Der Fall der Woche | Leistungsspitzen

In vielen Unternehmen jeden Tag das gleiche traurige Schauspiel.

BildEs werden Maschinen / Anlagen wahllos ein- und
ausgeschaltet – mit der Folge unnötig hoher Stromkosten.

15-Minuten-Mittelwert

Bei Gewerbekunden, anders als bei Privathaushalten, werden neben der genutzten Energie (kWh) auch
Leistungsspitzen durch den Energieversorger erfasst. Die höchste dem Netz entnommene Leistungsspitze (kWh) fließt dann in die Energieabrechnung ein. Im schlimmsten Fall „zerschießt“ eine einzige Leistungsspitze (15-Minuten-Mittelwert) dem Unternehmen die Stromkostenbilanz eines ganzen Wirtschaftsjahres.

Beispiel Heizphase

In einem, von mir ab jetzt betreuten, Unternehmen wurden zum Wochenende alle Anlagen heruntergefahren. Montags schaltete der Schichtführer nacheinander alle Anlagen ein. Beste Absicht: Die Anlagen sollten zum Schichtbeginn der Kollegen vollständig aufgeheizt sein. Folge: Leistungsspitze am frühen Montagmorgen. Jetzt ist es neu organisiert.

Beispiel Sprinkleranlage

 

Ein anderes Beispiel: Eine Sprinkleranlage wird regelmäßig gewartet. Kurzzeitig wird durch das Laufenlassen
der großen Pumpen während der Geschäftszeiten eine hohe Leistungsspitze erzeugt, mit der Folge eines unnötigen
Anstiegs der Energiekosten.

Einsparpotenzial

15 bis 25 % sind möglich – werden aber leider viel zu selten genutzt!

Haben Sie Fragen? „Pick my brain“ – Fragen Sie mich!

Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Dr. Hartmut Frenzel

* Technisches Know-how, gepaart mit juristischem Fachwissen und ökonomischem Verständnis – Stärken entfesseln
* 4 Tage Weiterbildung pro Monat – Wissen, was wichtig wird
* Trockene Themen – pragmatische Lösungen bringen Sicherheit

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Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen.

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Verpackungsregister LUCID: ab dem 1. Juli 2022 neue Pflichten.

Diese Pflicht hat immer noch nicht alle Verantwortlichen erreicht.

BildIm vergangenen Jahr hatte ich bereits zum Verpackungsregister informiert. Viele sind aber immer noch nicht tätig geworden. Manche werden jetzt endlich aktiv.
 

Beispiel:

Angenommen, Sie wollen Ihrem Geschäftspartner eine Freude machen und ihm ein leckeres Getränk schicken.

Die Flasche stecken Sie in einen Getränkeversandkarton. Beim Versand von flüssigen Werbegeschenken (z. B. Wein, Sekt, Likör) müssen Sie davon ausgehen, dass diese, obwohl an ein Unternehmen versendet, diese letztlich privat getrunken / genossen werden.

Der Versandkarton ist eine Verpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Damit müssen Sie diese Verpackung kostenpflichtig lizenzieren. Zudem müssen Sie sich bei LUCID registrieren.
 

Die Bußgelder bei Verstößen sind nicht unbeträchtlich.

Wichtig:

„Am 1. Juli 2022 treten Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft: Erstinverkehrbringer aller Arten von mit Ware befüllten Verpackungen (einschließlich Transportverpackungen sowie Rücknahme- und / oder pfandpflichtige Verpackungen) müssen sich registrieren und Angaben zu ihren genutzten Verpackungen machen. Neu ist auch die
Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen, selbst wenn sie diese Verpackungen vollständig systembeteiligt erwerben.“ Quelle: verpackungsregister.org

 

Handeln Sie jetzt

Prüfen Sie jetzt, ob Sie registrierungs- oder sogar systembeteiligungspflichtig sind.

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Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

 

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