Ballermann – Die Partymarke
Posted by PM-Ersteller - 27/05/25 at 11:05:34 a.m.Seit über 30 Jahren steht Deutschlands bekannteste Event- u. Partymarke „Ballermann“ für außeralltägliche Erlebnisse in realen Gemeinschaften. Oder einfach: Für Party pur!
Wohl keine andere deutsche Marke steht so für „Party“ und „Losgelassenheit vom Alltag“ wie BALLERMANN. Dabei spielt es eigentlich schon lange keine Rolle mehr, ob diese mehr oder weniger alkohollastigen Events nun auf Mallorca, an der Playa de Palma, oder in Deutschland, auf einer der zahlreichen, markenlizenzierten Ballermannpartys stattfindet. „Ballermann“, dass ist Urlaub vom Alltag, Urlaub von der Spießigkeit.
Der renommierte Unterhaltungswissenschaftler Dr. Sacha Szabo hatte sich vor einigen Jahren wissenschaftlich mit dem Thema „Ballermann – Phänomen und Marke“ beschäftigt und seine Erkenntnisse in dem Buch „Ballermann – Das Buch. Phänomen und Marke“ veröffentlicht. Dabei kommt Dr. Szabo u.a. zu dem Ergebnis, dass „Ballermann“ deshalb eine noch immer so erfolgreiche Marke ist, weil sie die Möglichkeit der Gemeinschaftsbildung nicht nur ermöglicht, sondern einfordert_. „Ballermann“_, so Dr. Szabo_, „steht für außeralltägliche Erlebnisse in realen Gemeinschaften – und das unter dem Dach einer Marke.“ _
Seit die Marke Ballermann im Jahr 1994, also vor über 30 Jahren(!), erstmals in Deutschland als eingetragene und geschützte Marke für Spirituosen (kleine Ballermänner), Musik und Partyveranstaltungen (Essener Gruga Halle 1995) wahrgenommen wurde, hat sich viel um den Markenmythos Ballermann verändert. Aus der einstigen Proll-Marke, die sich als Solche noch im markenlizenzierten Kinofilm „Ballermann 6“ mit Tom Gerhard (Constantinfilm 1997) präsentierte, wurde Deutschlands Party- und Eventmarke Nr. 1.
Die Marken „Ballermann“ werden seither durch die Markeninhaber, Annette u. Andre Engelhardt, und deren Lizenzpartner intensivst genutzt – gerade im Bereich der Party- und Eventveranstaltung sowie der Musikdarbietungen und Unterhaltungsdienstleistungen! Die omnipräsente Bekanntheit der „Ballermann“-Marken ist allgemein geläufig. So finden sich original „Ballermann“Markenprodukte überall im Handel (s.u.). Die „Ballermann“-Markenprodukte u. -Dienstleistungen treten im Unterhaltungs- und Musiksektor sowie bei Fan-Artikel, Internetdienstleistungen u.v.a.m. in weitem Umfang gegenüber jedermann im Markt auf.
Die ersten Partyveranstaltungen unter der Marke „Ballermann“ sind Mitte der 90er Jahre durch Familie Engelhardt im Ruhrgebiet durchgeführt worden. Seither sind unzählige Partyveranstaltungen unter der prägenden Bezeichnung „Ballermann“ in ganz Deutschland lizenziert worden. Hinzukommen die ebenfalls weit über 25 Jahre in Deutschland bekannten Discothekenbetriebe „Ballermann 6“ in Düsseldorf und Mülheim a. d. Ruhr (bis 04/25).
Die Marken „Ballermann“ werden seit über 30 Jahren intensiv durch Lizenzierung genutzt, z.B. für ca. 200 Party- und Eventveranstaltungen p.A., die „Ballermann Radio Party“ des Radiosenders „Ballermann Radio“, der zu den bedeutendsten, meistgehörten Radiosendern in Deutschland auf DAB+ zählt (BMR Radio, ständige, regelmäßige Veröffentlichung von Tonträger (CDs, Donwloads Stream) durch bekannte Labels (MoreMusic, Warner, Telamo, Sony, DA-Music, Universal u.v.a.), Partyreisen, alkoholische Getränke, Sommer- und Strandbekleidung im Ballermann-Shop und eine Vielzahl weiterer Produkte. Die jährliche Verleihung des Ballermann-Award, auch liebevoll als Party-Oscar bezeichnet, gilt als das Highlight der Party- und Eventszene in Deutschland.
Fernerhin wird die Entwicklung der „Ballermann“-Marken durch die Familie Engelhardt seit 30 Jahren (!) durch eine Vielzahl von Medienberichterstattungen (TV, Print, Radio) ständig begleitet.
„Ballermann“ vermittelt Spaß und gute Laune in realen Gemeinschaften – das ist die Markenbotschaft! Die Mit-Mach-Funktion der Ballermann-Marken-Philosophie, welche von den Ballermann-Markenrechteverwertern, der A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH aus dem niedersächsischen Blockwinkel (bei Sulingen), bei allen wirtschaftlichen Verwertungsformen vorgegeben ist, kommunizieren mittlerweile eine Vielzahl vom Ballermann-Markenlizenznehmer unter dem bunten Ballermann-Markenlogo (s.o.).
Die Ballermann-Mit-Mach-Funktion bedeutet auch: Jeder kann mit Ballermann an den Start gehen – jedoch nur mit Lizenz! Vergeben werden die begehrten Ballermann-Lizenzen von der A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH. Daher ist wichtig zu wissen: Wer mit dem erfolgreichen Markennamen „Ballermann“ werben will, benötigt hierfür die Lizenz! Dies gilt für die Veranstaltung von Partys, wie für die Herstellung von Merchandisingprodukten gleichermaßen. Dabei sind – und dies wird immer gerne verschwiegen – solche Markenlizenzen für jedermann erschwinglich. Teuer wird es nur dann, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Lizenz, also widerrechtlich, genutzt wird. Dies müsste eigentlich jedem einleuchten.
Ballermann-Markenkontakt:
A. Engelhardt-Markenkonzepte GmbH
NL Scholen: Marken- & Sportrechte
Blockwinkel 87 27251 Scholen (OT Blockwinkel)
Tel.: +49 (0)4245 3179970
FAX: +49 (0)8031 3179971
E-Mail: post@markenkonzepte.de
Internet: www.ballermann.de
Geschäftsführung: Annette Engelhardt / Handelsregister Traunstein HR B 13926
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH
Frau Annette Engelhardt
Blockwinkeler Str. 87
27251 Scholen
Deutschland
fon ..: 042453179970
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email : post@markenkonzepte.de
A. Engelhardt – Markenkonzepte GmbH – Verwaltung und Verwertung von Marken- und Kennzeichenrechten wie Ballermann, Ballermann Ranch u.a.
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Pfandrechte – Alles Wissenswerte auf den Punkt gebracht
Posted by PM-Ersteller - 17/09/24 at 02:09:19 p.m.Ein Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung. Es gewährt dem Gläubiger das Recht, eine Forderung durch Zugriff auf eine bestimmte Sache des Schuldners zu befriedigen.
Ein Pfandrecht kann sich sowohl auf Sachen, also physische Gegenstände, als auch auf Rechte jeglicher Art beziehen, wie zum Beispiel Unternehmensanteile, Patente, Wertpapiere, IP-Rechte, Domains, Lizenzen oder Markenrechte.
Die Deutsche Pfandverwertung ist berechtigt, verpfändete Sachen oder Rechte zu versteigern. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Wir sind öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer und keine Pfandleiher. Unser Auftrag besteht darin, im Rahmen der Rechtspflege den Hoheitsakt der sogenannten öffentlichen Versteigerung durchzuführen. Dies unterscheidet sich von einer freiwilligen Versteigerung, wie etwa einer Kunstauktion durch einen nicht öffentlich bestellten Versteigerer.
Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten unterschieden.
Gesetzliche Pfandrechte: Definition und Beispiele
Gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetz, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf. Sie dienen dazu, die Ansprüche eines Gläubigers an den Vermögenswerten eines Schuldners abzusichern, indem sie ihm das Recht einräumen, bestimmte Sachen zu pfänden, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ein gesetzliches Pfandrecht tritt automatisch in Kraft, sobald die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Beispiel hierfür ist das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Pfandrecht gibt einem Vermieter das Recht, an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu begründen.
Solche Pfandrechte berechtigen den Gläubiger, die betreffende Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten, um so seine Forderung zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt.
Gesetzliche Pfandrechte in Deutschland: Eine Übersicht
In Deutschland existieren mehrere gesetzliche Pfandrechte, die jeweils spezifische Zwecke und Anwendungsbereiche haben. Hier sind die wichtigsten:
1. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Das Vermieterpfandrecht sichert die Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es umfasst alle beweglichen Sachen, die der Mieter in die gemieteten Räume eingebracht hat, sofern sie im Eigentum des Mieters stehen und nicht unpfändbar sind. Im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht steht § 885a ZPO, der einen beschränkten Vollstreckungsauftrag regelt.
2. Pfandrecht des Verpächters (§ 592 BGB) Sicherung der Ansprüche des Verpächters an eingebrachten Sachen des Pächters.
3. Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Dieses Pfandrecht sichert die Vergütungsansprüche eines Werkunternehmers (z. B. eines Handwerkers), der eine Sache repariert, hergestellt oder bearbeitet hat. Der Werkunternehmer hat ein Pfandrecht an der von ihm bearbeiteten oder hergestellten Sache, bis seine Forderung beglichen ist.
4. Pfandrecht des Spediteurs (§ 440 HGB) Ein Spediteur hat ein Pfandrecht an den Gütern, die er für den Auftraggeber transportiert, um seine Ansprüche aus dem Speditionsvertrag, einschließlich der Frachtkosten, zu sichern. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Güter an den Empfänger ausgeliefert werden.
5. Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB) Der Frachtführer hat ein Pfandrecht an den transportierten Gütern zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag, wie z. B. Frachtkosten und Auslagen.
6. Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB) Der Lagerhalter hat ein Pfandrecht an den eingelagerten Gütern, um seine Ansprüche aus dem Lagervertrag einschließlich Lagerkosten und Auslagen zu sichern.
7. Pfandrecht des Verfrachters (§ 623 HGB) Sicherung der Ansprüche des Verfrachters gegenüber dem Empfänger der Fracht.
8. Pfandrecht des Grundstückseigentümers an Früchten (§ 591 BGB) Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein Pfandrecht an den Früchten des Grundstücks (z. B. Ernte), wenn der Pächter diese ohne Bezahlung der Pacht entnehmen will.
9. Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB) Ein Gastwirt hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes zur Sicherung seiner Forderungen.
10. Pfandrechte des Kaufmanns (§§ 369-392 HGB)
o § 369 HGB Pfandrechte wegen Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften
o § 371 HGB Befriedigungsrecht
o § 373 HGB Annahmeverzug
o § 376 HGB Fixhandelskauf
o § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung
o § 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut
o § 392 HGB Notverkauf.
11. Pfandrecht des Kommissionärs (§§ 397-398 HGB)
o Ein Kommissionär, der Waren im Auftrag eines Dritten kauft oder verkauft, hat ein Pfandrecht an diesen Waren zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft.
o § 398 HGB: Pfandrecht des Einkaufskommissionärs.
12. Pfandrecht an sicherungsübereigneten Sachen (Grundsatzurteil des BGH)
o Sicherung von Ansprüchen bei Übertragung von Eigentum als Sicherheit.
13. Pfandrecht des Pfandleihers (§ 9 Pfandleiherverordnung)
o Regelung des Pfandrechts im Rahmen der Pfandleihe.
14. Pfandrechte bei Fundsachen (§ 979 BGB)
o Regelung der Sicherungsrechte bei Fundsachen.
15. Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb (§ 1218 BGB)
o Regelung der Verwertung von Pfandsachen bei drohendem Verderb.
16. Hinterlegung von Geld und Wertpapieren (§ 233 BGB)
o Sicherung von Forderungen durch Hinterlegung.
17. Freihändiger Verkauf (§ 385 BGB)
o Regelung zum freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen.
18. Aufhebung des Gesamtnachlasses (§ 1922 BGB)
o Regelung zur Verteilung und Aufhebung des Nachlasses.
19. Abweichende Vereinbarung (§ 1245 BGB)
o Regelungen zu abweichenden Vereinbarungen bei Pfandrechten.
20. Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers (§ 1258 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Miteigentumsanteilen.
21. Pfandrecht an Unternehmensanteilen und Rechten (§ 1273 BGB)
o Regelung zur Sicherung von Rechten und Anteilen.
22. Verpfändung von Inhaberaktien (§ 1293 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Inhaberaktien.
23. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren (§ 1295 BGB)
o Regelung zur Verwertung von Orderpapieren.
24. Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB)
o Regelung zur Verteilung des Erbes.
25. Kaduzierung und Versteigerung von Geschäftsanteilen (§§ 21, 23, 27 GmbHG)
o Regelungen zur Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen.
26. Rechte gemäß Aktiengesetz (z. B. §§ 65, 214, 226 AktG)
o Verschiedene Pfandrechte und Verwertungsvorschriften nach dem Aktiengesetz.
27. Auseinandersetzung bei Teilung (§ 731 BGB)
o Regelung zur Teilungsversteigerung in Bruchteilsgemeinschaften.
28. Teilungsversteigerung bei Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Bruchteilsgemeinschaften.
29. Aufhebung (§ 749 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Pfandrechten.
30. Gesamthandgemeinschaft (§ 753 BGB)
o Regelungen zu Pfandrechten in der Gesamthandgemeinschaft.
Diese Pfandrechte entstehen in der Regel automatisch durch das Gesetz und dienen der Sicherung berechtigter Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Sie berechtigen den Gläubiger, die gepfändeten Sachen oder Rechte (wie Unternehmensanteile) zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Was sind vertragliche Pfandrechte?
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber (Schuldner) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Im Gegensatz zu gesetzlichen Pfandrechten, die automatisch kraft Gesetzes entstehen, basieren vertragliche Pfandrechte auf einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie dienen als Sicherheit für die Erfüllung einer Forderung, indem der Gläubiger das Recht erhält, eine bestimmte Sache zu verwerten, falls der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen (z. B. die Rückzahlung eines Darlehens) nicht erfüllt.
Merkmale und Funktionsweise von vertraglichen Pfandrechten
o Vertragliche Grundlage:
Ein vertragliches Pfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. Diese kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Üblicherweise wird es jedoch schriftlich dokumentiert, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
o Bestimmtes Pfandobjekt:
Ein vertragliches Pfandrecht bezieht sich auf eine klar definierte Sache (Pfandobjekt). Dies kann ein beweglicher Gegenstand (z. B. ein Auto oder Schmuck) oder eine unbewegliche Sache (z. B. ein Grundstück) sein. Auch Rechte, wie Forderungen oder Anteile (z. B. Aktien), können Gegenstand eines Pfandrechts sein.
o Besitzübergabe:
Bei vertraglichen Pfandrechten an beweglichen Sachen (z. B. ein Auto oder Schmuck) wird der Besitz in der Regel an den Pfandgläubiger oder einen neutralen Verwahrer, wie einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, übergeben. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, das Pfand zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücken) ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, um das Pfandrecht zu sichern.
o Verwertungsrecht bei Nichterfüllung:
Wenn der Schuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Rückzahlung eines Darlehens) nicht nachkommt, hat der Gläubiger das Recht, die verpfändete Sache zu verwerten (durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer gemäß § 1235 BGB), um seine Forderung zu befriedigen.
Beispiele für vertragliche Pfandrechte
1. Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (BGB-Pfandrecht):
Ein Darlehensnehmer kann einem Darlehensgeber ein Pfandrecht an einem bestimmten beweglichen Gegenstand (z. B. Fahrzeug oder Schmuck) einräumen. Der Darlehensgeber erhält den Besitz an diesem Gegenstand, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
2. Pfandrecht im Bankwesen (Lombardkredit):
Bei einem Lombardkredit gibt ein Kunde der Bank Wertpapiere oder andere bewegliche Vermögensgegenstände als Pfand für ein gewährtes Darlehen. Wenn der Kunde das Darlehen nicht zurückzahlt, hat die Bank das Recht, die verpfändeten Wertpapiere im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen zu lassen.
3. Sicherung durch Hypothek und Grundschuld:
Bei Immobilien wird häufig eine Hypothek oder Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, um ein Darlehen abzusichern. Im Falle der Nichtzahlung kann die Bank oder der Gläubiger die Immobilie durch Zwangsversteigerung verwerten. Alternativ können Gläubiger und Schuldner vereinbaren, die Immobilie durch einen öffentlich bestellten Versteigerer versteigern zu lassen. Diese Vereinbarung muss klar formuliert und schriftlich festgehalten werden, insbesondere im B2C-Vertragsverhältnis. Eine freiwillige Versteigerung unterscheidet sich von einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung und kann oft schneller und weniger formell durchgeführt werden, was im Interesse beider Parteien ist, weil in der Regel das Verwertungsverfahren gegenüber der Versteigerung durch den Rechtspfleger am Amtsgericht erstens schneller erfolgt und zweitens so die Chance auf bessere Verwertungserlöse besteht.
Auch die freiwillige Versteigerung von Immobilien muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung ist durch die Einschaltung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers erfüllt, denn dieser ist auf seine Unabhängigkeit und auf die gewissenhafte Durchführung vereidigt. Ein öffentlich bestellter Versteigerer ist eine Person, die offiziell für die Durchführung von Versteigerungen zugelassen ist. Dieser arbeitet unabhängig und sorgt dafür, dass die Versteigerung fair und transparent abläuft. Die Einbeziehung eines solchen Versteigerers sollte in der Vereinbarung festgelegt werden.
4. Pfandrecht an Rechten:
Auch Rechte, wie Forderungen oder Unternehmensanteile (z. B. Aktien), können verpfändet werden. Hierbei wird vertraglich vereinbart, dass der Gläubiger ein Pfandrecht an diesen Rechten erhält, um seine Forderung zu sichern.
Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer
Bei einer freiwilligen Versteigerung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner basiert, kann der Gläubiger einen öffentlich bestellten Versteigerer beauftragen. Diese Versteigerer sind unabhängig und offiziell zugelassen (durch die Ordnungsämter oder durch die Industrie- und Handelskammer) und müssen sicherstellen, dass die Versteigerung fair und transparent verläuft. Sie sind an gesetzliche Vorschriften gebunden und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung.
Ablauf der Versteigerung:
1. Öffentliche Bekanntmachung:
Die Versteigerung muss gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt gemacht werden, um potenziellen Käufern die Möglichkeit zu geben, sich zu beteiligen.
2. Mindestgebot:
Die Versteigerung erfolgt in der Regel auf Basis eines Mindestgebots, das im Falle von Immobilien durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen festgelegt oder vertraglich vereinbart wird.
3. Erlösverwendung:
Der Erlös aus der Versteigerung dient zur Befriedigung der Forderungen des Gläubigers. Überschüsse, die nach der Befriedigung der Forderungen verbleiben, müssen an den Schuldner ausgezahlt werden.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.
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Neue Wege im Forderungsmanagement in turbulenten Zeiten
Posted by PM-Ersteller - 26/04/24 at 04:04:44 p.m.Die Erweiterung des Riskmanagements kann für Gläubiger existenznotwendig werden.
Alternativen in der Bewältigung von Zahlungsrisiken sind unabdingbar.
In den letzten Jahren verursachten innere und äußere Einflüsse in der deutschen Volkswirtschaft eine nachhaltige und tiefgreifende Fragilität, besonders durch die von dem Gesetzgeber veranlassten Transformationsprozesse. Einhergehend mit sinkenden Erträgen leidet die Wirtschaft zunehmend unter unkalkulierbaren Risiken und Unsicherheiten. Insbesondere die auf unseren Binnenmarkt fokussierten kleinen und mittelständische Unternehmen sehen mit großer Sorge auf eine lange Zeit, die von irreparablen Rissen und Verwerfungen geprägt sein wird.
Den meisten Gläubigern ist bewusst, dass über kurz oder lang eine Welle schleppenden Zahlungsverhaltens bis hin zu Zahlungsausfällen und Insolvenzen unausweichlich so gut wie jedes Unternehmen überrollen kann. Es ist deshalb höchste Zeit, das interne Debitorenmanagement neu zu justieren.
Problemverstärker
Hauptsächlicher Treiber dieser Entwicklung ist die politisch gewollte und Schritt für Schritt von Seiten interessierter Akteure vorangetriebene, vom Gesetzgeber legitimierte Gläubigerenteignung. Viele Unternehmer empfinden es als inakzeptable Unterwanderung der im Grundgesetz festgeschriebenen Eigentumsrechte, wenn sie mittels laufender Novellierung des Schuldrechts wie das StaRUG, ESUG und die Insolvenzordnung ungewollt zur Sanierung und Restrukturierung ihrer säumigen Schuldner herangezogen werden. Dies wird auch dann als unbillig empfunden, wenn nicht einmal mehr das implizierte Versprechen eingehalten wird, dass Gläubigern nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zumindest noch der sanierte Schuldner oder durch dessen Geschäftsmodell als Kunde erhalten bleibt.
In der Praxis aber werden im Wege des Change-Managements nicht mehr zahlungsfähige Unternehmen saniert, um sie dann mit einem oft völlig neuen Geschäftsmodell wieder in dem Markt zu entlassen. Nutznießer dieses Systems sind die Beraterbranche, Interimsmanager, Insolvenzverwalter sowie deren eigens dafür installierte und mitunter in deren Besitz befindliche Verwertungsunternehmen. Durch die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung ist einem „Moral Hazard“ Tür und Tor geöffnet.
Handlungsalternativen
In ihrem Riskmanagement verwenden vorausschauende mittelständischen Unternehmer bei größeren Kreditengagements jetzt neu entwickelte Instrumente zur Forderungsabsicherung. Grundlage ist die Anwendung von vertraglich vereinbarten Pfandrechten. Das bringt zusätzliche Planungssicherheit und erschließt die Chance, bei den ersten Anzeichen einer Leistungsstörung von Verträgen sofort reagieren zu können. Insbesondere ist die Absicherung von Forderungen über Pfandrechte an Unternehmensanteilen oder an anderen Rechten (Lizenzrechte, Markenrechte, Domains, IP-Rechte, Patente) vorteilhaft.
Durch eine im Vorfeld entsprechend ausgeführte Vertragsgestaltung (durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Fachanwalt) bringt sich im Insolvenzfall der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter in eine vorteilhafte Position. Höchstrichterlich ist festgestellt, dass der Insolvenzverwalter kein Verwertungsrecht aus § 166 Abs. 1 InsO an Rechten aller Art hat. Bei notleidenden Kreditengagements kommt es immer wieder zu Informationsdefiziten und Kontrollverlusten, manchmal sogar getrieben von krimineller Energie. Transparenz und neue Handlungsoptionen gegenüber der bisherigen Geschäftsleitung, auch in Hinsicht auf mögliche strafrechtliche Verfehlungen, entsteht beim Wechsel vom Gläubiger zum aktiven Eigentümer. Dies lässt sich durch die rechtzeitige, vollständige Übernahme der Kreditnehmer im Wege einer öffentlichen Versteigerung auffangen, wozu der Kreditgeber gemäß § 1239 BGB (Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer) berechtigt ist.
Die Übernahme von verpfändeten Unternehmensanteilen löst für den Gläubiger überschaubar geringe Kosten aus. Die Kontrolle wird durch den Erwerb der Anteile des Schuldners im Wege der öffentlichen Versteigerung erlangt. Den in der Versteigerung aufgerufene Kaufpreis kann der Gläubiger mit seinem anteiligen Anspruch auf Rückzahlung seiner Forderung verrechnen, er muss also den Kaufpreis nicht zahlen, solange sein Gebot nicht die Forderung übersteigt. Auch ist ein Treuhandmodell denkbar, wenn der Gläubiger auf indirekte Weise die Kontrolle erlangen und nicht selbst die Anteile erwerben will.
Wir schaffen Lösungen
Es ist von großer Wichtigkeit, gleich den geeigneten Partner für die zeitnahe und rechtskonforme Versteigerung für verpfändete Unternehmensanteile mit an Bord zu haben.
Die allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer der DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG sind auf solche Verwertungen spezialisiert. Sie führen seit vielen Jahren erfolgreich Versteigerungen von Rechten aller Art wie GmbH-Anteile oder andere Unternehmensanteile sowie Wertpapiere und Patente durch. Als allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind sie vom deutschen Staat zur Durchführung dieses hoheitlichen Akts als Organ der Rechtspflege beliehen.
Für den Fall, dass der Gläubiger mittels der an ihn verpfändeten Unternehmensanteile nicht übernehmen möchte, verfügt die DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG zu Kontakten zu interessierten Risikoinvestoren.
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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
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