Der Expartner ist tot – die Rentenkürzung bleibt
Posted by PM-Ersteller - 07/07/26 at 08:07:24 a.m.Kaum bekannt, aber Realität: Warum die eigene Rentenkürzung auch nach dem Tod des Expartners bestehen bleibt
Witwenrentendebatte ohne Geschiedene: ISUV fordert Ende der lebenslangen Kürzung Nürnberg, 07. Juli 2026 — Der Versorgungsausgleich soll gerecht sein: Wer in der Ehe zurücksteckte, um Kinder zu betreuen oder den Haushalt zu führen, soll im Alter nicht leer ausgehen. Dieses Prinzip ist in der Gesellschaft weitgehend akzeptiert – und es stellt auch der ISUV nicht in Frage. Doch eine wenig beachtete Regelung im deutschen Rentenrecht kehrt dieses Prinzip in sein Gegenteil: Stirbt der Expartner, an den Rentenpunkte abgegeben wurden, läuft die eigene Rentenkürzung in aller Regel trotzdem weiter – ein Leben lang. Und weil Betroffene vom Tod ihres Expartners oft gar nicht erfahren, behält der Staat die freigewordenen Ansprüche faktisch ein. Geschiedene zahlen so für eine Versorgung, die längst niemanden mehr erreicht.
Aktuell diskutiert die Bundesregierung über eine Reform der Witwenrente. Die Frage, ob und wie Hinterbliebene abgesichert werden sollen, steht im öffentlichen Mittelpunkt. ISUV, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, macht darauf aufmerksam, dass Geschiedene in dieser Debatte systematisch übersehen werden – obwohl sie von strukturell ähnlichen Ungerechtigkeiten im Rentensystem betroffen sind.
Die 36-Monats-Regelung: Ein Sonderfall mit großer Lücke
Nach geltendem Recht (§ 37 VersAusglG) kann eine Rentenkürzung nur dann rückgängig gemacht werden, wenn der verstorbene Expartner die übertragenen Rentenanwartschaften höchstens 36 Monate lang bezogen hat. Wer länger lebt, nimmt die Kürzung mit ins Grab – und der andere zahlt weiter, unabhängig davon, ob er selbst noch ausreichend versorgt ist.
Besonders brisant: Selbst innerhalb der 36-Monats-Frist passiert nichts von allein. Die Rückgängigmachung der Kürzung muss aktiv bei der Rentenversicherung beantragt werden – und sie wirkt erst ab dem Monat nach Antragstellung, nicht rückwirkend ab dem Todestag. Wer vom Tod des Expartners nichts erfährt – etwa weil seit der Scheidung kein Kontakt mehr besteht -, lässt die Frist verstreichen und zahlt in der Zwischenzeit weiter eine Kürzung, der gar keine Versorgung mehr gegenübersteht. Eine Benachrichtigung über den Tod des Expartners ist nicht vorgesehen. Im Ergebnis verbleiben die freigewordenen Ansprüche beim System – zulasten der Geschiedenen.
„Die zeitliche Limitierung der Rücknahmemöglichkeit auf 36 Monate ist aus Sicht des ISUV nicht akzeptabel“, erklärt Monika Roth, Fachanwältin für Familienrecht und rechtspolitische Sprecherin des ISUV. „Eine Gesetzesänderung ist dringend geboten. Es kann nicht sein, dass ein Mensch im Pflegefall nicht auf seine eigenen Rentenansprüche zurückgreifen kann, weil diese dauerhaft abgetreten wurden – und das auch dann noch, wenn der Empfänger längst verstorben ist.“
Mitglieder berichten: Wenn die Gerechtigkeit auf der Strecke bleibt
Der ISUV-Newsletter hatte das Thema aufgegriffen – und die Resonanz war groß. Mitglieder schilderten teils drastische Einzelfälle, die zeigen, wie weit die Realität vom ursprünglichen Gerechtigkeitsgedanken des Gesetzes entfernt ist.
Ein Mitglied berichtet von 17,5 Rentenpunkten, die er bei der Scheidung im Jahr 2000 abgeben musste – Punkte, die er sich durch jahrelange Vollzeitarbeit erarbeitet hatte. Seine geschiedene Frau heiratete Jahre später erneut, ihr neuer Mann ist wohlhabend. Die abgetretenen Rentenpunkte fließen allerdings weiterhin in ihre Versorgung. Und: Sollte sie vor ihm sterben, würde ihr neuer Mann Witwerrente aus eben diesen Punkten beziehen. „Wenn dem Gesetzgeber das Wort Gerechtigkeit überhaupt noch etwas bedeutet, müsste er dringend am Versorgungsausgleich nachregulieren“, so das ISUV-Mitglied.
Eine weitere Betroffene bringt einen strukturellen Kritikpunkt auf den Punkt: Die Einkommensentwicklung des begünstigten Expartners nach der Scheidung spielt keine Rolle. „Es spielt überhaupt keine Rolle, ob der begünstigte Partner diesen Ausgleich benötigt oder nicht und wie sich sein Gehalt weiterentwickelt hat“, schreibt sie. Ihr Mann habe in der Ehe die Fortbildung seiner damaligen Frau finanziert, die später eine vergleichbar gut bezahlte Karriere gemacht habe. Dennoch werde monatlich der Versorgungsausgleich abgezogen – während die Familie in zweiter Ehe drei Kinder in der Ausbildung hat. Sie zieht den Vergleich zum Kindesunterhalt: „Das Einkommen des Begünstigten spielt keine Rolle. Man denkt einfach immer noch das Familienmodell der Einverdienerehe, die ja nicht mehr überall so gelebt wird.“
ISUV: Systemdenken muss Lebenswirklichkeit folgen
Der ISUV vertritt rund 5.000 Mitglieder und ist mit 46 Kontaktstellen bundesweit vertreten. Die Organisation setzt sich für ein Familienrecht ein, das der heutigen Lebenswirklichkeit entspricht – und das bedeutet: weg von Pauschallösungen, hin zu individuell angepassten Regelungen.
„Der Versorgungsausgleich hat eine wichtige soziale Schutzfunktion – aber nur dann, wenn er tatsächlich Bedürftigkeit ausgleicht“, so Monika Roth. „Wer gut versorgt ist, weil er nach der Scheidung Karriere gemacht hat oder auf andere Art und Weise Lücken in der Altersvorsorge ausreichend schließen konnte, braucht keine lebenslange Absicherung auf Kosten des Expartners. Und wer selbst zum Pflegefall wird, muss auf seine eigenen Rentenansprüche – zumindest nach dem Tod seines Expartners – zurückgreifen können, auch wenn er einst im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften abgegeben hat.“
Der ISUV fordert konkret:
o Abschaffung der 36-Monats-Begrenzung: Die eigene Rentenkürzung muss mit dem Tod des Expartners enden – ohne zeitliche Frist und rückwirkend ab dem Todestag.
o Bedürftigkeitsprüfung: Die Einkommensentwicklung des Begünstigten nach der Scheidung muss berücksichtigt werden können.
o Transparenz und Benachrichtigung: Geschiedene müssen über den Tod des ausgleichsberechtigten Expartners informiert werden, damit ihnen ihre eigenen Ansprüche nicht aus Unwissenheit verloren gehen.
o Schutz vor Altersarmut: Im Pflegefall darf niemand auf Sozialleistungen angewiesen sein, weil seine eigenen Rentenansprüche dauerhaft abgetreten wurden.
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Der ISUV e. V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt. Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern, rund 60 bundesweiten Kontaktstellen und über 100 ehrenamtlichen Helfern bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.
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Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit: Was im Trennungsjahr wirklich gilt
Posted by PM-Ersteller - 25/06/26 at 08:06:55 a.m.Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass im Trennungsjahr keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht.
In der Beratung von Mandanten zeigt sich aktuell immer wieder, dass die Erwerbsobliegenheit während des Trennungsjahres häufig falsch eingeschätzt wird. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass im ersten Jahr generell keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht, was jedoch regelmäßig zu Konflikten bei der Unterhaltsberechnung führt. Eine frühzeitige Klärung der Obliegenheiten ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile durch die Anrechnung fiktiver Einkommen zu vermeiden.
Praxisbeispiel:
Die Mandantin Frau A. war während der fünfjährigen Ehe nicht erwerbstätig und betreute die gemeinsamen Kinder (8 und 10 Jahre). Nach der Trennung fordert der Ehemann sie auf, eine Halbtagsstelle anzutreten, da die Kinder vormittags in der Schule sind. Da die Mandantin sich weigert, kürzt der Ehemann den Unterhalt einseitig. Hier zeigt sich: Auch im Trennungsjahr kann eine zumutbare Erwerbstätigkeit gefordert werden, wenn die Kinderbetreuung dies zulässt.
Die rechtliche Lage im Überblick
Entgegen der verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzliche Schonzeit, die den unterhaltsberechtigten Partner pauschal von jeder Arbeitspflicht befreit. Die Erwerbsobliegenheit richtet sich nach dem Einzelfall (§ 1361 Abs. 2 BGB):
Der Grundsatz: Zwar sollen die ehelichen Lebensverhältnisse im ersten Jahr gewahrt bleiben, doch darf sich der Berechtigte nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen ausruhen, wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Maßgebliche Faktoren: Entscheidend sind die Dauer der Ehe, das Alter, der Gesundheitszustand sowie insbesondere die Situation der Kinderbetreuung.
Fiktives Einkommen: Verweigert der Berechtigte trotz vorhandener Möglichkeiten die Arbeitsaufnahme, darf das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen. Das bedeutet: Der Unterhalt wird so berechnet, als würde die Person arbeiten – der reale Unterhaltsanspruch sinkt oder entfällt.
Fazit für die Praxis
Die Erwerbsobliegenheit beginnt nicht erst nach dem Scheidungsantrag, sondern kann bereits während des Trennungsjahres einsetzen. Um böse Überraschungen bei der Unterhaltsberechnung zu vermeiden, sollte die zumutbare Arbeitsaufnahme frühzeitig geprüft und belegbar dokumentiert werden.
Umfassende Informationen zu den rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Trennungsjahr und Trennungsunterhalt sowie praktische Empfehlungen dafür finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber Trennungsjahr und Trennungsunterhalt.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 20, 48143 Münster
Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.
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Posted by PM-Ersteller - 22/06/26 at 08:06:56 a.m.Online Scheidung einfach günstig – Rechtsanwalt Reinhard Scholz
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