Die Vor- und Nachteile des Wechselmodells

Das Wechselmodell , bei dem die Kinder abwechselnd bei beiden Eltern zu gleichen Zeitanteilen leben, hat in den letzten Jahren als Alternative zum traditionellen Residenzmodell an Bedeutung gewonnen.

BildVor- und Nachteile eines modernen Betreuungskonzepts nach Trennung und Scheidung

Nach einer Trennung oder Scheidung stehen Eltern vor der komplexen Aufgabe, ein geeignetes Betreuungsmodell für ihre Kinder zu finden. Das Wechselmodell hat in den letzten Jahren als Alternative zum traditionellen Residenzmodell an Bedeutung gewonnen. Bei diesem Konzept leben die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Zeitanteilen. Trotz zunehmender Diskussion wird es in Deutschland bisher nur von etwa 5-6% der Trennungs- und Scheidungsfamilien praktiziert.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten Grundsätze rund um das Wechselmodell bei Trennung und Scheidung in Deutschland:

Definition und Varianten des Wechselmodells

Beim Wechselmodell wohnen die Kinder nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern in beiden Haushalten. Ein paritätisches Wechselmodell liegt vor, wenn die Betreuungszeiten nahezu gleich verteilt sind, wie etwa im wöchentlichen Wechsel. Bei abweichenden, aber dennoch substanziellen Betreuungsanteilen, etwa 70 zu 30, spricht man vom asymmetrischen Wechselmodell.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell definiert, bei dem beide Eltern etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen. Entscheidend ist dabei nicht nur die reine Zeitaufteilung, sondern auch die geteilte Verantwortung im Alltag des Kindes. Eine geteilte Betreuung liegt daher dann vor, wenn das Kind von beiden Eltern im Wechsel betreut wird, beide Eltern für das Kind im Alltag verantwortlich sind und das Kind bei beiden Eltern ein Zuhause hat.

Vorteile des Wechselmodells

Für die Kinder

Ein wesentlicher Vorteil des Wechselmodells ist die Möglichkeit für Kinder, zu beiden Elternteilen eine gleichwertige Beziehung aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Dies entspricht dem natürlichen Bedürfnis vieler Kinder. Kinder in allen Familien profitieren von der anhaltenden Zuneigung, dem Interesse und der Fürsorge beider Elternteile. Wenn Eltern die Beziehung ihres Kindes zum anderen Elternteil unterstützen, fördern sie das Recht ihres Kindes auf eine unabhängige und bedeutungsvolle Beziehung zu jedem Elternteil.

Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Beziehung zwischen Kind und leiblichem Vater bei einem Wechselmodell oft intensiver ist, da zwischenmenschliche Beziehungen in der Regel als besser beurteilt werden, je mehr Kontakt besteht. Kindern im Wechselmodell geht es mindestens genauso gut oder sogar etwas besser als Kindern im Residenzmodell, vor allem in der Altersgruppe der 7- bis 14-Jährigen. Dies dürfte jedoch nicht primär mit dem Betreuungsmodell selbst zusammenhängen, sondern mit den besseren familiären Beziehungen, insbesondere zwischen den getrennten Elternteilen.

Für die Eltern

Das Wechselmodell bietet beiden Elternteilen die Möglichkeit, ihre Eltern-Kind-Bindung im Alltag auszubauen und aufrechtzuerhalten. Zudem ermöglicht es eine gleichmäßigere Verteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben:

* Die Eltern teilen sich die Erziehungslast
* Durch die jeweiligen Betreuungspausen gibt es oft weniger Konflikte mit dem Kind
* Beide Eltern haben Zeit für sich, für andere Kontakte und ihren Beruf

In mehreren Studien ist festgestellt worden, dass sich getrennte Eltern mit Wechselmodell mindestens genauso wohl fühlen wie mit dem Residenzmodell. Dies gilt besonders für hauptbetreuende Elternteile im Residenzmodell, die häufig einer stärkeren Belastung ausgesetzt sind.

Nachteile des Wechselmodells

Organisatorische Herausforderungen

Ein wesentlicher Nachteil des Wechselmodells ist der hohe organisatorische Aufwand. Die Eltern müssen regelmäßig miteinander kommunizieren und sich abstimmen. Bei jedem Wechsel des Kindes muss erneut miteinander kommuniziert werden. Termine der nächsten Woche müssen mitgeteilt und koordiniert werden, das aktuelle Lieblingsbuch eingepackt und gegebenenfalls besprochen werden, ob das Kind gerade krank ist, oder ob es in der Schule bzw. Kita etwas Besonderes gibt. Diese notwendige intensive Kommunikation kann besonders bei konfliktbelasteten Beziehungen zum Problem werden.

Finanzielle Belastung

Das Wechselmodell erhöht die laufenden Ausgaben für beide Elternteile: Beide Elternteile müssen für ihr Kind ein Kinderzimmer haben und einrichten, Kleidung kaufen, für die Verpflegung sorgen. So wundert es nicht, dass vor allem sozioökonomisch bessergestellte Eltern das Wechselmodell wählen.

Studien bestätigen, dass Eltern im Wechselmodell häufiger in Vollzeit arbeiten und seltener arbeitslos sind. Mehrere internationale Studien zeigen, dass getrennte Eltern mit höherer Bildung und/oder höherem Einkommen häufiger eine geteilte Betreuung praktizieren als Eltern mit geringeren sozioökonomischen Ressourcen.

Emotionale Belastung für die Kinder

Der ständige Wechsel zwischen zwei Haushalten kann für manche Kinder belastend sein. Besonders im Jugendalter werden Wechselmodelle seltener praktiziert, da die Heranwachsenden dann mehr Zeit mit ihren Freunden verbringen möchten, was durch das Pendeln zwischen entfernten Wohnungen erschwert wird.

Jugendliche gaben in einer Befragung an, dass sie zwar mit dem Modell zufrieden seien und Kontakt zu beiden Elternteilen wünschten, ihnen aber ein starrer Umgang missfiel. Dabei kritisierten sie besonders, dass sie bestimmte Freunde und Freundinnen nicht besuchen konnten, weil gerade Mutter- oder Vaterwoche war.

Konkurrenz zwischen den Eltern

Das Wechselmodell kann zu einer Konkurrenzsituation zwischen den Eltern führen, da beide Elternteile um die Gunst der Kinder bemüht sind, wissend, dass Sohn oder Tochter sie ablehnen und den anderen Elternteil bevorzugen könnten. Das kann die Möglichkeit der Eltern schwächen, in der Erziehung Grenzen zu setzen.

Voraussetzungen für ein funktionierendes Wechselmodell

Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

Die wichtigste Voraussetzung für ein funktionierendes Wechselmodell ist die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Wechselmodell grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl dient. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass ohne konstruktive Zusammenarbeit der Eltern ein Wechselmodell nur schwer umsetzbar ist. Ist eine solche Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich, ist ein Wechselmodell sehr konfliktanfällig und sollte gründlich überdacht werden. Die Qualität der Kooperation in Erziehungsfragen ist ausschlaggebend für die Wahl oder Aufrechterhaltung geteilter Betreuung.

Räumliche Nähe der Wohnorte

Die Wohnorte der Eltern sollten nah beieinander liegen, damit das Kind weiterhin seine Schule, seine Freunde und Freizeitaktivitäten ohne großen Aufwand erreichen kann. Bei zu großer Entfernung zwischen den Wohnorten ist ein Wechselmodell nur schwer umsetzbar.

Qualität der Eltern-Kind-Beziehung

Ein Wechselmodell ist in der Regel nur sinnvoll, wenn das Kind zu beiden Eltern eine etwa gleichwertige Bindung hat. Ein großer Vorteil des Wechselmodells ist, dass beide Eltern diese Eltern-Kind-Bindung weiterhin im Alltag ausbauen und aufrechterhalten können. Ist allerdings eine solche gleichwertige Bindung nicht vorhanden, zum Beispiel weil ein Elternteil in den letzten Jahren kaum Umgang mit dem Kind gepflegt hat, ist ein Wechselmodell eher ungeeignet.

Berücksichtigung des Kindeswohls und Kindeswillens

Die psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigt es am meisten, wenn Umgangsregeln gegen ihren Willen getroffen werden. Bei der Entscheidung für ein Wechselmodell muss daher stets der Wille des Kindes berücksichtigt werden.

Auswirkungen auf das Kindeswohl

Das Wohlbefinden von Trennungs- und Scheidungskindern wird letztlich nicht durch die Wahl des Betreuungsmodells, sondern durch die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, das Konfliktniveau der Eltern und einen eventuell vorhandenen Loyalitätskonflikt beeinflusst.

Die von den Familiengerichten derzeit praktizierte Herangehensweise betreffend das Wechselmodell stellt sich so dar, dass die Gerichte das Wechselmodell als eine ernsthaft in Betracht kommende Option in Erwägung zu ziehen haben. Eine vorzugsweise heranzuziehende Lösung ist das Wechselmodell jedoch nicht. Ausschlaggebend ist letztlich das Wohl des konkret betroffenen Kindes.

Rechtliche und finanzielle Aspekte

Unterhaltsrechtliche Fragen

Im klassischen Residenzmodell leistet der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, Barunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Im Wechselmodell gestaltet sich die Unterhaltsberechnung komplexer. Ein Wechselmodell bedeutet nicht, dass keiner der Eltern mehr Kindesunterhalt zahlen muss. Auch im Wechselmodell kann ein Elternteil zum Unterhalt verpflichtet sein, insbesondere wenn erhebliche Einkommensunterschiede bestehen. Die Berechnung folgt dabei einem besonderen Verfahren, das die Einkommensverhältnisse beider Elternteile berücksichtigt.

Rechtliche Anerkennung

Das Wechselmodell ist in Deutschland rechtlich anerkannt, wenn auch nicht als gesetzliches Leitbild verankert. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss aus dem Jahre 2017 klargestellt, dass ein Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies für das Wohl des Kindes die beste Umgangsregelung ist.

Allerdings bestehen weiterhin praktische Herausforderungen, etwa bei der Meldepflicht. Das beginnt mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Zwei gleichberechtigte Wohnsitze gibt es nicht. Auch gegenüber der Familienkasse muss der Bezugsberechtigte angegeben werden: Eine hälftige Zahlung an beide gibt es nicht.

Wegen der Einzelheiten und der Möglichkeiten betreffend das Wechselmodell ist es ratsam, anwaltliche Hilfe unter www.ihre-scheidung.info oder www.scheidung-einreichen.com zu suchen. Dort kann die individuelle Situation geprüft und Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten betreffend das Wechselmodell in Anspruch genommen werden.

Fazit von Rechtsanwalt Reinhard Scholz:

Rechtsanwalt Scholz betont: „Das Wechselmodell kann für Trennungsfamilien eine gute Option sein, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bietet Kindern die Chance, eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und ermöglicht eine gleichmäßigere Verteilung der Erziehungsverantwortung. Jedoch ist es kein Patentrezept für alle Trennungs- und Scheidungsfamilien. Die Eignungsvoraussetzungen sind hoch: Eine gute Kommunikation zwischen den Eltern, räumliche Nähe, stabile Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen und ausreichende finanzielle Ressourcen sind entscheidend für das Gelingen. Letztlich muss die Entscheidung für oder gegen das Wechselmodell immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden. Es gibt keine bestimmte Art des Umgangs, die für das Kindeswohl und die Trennungs- und Scheidungsfamilien pauschal die Beste ist. Im Idealfall orientiert sich das Arrangement am Verhältnis aller Familienmitglieder zueinander und an den Möglichkeiten der Eltern genauso wie an den Bedürfnissen der Kinder“.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
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Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

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Die aktuellen Pläne zur Reform des Familienrechts in Deutschland

Um den sich wandelnden gesellschaftlichen Realitäten gerecht zu werden und das Wohl der Kinder noch stärker in den Fokus zu rücken, sind aktuell Reformen des Familienrechts in Deutschland geplant.

BildDas Familienrecht in Deutschland ist kontinuierlich im Fluss, um den sich wandelnden gesellschaftlichen Realitäten gerecht zu werden und das Wohl der Kinder noch stärker in den Fokus zu rücken. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, die teils schon verabschiedet wurden und in Kraft treten, teils sich noch in der parlamentarischen Beratung befinden.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten aktuellen Pläne zur Reform des Familienrechts in Deutschland:

1. Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts

Dies ist das zentrale und umfangreichste Vorhaben im Bereich des Familienrechts. Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der im Jahr 2024 veröffentlicht wurde, zielt darauf ab, das Abstammungsrecht an die vielfältigen Familienformen anzupassen, ohne das bewährte Zwei-Eltern-Prinzip aufzugeben.

Modernisierung der Elternschaft

* Zwei Mütter bei gleichgeschlechtlicher Ehe: Ein Kernpunkt ist die automatische rechtliche Anerkennung der Ehefrau der
gebärenden Mutter als zweite Mutter von Geburt an, analog zur Vaterschaft des Ehemanns in einer Hetero-Ehe. Dies soll bürokratische Hürden abbauen und die Rechtssicherheit für Kinder in Zwei-Mütter-Familien von Anfang an gewährleisten.
* Elternschaftsvereinbarung: Für nicht-eheliche Paare (hetero- und gleichgeschlechtlich) soll die Möglichkeit einer „Elternschaftsvereinbarung“ eingeführt werden. Diese vor der Geburt des Kindes getroffene notarielle Vereinbarung soll es ermöglichen, die rechtliche Elternschaft der nicht-gebärenden Person festzulegen. Dies soll auch die rechtliche Absicherung von Kindern in Familienmodellen wie der Co-Elternschaft verbessern.
* Keine rechtliche Mehrelternschaft: Das Prinzip, dass ein Kind nicht mehr als zwei rechtliche Eltern haben kann, soll beibehalten werden. Das heißt, auch wenn mehrere Personen eine soziale Verantwortung für ein Kind übernehmen, gibt es rechtlich weiterhin maximal zwei Elternteile.
* Erleichterung der gemeinsamen Sorge für unverheiratete Eltern: Es soll einfacher werden, dass unverheiratete Eltern die gemeinsame Sorge erhalten, wenn beide damit einverstanden sind. Mit der Anerkennung der Vaterschaft soll die gemeinsame Sorge ohne weitere Handlungen entstehen, wenn der andere Elternteil nicht widerspricht.
* Recht auf Kenntnis der Abstammung: Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung soll gestärkt werden, auch durch einen verbesserten Zugang zu Informationen, z.B. aus dem Samenspenderregister, das zu einem allgemeinen Spenderregister ausgebaut werden soll.

Stärkung des Kindeswohls im Sorge- und Umgangsrecht

* Schutz vor häuslicher Gewalt: Der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen in Sorge- und Umgangsverfahren soll verbessert werden, um den Vorgaben der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen. Familiengerichte sollen die Möglichkeit haben, Umgangsregelungen zu beschränken oder auszuschließen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig ist.
* Mitentscheidungsbefugnisse von Kindern: Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sollen im Sorge- und Umgangsrecht stärkere Mitentscheidungsbefugnisse erhalten, beispielsweise bei der Beantragung einer erneuten Entscheidung über bereits getroffene Umgangsregelungen.
* Liberalisierung des Adoptionsrechts: Auch nicht miteinander verheiratete Paare sollen künftig gemeinsam ein Kind adoptieren können. Zudem sollen verheiratete Personen die Möglichkeit erhalten, allein ein Kind zu adoptieren.

2. Reform des Namensrechts (Inkraftgetreten am 01.05.2025)

Diese Reform ist bereits beschlossen und ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Sie bringt bedeutende Änderungen im Ehenamens- und Geburtsnamensrecht:

* Doppelnamen für Ehegatten: Es wird künftig möglich sein, dass Ehegatten einen aus den Nachnamen beider Partner zusammengesetzten Ehenamen führen. Dieser Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden und darf aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen.
* Doppelnamen für Kinder: Kinder können ebenfalls einen aus den Nachnamen beider Elternteile zusammengesetzten Geburtsnamen erhalten.
* Flexibilität im internationalen Namensrecht: Die Reform berücksichtigt auch die Vielfalt der Namensrechte in anderen Ländern und erleichtert die Anwendung ausländischen Namensrechts für Deutsche im Ausland und für Personen mit Auslandsbezug in Deutschland.

3. Reform des Unterhaltsrechts

Im Bereich des Unterhaltsrechts werden ebenfalls Anpassungen diskutiert und vorbereitet, insbesondere mit Blick auf sich ändernde Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung:

* Asymmetrisches Wechselmodell: Ein Schwerpunkt liegt auf der „faireren“ Verteilung der Unterhaltslasten in Fällen des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells. Hierbei betreut ein Elternteil das Kind zwar überwiegend, der andere Elternteil erbringt aber ebenfalls wesentliche Betreuungsleistungen (oftmals mehr als 29% der Zeit, aber weniger als 50%). Ziel ist es, den mitbetreuenden Elternteil finanziell zu entlasten, wenn er sich erheblich engagiert.
* Unterhaltsvorschuss: Es sind Maßnahmen geplant, um den Unterhaltsvorschuss effektiver zu gestalten, darunter die Einführung einer unterjährigen Auskunftspflicht für Unterhaltsschuldner und die Prüfung härterer Sanktionen (z.B. durch Führerscheinentzug). Auch eine nur hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss wird diskutiert.

Bedeutung der Reformen und Ausblick

Die aktuellen Reformpläne im Familienrecht sind ein klares Signal dafür, dass der Gesetzgeber die aktuellen Lebensrealitäten in Deutschland anerkennt und das Familienrecht entsprechend anpassen möchte. Insbesondere die geplante Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts stellt einen Paradigmenwechsel dar, der die Vielfalt der Familienformen stärker rechtlich abbildet. Das Kindeswohl bleibt dabei der zentrale Leitgedanke.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die parlamentarischen Prozesse gestalten und inwieweit alle geplanten Änderungen umgesetzt werden können. Die intensive öffentliche und fachliche Diskussion zeigt jedoch, dass die Notwendigkeit einer Modernisierung des Familienrechts in Deutschland breit anerkannt ist, um Rechtssicherheit und eine dem Kindeswohl entsprechende Lebensgestaltung für alle Familien zu gewährleisten.

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Entfremdung: Stellungnahme des Vereins Erzengel zur Pressekampagne

Der Verein Erzengel sieht sich zur Wahrnehmung der Interessen seiner weiblichen und männlichen Mitglieder und Hilfesuchenden zu einer Stellungnahme veranlasst.

BildDie Diskussion rund um das Thema „Entfremdung“, „Bindungsintoleranz“ und „PAS“, die in der Kritik an der Person von Stefan Rücker gipfelte (vgl. Artikel Volksverpetzer vom 29.05.2024, Beitrag Report Mainz vom 04.06.2024 und Tagesspiegel vom 07.06.2024), kocht aktuell sehr hoch.

Unser Verein legt Wert darauf festzuhalten, dass es keine Väter- oder Mütterrechte gibt. Familienrecht dreht sich um das Kindeswohl. Unter Fehlern in der Wahrung der Rechte von Kindern und Familien leiden Eltern beiderlei Geschlechts. Vor allem leiden hierunter die Kinder.

Entfremdung oder die beinahe synonym verwendeten Begriffe Kontaktprobleme, Kontaktverlust, emotionale Entfremdung von Kindern und Jugendlichen gegenüber einem ihrer beiden Eltern im Kontext elterlicher Trennungen, Kontaktverweigerung, Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktabbruch oder Gatekeeping usw. ist ein Fakt.

Daher bleiben wir beim „verbrannten“ und doch etablierten Begriff der Entfremdung, soweit auffällige und unerklärliche Kontaktabbrüche vorliegen unabhängig, ob es direkte oder indirekte Induzierung des Kindeswillens (Manipulation) gibt oder ob es hierauf ankommt. Für uns ist das (negative) Ergebnis relevant, der Kontaktabbruch, der unserer tiefsten Überzeugung nach nur in begründeten und durch das Kind begründbaren Fällen hinzunehmen sein kann.

Es gibt unzählige Beispiele, in denen Kinder ohne einen nachvollziehbaren Grund und entgegen der Beobachtungen von Fachleuten im Umgang, welche von guter Bindung und gelungenen Kontakten sprechen, plötzlich den Kontakt mit einem Elternteil ablehnen.

Solche Fälle sind uns beispielsweise aus München, Tettnang, Wangen im Allgäu, Mönchengladbach, Siegen, Speyer, Frankfurt am Main, Hamburg, Essen ebenso bekannt wie uns Fälle bekannt sind, in denen Elternteile Umgang verhindern, obgleich dies dem gegenüber dem Gericht (!) geäußerten Kindeswunsch widerspricht.

Eine systematische Benachteiligung eines Geschlechtes können wir hierbei nicht erkennen. Was wir erkennen ist die Hilflosigkeit des Rechtssystems und der Jugendhilfe, mit solchen Kontaktproblemen umzugehen und diese aufzulösen.

* Wir fordern, dass die wissenschaftliche Diskussion frei von persönlichen Angriffen geführt wird.
* Wir wünschen uns im wissenschaftlichen Diskurs eine Auseinandersetzung mit allen Argumenten in den beiden maßgeblichen Aufsätzen „Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung“ und „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“, je in der ZKJ veröffentlicht, insbesondere soweit die Aufsätze Gemeinsamkeiten aufzeigen und Handeln der Gerichte fordern (Sachverhaltsklärung, Befunderhebung, Elternberatung).
* Wir verwehren uns, dass journalistische Kampagnen gefahren werden und dadurch das Problem der Entfremdung nur als Argument für die Verhinderung des Wechselmodells als Leitmodell im Familienrecht herhält, was dem Kindeswohl abträglich ist.
* Unserer Auffassung nach ist es eine Körperverletzung an Kind und Elternteil i.S. §223 StGB, Kontaktabbrüche herbeizuführen, wenn dies nicht begründet oder begründbar ist und Erfahrungen professioneller Helfer im Umgang ein anderes Bild zeichnen und eine gute Bindung und Freude am Umgang belegen.
* Wir wünschen uns eine klarstellende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Abweichung von 1 BvR 1076/23, die zwischen PAS als abzulehnender Diagnose ohne wissenschaftlichem Wert und Entfremdung oder einem der synonymen Begriffe wie Kontaktprobleme unterscheidet und letztere anerkennt.
* Wir fordern eine Konzentrierung auf den Begriff „Kindeswohl“ weg von Vater- oder Mutterrechten und unter Klarstellung, dass Elternrechte nicht ident sein müssen zu den Interessen des Kindes.
* Wir wünschen uns vor allem aber praktikable Lösungsansätze bei Kontaktproblemen, die nicht in der Umbenennung des Problems oder Streitereien über Begrifflichkeiten bestehen können.

Nur so kann eine am Kindeswohl orientierte Problemlösung gelingen.

Frankfurt, 08.06.2024

 

Weiterführende Infos unseres Vorstandes zu den fachlichen Problemen finden Sie hier. Dieser Artikel dort gibt nicht die Auffassung des Vereins wieder. 

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Erzengel Verein
Herr Michael Langhans
Fuchstanzstr. 120
60489 Frankfurt am Main
Deutschland

fon ..: 015678/108800
fax ..: 069/90018383
web ..: https://www.erzengel.help
email : help@erzengel.help

Der Verein Erzengel wurde 2022 gegründet. Er ist ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Menschenrechte insbesondere im Familienrecht, Strafrecht und Sozialrecht zu verteidigen. Dabei steht immer der Mensch im Vordergrund.

Alle Mitglieder bekennen sich ausnahmslos zu Grundrechtecharta, Menschenrechten, Kinderrechten, Behindertenrechten und den Grundrechten.

Die Problemlösung auf politischer und rechtlicher Ebene tritt dabei immer hinter die Unterstützung des oder der Betroffenen auf emotionaler Basis zurück, ohne freilich vergessen zu werden.

Unser Verein legt Wert darauf festzuhalten, dass es keine Väter- oder Mütterrechte gibt. Familienrecht dreht sich um das Kindeswohl. Unter Fehlern in der Wahrung der Rechte von Kindern und Familien leiden Eltern beiderlei Geschlechts. Vor allem leiden hierunter die Kinder.

Pressekontakt:

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Franziskanerstr., 8 Franziskan
Essen 45139

fon ..: 015776572750
email : mrmichaellanghans@gmail.com