Wenn Kinder leer ausgehen sollen: Pflichtteilsumgehung durch kreative Gestaltung im Erbrecht

Wer Pflichtteilsansprüche gezielt reduzieren will, braucht kreative und rechtssichere Strategien. Ein Praxisbeispiel zeigt, wie sich Vermögen schützen lässt – ohne Gesetze zu umgehen.

BildNicht jede Familienkonstellation ist harmonisch. Gerade im Bereich des Erbrechts äußern viele Mandanten den Wunsch, bestimmte Angehörige – häufig Kinder aus früheren Beziehungen – nicht am Nachlass zu beteiligen. Doch das deutsche Pflichtteilsrecht macht einen vollständigen Ausschluss nahezu unmöglich. Trotzdem lassen sich Pflichtteilsansprüche zumindest wirtschaftlich reduzieren – mit durchdachter Gestaltung und Fingerspitzengefühl.

Ein aktueller Beratungsfall zeigt, wie komplex, aber auch lösbar solche Situationen sein können: Ein Ehepaar ohne gemeinsame Kinder, der Ehemann mit einem Sohn aus erster Ehe, den er ausdrücklich enterben möchte. Die Eheleute besitzen ein umfangreiches Immobilienvermögen, aus dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Wunsch: Der Neffe der Ehefrau soll später einmal alles erben, der Sohn aber möglichst leer ausgehen.

Zunächst wurden typische Modelle geprüft: Schenkungen an Stiftungen, Treuhandlösungen, vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch, Auslandsstiftungen – doch überall gab es entscheidende Haken: Entweder blieb die wirtschaftliche Kontrolle erhalten (und damit auch die Pflichtteilsergänzungsgefahr nach § 2325 BGB) oder die Versorgung des Paares wäre nicht mehr gesichert gewesen.

Die schließlich umgesetzte Lösung war ein kreatives Verkaufskonzept: Der Ehemann veräußerte eine Immobilie an den Neffen – mit vollem Verkehrswert, reduziert um ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für sich und seine Frau. Der Kaufpreis wurde gestundet bis zum Tod beider Ehepartner. Zugleich wurde der Anspruch auf diesen Kaufpreis vertraglich an die Ehefrau abgetreten – verbunden mit einem Erlass im Testament für den Fall, dass sie vorverstirbt.

Das Ergebnis:
o Lebenslange Versorgung durch Mieteinnahmen
o Keine Pflichtteilsergänzung, da echter Verkauf
o Der Neffe erhält später das Vermögen steueroptimiert
o Der Sohn kann nur auf das verbleibende Vermögen zugreifen

Solche Lösungen erfordern Präzision und juristisches Know-how. Einfach ist das nicht – aber gerade darin liegt oft der Reiz. Wer eine kluge und rechtssichere Strategie sucht, ist gut beraten, sich frühzeitig individuell begleiten zu lassen.

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Frau Melanie van Luijn
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Rechtsanwältin Melanie van Luijn ist auf das Erbrecht spezialisiert und berät Mandantinnen und Mandanten an den Standorten Blomberg und Bielefeld. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt sie Menschen in allen Fragen rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassregelung. Ihr neues digitales Angebot www.in-ruhe-gehen.de ergänzt die klassische Kanzleiarbeit sinnvoll: Es ermöglicht bundesweit eine rechtssichere Vorsorge mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – bequem online, aber stets mit persönlicher anwaltlicher Begleitung. Der Fokus liegt auf verständlicher, bezahlbarer und individueller Rechtsberatung für Erwachsene jeden Alters.

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Behindertentestament – Vermögenssicherung für Menschen mit Behinderung

Das Behindertentestament schützt das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamts – doch gerade im Zusammenspiel mit dem Berliner Testament lauern rechtliche Fallstricke.

BildEltern, die ein Kind mit Behinderung haben, stehen im Erbfall oft vor einem Dilemma: Einerseits möchten sie das Kind bestmöglich absichern. Andererseits droht bei einer direkten Erbschaft der Zugriff des Sozialhilfeträgers. Denn Sozialleistungen werden in Deutschland grundsätzlich nur gewährt, wenn keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen.

Ein sogenanntes Behindertentestament bietet hier eine bewährte Lösung. Dabei wird das Kind nicht als Vollerbe eingesetzt, sondern als nicht befreiter Vorerbe. Die spätere Erbfolge regelt ein Nacherbe – in der Regel sind das die Geschwister. Zusätzlich wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet. So kann der behinderte Erbe das Vermögen nicht selbst verwerten, es bleibt rechtlich geschützt und fließt nicht in die Sozialhilfeberechnung ein. Aus dem Erbe können dennoch individuelle Zuwendungen für Therapien, Reisen oder zusätzliche Betreuung erfolgen.

Doch so überzeugend diese Lösung klingt – gerade im Zusammenhang mit dem weit verbreiteten Berliner Testament kann es zu Problemen kommen. Wird das behinderte Kind im ersten Erbfall (also nach dem Tod eines Elternteils) nicht bedacht, entsteht ein Pflichtteilsanspruch in Geld. Diesen kann – und wird – der Sozialhilfeträger im Zweifel einfordern. Das Ziel, den Nachlass zu schützen, wird dadurch unterlaufen.

Hier sind kluge Gestaltungen gefragt. Zwei probate Mittel sind:
1. Pflichtteilsstrafklauseln, die dazu führen, dass ein Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Zwar ist dies bei behinderten Kindern, die auf staatliche Leistungen angewiesen sind, nicht immer wirksam – als Abschreckung gegenüber dem Amt kann es dennoch hilfreich sein.
2. Eine gezielte Vermächtnislösung, bei der dem behinderten Kind ein Vermächtnis in Höhe von etwas mehr als 3 % über dem Pflichtteil zugesprochen wird. Nach der Rechtsprechung muss der Sozialhilfeträger eine solche „wirtschaftlich günstigere“ Lösung grundsätzlich akzeptieren – er kann das Kind dann nicht mehr zur Geltendmachung des Pflichtteils zwingen.

Wichtig ist: Ein Behindertentestament sollte nie von der Stange erstellt werden. Jede Familie bringt ihre eigenen Gegebenheiten und Zielvorstellungen mit. Nur eine individuell abgestimmte Regelung erfüllt den gewünschten Schutz – und vermeidet zugleich die typischen Stolperfallen im Pflichtteilsrecht.

Wenn Sie selbst Angehörige*r eines behinderten Menschen sind und sich fragen, wie Sie Ihren Nachlass optimal gestalten können, unterstütze ich Sie gerne.

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