Warum die öffentliche Versteigerung noch immer unterschätzt wird
Posted by PM-Ersteller - 08/04/26 at 11:04:39 a.m.Wenn Marktroutine Rechtsrahmen und Verfahrensqualität verkennt: Öffentliche Versteigerung ist rechtlich belastbar, effizient, haftungsarm und gerade in Distressed-Fällen oft überlegen.
Bei der Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile an deutschen Gesellschaften oder von Intellectual Property Rights (IP) wird die öffentliche Versteigerung im Markt häufig anhand unzutreffender Maßstäbe beurteilt. Gerade in Distressed- und Sondersituationen erweist sie sich jedoch als bewährter, effizienter und haftungsarmer Mechanismus zur finalen Verwertung – in Deutschland ebenso wie in grenzüberschreitenden Strukturen.
Persistente Vorbehalte – häufig ohne tragfähige Grundlage
Der öffentlichen Versteigerung wird bis heute entgegengehalten, sie sei langwierig, bürokratisch, operativ schwierig, reputationssensibel und wirtschaftlich nur als Verwertung unter Druck denkbar. Diese Vorbehalte werden im Markt vielfach wiederholt, ohne einer eigenständigen Prüfung unterzogen zu werden. Gerade bei der Verwertung von Unternehmensanteilen oder Rechten greift diese Sicht jedoch zu kurz.
Sie verkennt nicht nur den rechtlichen Rahmen, sondern auch die bewährte und kaufmännisch belastbare Verfahrenslogik der öffentlichen Versteigerung. Ihre besondere Stärke liegt darin, dass sie nicht nur einen Markt organisiert, sondern effektiv zu einem finalen, rechtlich klaren und haftungsarmen Abschluss führt.
Öffentliche Versteigerung ist nicht Zwangsvollstreckung
Ein erheblicher Teil der Missverständnisse beginnt bei der rechtlichen Einordnung. Die öffentliche Versteigerung im Pfandrecht wird vielfach gedanklich mit der Zwangsvollstreckung nach ZPO oder ZVG gleichgesetzt. Daraus entstehen Assoziationen von Schwerfälligkeit, formaler Übersteuerung und begrenzter praktischer Steuerbarkeit.
Für die Verwertung verpfändeter Unternehmensanteile, IP-Rechte und sonstiger Rechte nach dem BGB trägt dieser Bezugspunkt jedoch nicht. Maßgeblich ist hier nicht die Logik staatlicher Vollstreckung, sondern die gesetzlich vorgesehene Verwertungsordnung des Pfandrechts. Wer diesen Unterschied verwischt, beurteilt häufig nicht das tatsächliche Verfahren, sondern ein anderes. Die Folge sind unzutreffende Annahmen über Verfahrensdauer, Marktöffnung, Vertraulichkeit und Praktikabilität.
Kein Maßstab: bilaterale Distressed-M&A-Logik
Ebenso unzutreffend ist die reflexhafte Übertragung bilateraler M&A-Logiken auf die Verwertung komplexer Sicherheiten. Wer Share-Pledge-Enforcement wie einen kuratierten Verkaufsprozess mit selektiver Käuferansprache, Signing, Closing und möglicher Nachverhandlung behandelt, greift zu kurz. In hochbelasteten Sicherheitenlagen geht es nicht primär um Deal-Inszenierung, sondern um Zuständigkeitsklarheit, Marktöffnung, dokumentierte Preisbildung, saubere Verfahrensführung und finale Execution.
Bilaterale Freihandverfahren wirken auf den ersten Blick steuerbarer. Gerade diese Nähe zur Steuerung erhöht jedoch häufig die spätere Angriffsfläche. Je stärker ein Verfahren von selektiver Käuferansprache, diskretionären Informationszugängen, Bewertungsdiskussionen und individueller Käuferauswahl geprägt ist, desto eher stellen sich ex post die bekannten Fragen: Wer hatte Zugang? Wurde ein echter Markt hergestellt? War die Preisfindung belastbar? Wurden Drittinteressen hinreichend berücksichtigt?
Besondere Stärke in Distressed- und Sondersituationen
Gerade in Distressed Cases entfaltet die öffentliche Versteigerung ihre eigentliche Relevanz. Das gilt insbesondere dort, wo Kreditgeber, Fonds oder Security Agents den Übergang in ein StaRUG-Verfahren oder eine Insolvenz möglichst vermeiden wollen. Mit jeder Verzögerung steigen Informationsasymmetrien, Abstimmungskosten, Blockadepotenziale und die Gefahr, dass der Fall in ein restrukturierungs- oder insolvenzrechtlich engeres Umfeld kippt.
In dieser Phase wirkt die öffentliche Versteigerung als strukturierte Finalisierung: Sie schafft Markt, objektiviert den Wert, reduziert Streit über Preis und Auswahl, verkürzt die Time-to-Cash und führt über den Zuschlag zu einem rechtlich klaren Abschluss. Besonders deutlich zeigt sich dieser Vorteil in obstruktiven Schuldnerlagen. Dort, wo informelle oder bilateral gesteuerte Prozesse blockiert, verzögert oder taktisch unterlaufen werden können, entfaltet ein formalisiertes, marktoffenes und dokumentationssicheres Verfahren seine Stärke.
Nicht schwerfällig, sondern standardisiert und bewährt
Der häufigste Vorwurf lautet, die öffentliche Versteigerung sei zu langsam und dauere Monate. Professionell strukturierte Versteigerungsverfahren folgen jedoch einem klaren Ablauf: Prüfung der Verwertungsvoraussetzungen, Datenraum, Versteigerungsvertrag, öffentliche Bekanntmachung, Bieterqualifikation, Auktion, Zuschlag und Vollzug.
Das Verfahren lebt nicht von offenen Schleifen, sondern von einer Abschlusslogik mit definierten Schritten. In gut vorbereiteten Fällen bewegt sich der zeitliche Rahmen deshalb regelmäßig nicht in Monaten, sondern innerhalb weniger Wochen. Was von außen als Bürokratie erscheint, ist in Wahrheit häufig Ausdruck eines eindeutigen Rechtsrahmens und bewährter kaufmännischer Prozesse. Klare Zuständigkeiten, saubere Dokumentation und definierte Meilensteine sind im Distressed Enforcement kein Nachteil, sondern Voraussetzung dafür, dass das Ergebnis später trägt.
Öffentlichkeit bedeutet nicht Preisgabe sensibler Informationen
Ebenso hartnäckig ist die Vorstellung, eine öffentliche Versteigerung sei zwangsläufig reputationsschädigend, weil „alles öffentlich“ werde. Auch das beruht regelmäßig auf einer unzutreffenden Vorstellung des Verfahrens.
Öffentlich sind im Kern der Versteigerung der Termin und das Versteigerungsgut. Informationen zum Schuldner, zum Gläubiger, zu Verträgen oder zur wirtschaftlichen Ausgangslage werden gerade nicht frei offengelegt, sondern kontrolliert über VDR, NDA und Compliance-Prüfung der Interessenten bereitgestellt. Die praktisch relevante Frage lautet daher nicht, ob ein Markt überhaupt Kenntnis von einer Verwertung erlangt, sondern ob diese Verwertung geordnet, diskriminierungsfrei und im Ergebnis verteidigungsfähig ausgestaltet ist.
Marktöffnung als Grundlage belastbarer Preisbildung
Ein weiterer Vorwurf lautet, die öffentliche Versteigerung führe zwangsläufig zu einem Notverkauf oder zu wirtschaftlich nachteiligen Ergebnissen. Auch dies greift zu kurz. Entscheidend ist nicht, ob sich bilateral ein höherer Preis behaupten lässt. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Markt hergestellt und ein Ergebnis erzielt wird, das auch im Streitfall trägt.
Gerade darin liegt die Stärke der öffentlichen Versteigerung. Sie behauptet den Marktpreis nicht, sondern erzeugt ihn durch Wettbewerb, Bieterreichweite und Zuschlag. Internationale Ansprache, diskriminierungsfreier Bieterkreis und Informationsparität schaffen eine belastbare Grundlage für Bestpreisfindung. Recovery bemisst sich nicht nach einem nominellen Bruttobetrag, sondern nach dem tatsächlich realisierten Nettoergebnis unter Berücksichtigung von Zeit, Kosten, Vollzugssicherheit, Nachverhandlungsrisiken und Verteidigungsfähigkeit des Ergebnisses.
Insolvenzrechtliche Trennschärfe bleibt zwingend
Besonders folgenreich ist die weiterhin verbreitete Annahme, der Insolvenzverwalter könne verpfändete Gesellschaftsanteile oder sonstige Rechte im Ergebnis ebenso verwerten wie bewegliche Sachen oder sicherungsabgetretene Forderungen. Gerade in Share-Pledge-Strukturen ist diese Vorstellung gefährlich unpräzise.
Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 145/21, ist deutlich, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht pauschal sonstige Rechte erfasst. Für verpfändete Gesellschaftsanteile und vergleichbare Rechte ist dieser Unterschied von erheblicher praktischer Bedeutung. Daraus folgt, dass Share-Pledge-Enforcement nicht auf der Annahme aufgebaut werden sollte, eine spätere insolvenzrechtliche Freihandverwertung werde den Vollzug schon auffangen.
Auch § 1245 BGB wird in diesem Zusammenhang häufig zu leicht gelesen. Zwar eröffnet die Norm Handlungsspielräume für eine abweichende Art des Pfandverkaufs, jedoch nur im rechtlich begrenzten Rahmen und mit erhöhten Haftungsrisiken. Daraus folgt gerade nicht, dass der Freihandverkauf institutionell vorzugswürdig wäre. Je weniger marktoffen, dokumentiert und nachvollziehbar ein Verfahren ist, desto größer wird das Challenge Risk.
Finalität, Abschlusswirkung und Haftungsprofil
Der eigentliche institutionelle Strukturvorteil der öffentlichen Versteigerung liegt in ihrer Finalität. Der Zuschlag beendet das Verfahren rechtswirksam. Signing und Closing fallen zusammen. Damit entsteht nicht bloß ein Verhandlungsergebnis, sondern ein rechtsverbindlicher Abschlussakt mit klarer zeitlicher und wirtschaftlicher Finalität.
Hinzu kommt die besondere Qualität der Wertfeststellung. Die öffentliche Versteigerung schafft nicht nur irgendeinen Preis, sondern eine unwiderrufliche und gerichtsfest dokumentierbare Wertfeststellung. Das unterscheidet sie grundlegend vom Freihandverkauf. Je stärker ein Verfahren auf klare Zuständigkeiten, offene Marktansprache, dokumentierte Preisbildung und finalen Zuschlag ausgerichtet ist, desto geringer ist regelmäßig das Angriffs- und Haftungspotential.
Besondere Relevanz im grenzüberschreitenden Kontext
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die öffentliche Versteigerung dort, wo internationale Finanzierungsstrukturen an deutsche Sicherheiten und deutsche Jurisdiktion anschließen, etwa bei London-based Finanzierern, internationalen Private-Debt-Fonds, Mezzanine-Investoren, Security Agents und Intercreditor-Strukturen.
Gerade in solchen Konstellationen überzeugt sie durch einen klaren, rechtlich geordneten und dokumentationssicheren Übergang von der Sicherheitenposition zur finalen Verwertung. Für internationale Kreditgeber reduziert das regelmäßig nicht nur Execution Risk, sondern auch Abstimmungs- und Haftungsrisiken innerhalb komplexer Stakeholder-Strukturen.
Fazit
Die Hauptvorwürfe gegen die öffentliche Versteigerung halten einer näheren Prüfung vielfach nicht stand. Sie ist nicht notwendig langwierig, sondern bei professioneller Strukturierung innerhalb weniger Wochen umsetzbar. Sie ist nicht bürokratisch, sondern standardisiert, dokumentationsstark und belastbar. Sie ist nicht operativ unbeherrschbar, sondern gerade in komplexen Distressed-Lagen ein effektiver Mechanismus zur Finalisierung. Sie ist nicht reputationsschädlich, sondern wahrt sensible Informationen durch kontrollierte Verfahrensarchitektur. Und sie ist keine wirtschaftlich unterlegene Verwertungsform, sondern ein Verfahren, das durch Marktöffnung Wettbewerb, Reichweite und belastbare Preisbildung ermöglicht.
Ihr institutioneller Mehrwert liegt in der Verbindung von Rechtsrahmen, Verfahrensqualität, Marktöffnung, Finalität, reduzierter Angreifbarkeit und dokumentierter Wertfeststellung. Genau diese Kombination macht die öffentliche Versteigerung zu einem starken Instrument der Sicherheitenverwertung – in Deutschland ebenso wie in grenzüberschreitenden Strukturen.
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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.
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StaRUG trifft Pfandrecht: Wo Restrukturierung endet und Verwertungsbefugnis beginnt
Posted by PM-Ersteller - 13/02/26 at 07:02:45 p.m.Warum vollständig verpfändete GmbH-Anteile dem StaRUG rechtliche Grenzen setzen.
Das StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Ende 2020 – ist ein wirkungsvolles Instrument zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung. Seine Grenzen zeigen sich jedoch dort, wo vollständig verpfändete GmbH-Geschäftsanteile betroffen sind. In dieser Konstellation liegt die wirtschaftliche und rechtliche Herrschaft über die Anteile nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Pfandgläubiger. Eingriffe des StaRUG in die Verwertungsbefugnis stoßen hier an klare dogmatische, verfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Schranken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat sich in der Praxis als flexibles Instrument etabliert, um drohende Insolvenzen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewältigen. Sein Anwendungsbereich wird jedoch häufig überschätzt. Besonders deutlich wird dies bei der Restrukturierung von Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu einhundert Prozent vertraglich verpfändet sind. In solchen Fällen kollidiert das Sanierungsinteresse des Schuldners unmittelbar mit der dinglich gesicherten Rechtsposition des Pfandgläubigers.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist die Natur des Sicherungsobjekts. GmbH-Geschäftsanteile sind Rechte, keine Sachen. Für sie gilt eine eigenständige Verwertungsordnung nach den §§ 1228 ff. BGB in Verbindung mit § 15 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rechte nicht anwendbar ist. Diese Wertung wirkt systematisch auch in das StaRUG hinein. Wo bereits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Verwertungszuständigkeit des Verwalters besteht, kann sie im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren erst recht nicht fingiert werden.
Die Stellung des Pfandgläubigers bei vollständiger Besicherung
Ist ein GmbH-Anteil vollständig verpfändet, ist der wirtschaftliche Wert des Anteils dem Pfandgläubiger zugeordnet. Die gesellschaftsrechtliche Inhaberschaft des Schuldners ist in dieser Situation weitgehend entleert. Der Anteil fungiert nicht mehr als Sanierungsmasse, sondern als Sicherungsobjekt. Restrukturierungsmaßnahmen, die auf diesen Anteil zugreifen, laufen daher Gefahr, nicht zu sanieren, sondern fremdes Vermögen zeitlich zu blockieren.
Das StaRUG kennt zwar Stabilisierungsanordnungen, mit denen Vollstreckungs- und Verwertungshandlungen temporär untersagt werden können. Diese Eingriffe sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer unzulässigen Entwertung von Sicherheiten führen. Bei einer hundertprozentigen Verpfändung fehlt es regelmäßig an einem überwiegenden Sanierungsinteresse, das einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Denn die Sanierung erfolgt dann nicht aus eigener wirtschaftlicher Substanz, sondern zulasten des Sicherungsnehmers.
Grenzen der Planwirkung im Restrukturierungsverfahren
Auch der Restrukturierungsplan bietet keine Möglichkeit, diese strukturelle Schieflage zu überbrücken. Die Einbeziehung eines vollständig besicherten Pfandgläubigers in einen Plan setzt voraus, dass dessen Rechtsposition gewahrt bleibt. Das Prinzip, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden darf als ohne ihn, gewinnt hier besondere Bedeutung. Wird der Pfandgläubiger an der Verwertung gehindert oder auf eine zeitlich gestreckte Quote verwiesen, obwohl ihm die sofortige Pfandverwertung offensteht, liegt regelmäßig eine Schlechterstellung vor.
Hinzu kommt, dass Unternehmensbewertungen im StaRUG-Kontext häufig auf Fortführungsannahmen beruhen. Diese Annahmen verlieren ihre Grundlage, wenn die Anteile wirtschaftlich nicht mehr dem Schuldner zuzuordnen sind. Ohne Zugriff auf die Anteile fehlt es an der zentralen Grundlage für eine tragfähige Fortführungsprognose.
Die öffentliche Versteigerung als rechtlicher Endpunkt
Die gesetzliche Pfandverwertung sieht mit der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB den Regelfall vor. Der Zuschlag stellt einen rechtsbegründenden Hoheitsakt dar, der den Wert endgültig feststellt und die Verwertung abschließt. Gerade diese Finalität steht im Spannungsverhältnis zu restrukturierungsrechtlichen Verzögerungsmechanismen. Wo der Gesetzgeber eine klare Endspielsituation vorgesehen hat, darf das StaRUG kein Dauerprovisorium schaffen.
Versuche, die öffentliche Versteigerung vollständig verpfändeter GmbH-Anteile durch Restrukturierungsmaßnahmen aufzuschieben, laufen daher auf eine faktische Enteignung hinaus. Sie verlagern das Insolvenzrisiko einseitig auf den Pfandgläubiger und untergraben die Systematik des Sicherungsrechts.
Fazit für die Praxis
Das StaRUG ist kein Allzweckinstrument. Bei vollständig verpfändeten GmbH-Anteilen endet seine Reichweite dort, wo die Verwertungsbefugnis des Pfandgläubigers beginnt. Restrukturierung darf nicht zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Pfandverwertung werden. Für Gläubiger bedeutet dies, frühzeitig und klar Position zu beziehen und unzulässige Eingriffe konsequent anzugreifen. Für Schuldner und Berater gilt umgekehrt, dass Restrukturierungskonzepte realistisch bleiben müssen. Wo kein eigenes wirtschaftliches Substrat mehr vorhanden ist, ersetzt das StaRUG keine Verwertung, sondern verzögert sie lediglich – mit erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken.
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Was ist eine rechtmäßige Versteigerung im Sinne des Gesetzes?
Posted by PM-Ersteller - 07/12/25 at 04:12:03 p.m.Versteigerungen unterscheiden sich von Online-„Auktionen“ wie Ebay und sogenannten Bieterverfahren.
In der Praxis wird sie oft unterschätzt, juristisch ist sie aber von entscheidender Bedeutung:
Wann liegt eigentlich eine „Versteigerung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor – und wann nicht?
Gerade bei Pfandrechten, Absonderungsrechten und der insolvenzfesten Verwertung führt ein falsches Verständnis schnell zu gravierenden Risiken. Deshalb lohnt sich ein klarer Blick auf § 156 BGB – und auf die Abgrenzung zu Online-Formaten wie eBay, zu Bieterverfahren sowie zu freihändigen Verkäufen.
1. Was § 156 BGB wirklich sagt – und warum das der Dreh- und Angelpunkt ist
§ 156 BGB regelt schlicht und eindeutig:
„Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.“
Damit ist rechtlich klar:
Nicht das Gebot begründet den Kaufvertrag.
Der Vertrag entsteht erst mit dem Zuschlag.
Der Zuschlag ist eine Willenserklärung des Versteigerers.
Ohne aktiven Zuschlag: kein Vertrag nach § 156 BGB.
Das ist der zentrale Punkt, auf dem alle Abgrenzungen beruhen.
2. Wann liegt keine Versteigerung im Sinne des BGB vor?
a) Statische Verkaufsplattformen wie eBay aufgrund eines Zeitalgorithmus.
Viele setzen „Online-Auktion“ automatisch mit „Versteigerung nach § 156 BGB“ gleich. Das ist falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.
Begründung in einem Satz:
Bei eBay fehlt der persönliche Zuschlag eines Versteigerers. Der Vertrag kommt automatisch durch Zeitablauf bzw. plattformseitige Mechanik zustande – also ohne menschliche Zuschlags-Willenserklärung.
Rechtlich läuft der Vertragsschluss dort über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, nicht über § 156 BGB.
Demnach gilt:
Kein Auktionator, kein Zuschlag, keine Versteigerung.
b) Das sogenannte „Bieterverfahren“
Auch „Bieterverfahren“ – häufig im Immobilienbereich oder bei M&A-Transaktionen (dort gern als auction sale bezeichnet) – sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
Warum?
Es werden Kaufpreisangebote eingeholt, meist schriftlich oder digital.
Ein Zuschlag durch einen Versteigerer ist nicht vorgesehen.
Das höchste Angebot ist regelmäßig nur Verhandlungsgrundlage, nicht automatisch bindend.
Juristisch handelt es sich typischerweise um eine invitatio ad offerendum – also die Einladung zur Abgabe von Angeboten – und nicht um eine Versteigerung mit Zuschlag.
Auch wenn Fristen, mehrere Bietrunden und Protokollierung genutzt werden:
Es bleibt ein freihändiger Auswahl- und Verhandlungsprozess.
c) Freihändiger Verkauf / Auswahlentscheidung
Wer nur Angebote sammelt und anschließend „den Besten auswählt“, betreibt keine Versteigerung.
Denn:
Ohne bindende Gebote und ohne Zuschlag als Annahmeerklärung fehlt das gesetzliche Wesen der Versteigerung.
3. Wann liegt eine rechtmäßige Versteigerung nach § 156 BGB vor?
Eine Versteigerung im Sinne des BGB liegt nur dann vor, wenn alle drei Elemente zusammenkommen:
Gebote werden abgegeben,
ein Versteigerer (Mensch) leitet das Verfahren,
und er erteilt persönlich den Zuschlag (= Annahme der Gebote).
Der Zuschlag kann mündlich, durch eindeutigen Klick oder in sonstiger elektronischer Form erklärt werden – entscheidend ist die menschliche Willensentscheidung in Echtzeit.
4. Nur zwei Versteigerungsformen sind rechtlich anerkannt.
Rechtlich „Versteigerung“ i. S. d. § 156 BGB sind daher nur:
Die klassische Präsenzversteigerung
– Auktionator im Saal, Gebote vor Ort, mündlicher Zuschlag.
Die professionelle Online-Live-Versteigerung
– Echtzeit-Bietgeschehen, Versteigerer leitet aktiv das Verfahren und erteilt persönlich den Zuschlag.
Alles andere – eBay-Auktionen, statische Plattform-„Auktionen“, Bieterverfahren, automatisierte Auswahlformate – mag nach Auktion aussehen, ist aber rechtlich keine.
5. Relevanz für die Gläubiger- und Pfandverwertung
Warum ist diese Abgrenzung für Gläubiger so wichtig?
Weil Pfandrechte und Absonderungsrechte regelmäßig verlangen, dass das Sicherungsgut durch öffentliche Versteigerung verwertet wird – sofern nicht ausnahmsweise eine Freihandverwertung zulässig oder vorgegeben ist (z. B. § 1221 BGB).
„Öffentlich“ bedeutet dabei nicht „irgendwie online“ – sondern:
Versteigerung mit persönlichem Zuschlag nach § 156 BGB durch einen öffentliche bestellten und vereidigten Versteigerer. Seit 01.01.2025 ist eine Online-Versteigerung durch diesen gemäß § 383 BGB Neufassung möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für öffentliche Versteigerungen erfüllt sind.
Ein Verkauf über eBay oder ein Bieterverfahren genügt hierfür gerade nicht.
Mögliche Folgen einer falschen Verwertungsform:
Anfechtungs- und Rückabwicklungsrisiken in der Insolvenz,
Schadensersatzforderungen,
Einwendungen des Insolvenzverwalters,
im Ergebnis: Verlust der Sicherheiten.
Kernaussage
Eine Versteigerung i. S. d. BGB liegt nur vor, wenn der Zuschlag als Willenserklärung durch einen Versteigerer erfolgt.
Algorithmus, Zeitablauf oder bloßer Auswahlprozess ersetzen den Zuschlag nicht.
Daher gilt:
Rechtskonform sind nur Präsenzversteigerung und Online-Live-Versteigerung mit persönlichem Zuschlag gemäß §§ 156, 383 n.F., 1235 ff. BGB.
Alles andere ist freihändiger Verkauf – oder schlicht keine Versteigerung im SInne des Gesetzes.
Wenn Gläubiger sicher und insolvenzfest verwerten wollen, achten sie zwingend darauf, dass ein Zuschlag durch einen öffetnlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgt – in Präsenz oder live online.
Weitere Informationen zur Verwertung nach Pfandrecht – praxisnah, strategisch und rechtskonform: www.deutschepfandverwertung.de
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