Ismaning

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