Honorarermittlung nach HOAI: teamspace stellt kostenlosen Online-Rechner bereit

Viele Büros ermitteln das Honorar in einer eigenen Excel-Datei und übertragen die Werte danach von Hand. Der neue Rechner nimmt diesen Schritt ab und schlüsselt nach Leistungsphasen auf.

BildDarmstadt, im August 2026 – Architektur- und Ingenieurbüros rechnen ihre Planungsleistungen nach einer Tafel ab, die der Gesetzgeber vorgibt. Die 5 POINT AG stellt mit ihrem Produkt teamspace dafür ein frei zugängliches Werkzeug bereit: Der HOAI-Rechner ermittelt das Planungshonorar nach HOAI 2021 aus Honorarzone und anrechenbaren Kosten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Grundlage der Berechnung sind die Parameter, die die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht: die Honorarzone, die den Schwierigkeitsgrad eines Vorhabens abbildet, und die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens. Ein Umbauzuschlag lässt sich optional berücksichtigen. Das Ergebnis wird über die neun Leistungsphasen aufgeschlüsselt, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.

Der Rechner adressiert einen Arbeitsschritt, der in vielen Büros mit Tabellenkalkulation überbrückt wird. Wer das Honorar in einer eigenen Excel-Datei ermittelt, überträgt die Werte anschließend von Hand in Angebot und Rechnung. Bei Nachträgen und geänderten Kostenständen laufen die Fassungen auseinander, und der Stand, auf den sich das Büro gegenüber dem Bauherrn beruft, ist nicht mehr eindeutig.

In der Unternehmenssoftware teamspace lässt sich das Rechenergebnis unmittelbar weiterverwenden. Ein Assistent überführt die ermittelten Leistungsphasen als einzelne Positionen in Angebot, Projekt und Schlussrechnung. Die Stunden, die Mitarbeitende auf die Leistungsphasen buchen, laufen auf dieselbe Struktur, sodass vereinbartes Honorar und tatsächlicher Aufwand nebeneinanderstehen. Den Funktionsumfang beschreibt die Übersicht zur Software für Architektur- und Ingenieurbüros.

Der HOAI-Rechner liefert eine Schätzung auf Basis der HOAI 2021. Er ersetzt keine honorarrechtliche Beratung; maßgeblich bleibt die vertragliche Vereinbarung zwischen Büro und Auftraggeber.

Über teamspace und die 5 POINT AG
teamspace ist eine Unternehmenssoftware für Dienstleister, die Projekte, Zeiterfassung, Abrechnung, CRM, Ticketsystem und Personalverwaltung in einer Anwendung führt. Entwickelt und betrieben wird sie von der 5 POINT AG, einer 1999 gegründeten Aktiengesellschaft aus Darmstadt. Rund 400 Unternehmen mit über 20.000 Nutzern im deutschsprachigen Raum arbeiten mit der Software. Entwickelt wird in Darmstadt, betrieben wird in einem nach ISO/IEC 27001 zertifizierten Rechenzentrum in Frankfurt am Main. Weitere Informationen: teamspace.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

5 POINT AG
Herr Marvin Halter
Rheinstraße 40-42
64283 Darmstadt
Deutschland

fon ..: +4961511309718
web ..: https://www.teamspace.de
email : halter@5point.de

Die 5 POINT AG aus Darmstadt entwickelt seit 1999 die Unternehmenssoftware teamspace, die Projekte, Zeiterfassung, Abrechnung, CRM, Ticketsystem und Personalverwaltung in einer Anwendung führt. Rund 400 Dienstleister mit über 20.000 Nutzern im deutschsprachigen Raum arbeiten damit. Entwickelt wird in Darmstadt, betrieben in einem nach ISO/IEC 27001 zertifizierten Rechenzentrum in Frankfurt am Main. Die Aktiengesellschaft ist eigenfinanziert.

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HOAI 2021 wurde am 16.09.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet

Der Bundesrat muss noch zustimmen. Hier finden Sie Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 7.08.2020. Experten sehen Verbesserungsbedarf.

BildMünchen, 18.09.2020 Nach der ersten Überprüfung des Verordnungsentwurfes zur HOAI 2021 der Bundesregierung vom 7.08.2020 stellt die BVM im offiziellen Entwurf vom 16.09.202 insbesondere folgende Änderungen und Aspekte fest, die Sie im Detail auf unserem Blog zum Bauwesen finden:

Entfall des zwingenden Preisrechts

„Sofern die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Vereinbarung von diesen Berechnungsparametern, ohne deren Änderung, Gebrauch machen, dienen diese als die maßgeblichen und von den Parteien anzuwendenden Regeln zur Honorarermittlung.“

Mit dieser Formulierung wurden Charakter und die Zielrichtung der neuen Regelungen der HOAI 2021 durch § 1 Satz 2 präzisiert. Die Begründung hierzu finden Sie auf S. 19 Satz 1.

Somit kann die Vergütung (vorbehaltlich der zu beachtenden Grenzen der Sittenwidrigkeit) zukünftig frei vereinbart werden.

Der Referentenentwurf enthielt bereits den Begriff des angemessenen Honorars. Ergänzt wird, dass künftig die in den Honorartafeln enthaltenen Werte der Orientierung der Vertragsparteien dienen und damit eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten (vgl. S.19).

Kritik an der „allgemeinen Angemessenheitsregelung“

Im Verordnungstext zur HOAI 2021 wurden keine Regelungen zur Angemessenheit aufgenommen. Dies ist angesichts des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts und des damit verbundenen Preisdumpings und möglicher Einbußen bei der Planungsqualität bedauerlich. Deshalb sehen die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BInG) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) noch Verbesserungsbedarf. Insbesondere müsse verdeutlicht werden, dass die Regelungen der HOAI 2021 zur Honorarberechnung unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die den Anforderungen der Angemessenheitsregelungen des Verordnungsgebers entsprechen.

Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung

In der Begründung des Änderungsentwurfes auf S. 20 in Zusammenhang mit § 3 der HOAI 2021 zur örtlichen Bauüberwachung wurde klargestellt:

„Zu den Besonderen Leistungen zählt auch weiterhin die Örtliche Bauüberwachung in den Objektplanungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Als Orientierungswert für das Honorar kann hier analog der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 weiterhin eine Höhe von 2,3 bis 3,5 % der anrechenbaren Kosten angenommen oder ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. nach nachgewiesenem Zeitbedarf vereinbart werden.“

Honorarvereinbarung mit Verbrauchern

In § 7 Abs. 2 der HOAI 2021 sind die Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern und die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten dieser Obliegenheiten verdeutlicht worden.

Verweis auf die im BGB geregelten Fälligkeiten der Honorare und Abschlagszahlungen

§ 15 der HOAI (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen) wird nicht ersatzlos gestrichen. Es wird dort auf die seit dem 1.01.2018 geltenden Fälligkeitsregelungen des BGB und des Baubauvertragsrechts verwiesen.

Rechtliche Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit Sonstigen Grundleistungen           

Die Sonderstellung der Leistungen der Anlage 1 der HOAI entfällt, da sie bisher nicht dem verbindlichen Preisrecht unterlagen. Künftig werden sie den übrigen Grundleistungen gleichgestellt.

Weitere Informationen zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und der HOAI 2021

Die weitere Entwicklung bei der Umsetzung des Änderungsentwurfes der HOAI vom 16.09.2020 und die Auswirkungen auf die Baupraxis werden wir aufmerksam verfolgen.

Anwendung der HOAI 2021 bei öffentlichen Auftraggebern

Bei der Umsetzung der neuen HOAI vermuten wir folgendes Szenario: Öffentliche Auftraggeber werden die HOAI wahrscheinlich mittels zu erwartender Erlasse der Bundesländer weiterhin anwenden. Möglicherweise gibt es noch zusätzliche Regelungen (nach dem Vorbild der VOB/A) wie kalkulatorisch die Angemessenheit der Angebote zu prüfen ist.

Auftraggeber werden bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen ein genaues Leistungsspektrum mit kalkulierbaren Leistungen definieren müssen, um die Angemessenheit prüfen zu können, wenn das angebotene Honorar unter den Basishonorarsätzen liegt. Dumpinghonorare und Qualitätsverluste beim Planen können sie vermeiden, wenn bei Ausschreibungen eindeutige Beschreibungen der erforderlichen Planungsleistungen vorgenommen werden, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sein sollen. Öffentliche Auftraggeber werden sich auf die erhöhten Anforderungen einstellen, da ihnen ansonsten eine Fülle von Nachprüfungsverfahren droht.

Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen bei privaten Auftraggebern

Privaten Auftraggebern wird empfohlen vor Planungsbeginn auf Basis der zu vereinbarenden Planungs- und Überwachungszielen einen umfassenden Planungsvertrag auszuarbeiten. Eine Vielzahl von Projekten – insbesondere bei Großbaustellen – werden nicht nur Grundleistungen der HOAI – sondern auch Besondere Leistungen erfordern. Wenn hierzu keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen werden, sind Streitigkeiten bei Planungsänderungen oder Ablaufverzögerung vorprogrammiert. Um Baukonflikte und Mehrkosten zu vermeiden, müssen Auftraggeber ihr Bauvertragsmanagement und die HOAI zwingend von Anfang an im Fokus haben.

Veranstaltungen zu den Themen HOAI, Architekten- und Ingenieurverträge und Vergabeverfahren von Planungsleistungen finden Sie in unserem Seminarkalender.

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BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zur Vergabe und VOB/A, VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht, Architektenrecht und HOAI, zum Nachtragsmanagement und Bauablaufstörungen sowie Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite https://www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

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Neue HOAI 2021 in Sicht: der BMWi-Entwurf vom 7.08.2020 im Überblick

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7.8.2020 liegt vor. Laut Experten sind weitere Anpassungen zum Thema Konfliktvermeidung notwendig.

BildDie BVM Bauvertragsmanagement GmbH verfolgt mit großer Aufmerksamkeit die bevorstehenden Neuerungen zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sowie die Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG). Der Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht.

Aus den vorliegenden Reformvorschlägen ergeben sich wesentliche Änderungen der HOAI, die sich deutlich auf die Honorargestaltung bei Architekten- und Planerverträgen auswirken. Der Grundleistungskatalog soll wesentlich erweitert werden. Wenn wirksame Honorarvereinbarungen in Textform getroffen werden, können Honorare frei verhandelt werden. Ansonsten sind Planer oder Auftraggeber an die Honorartafeln für Mindestsätze und Höchstsätze für ihre Grundleistungen gebunden. Vorhersehbar werden auch öffentliche Auftraggeber bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen die geplante HOAI 2021 anwenden.

Nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) soll neben den Ermächtigungsgrundlagen auch die HOAI bis zum Jahresende angepasst werden. Notwendig wurden die Anpassungen infolge des Urteils des EUGH vom 04.07.2019, wonach festgestellt wurde, dass die geltende HOAI 2013 nicht den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) entspricht.

Die HOAI Neuerungen im Entwurf

Mit den Neuregelungen im Honorarrecht kommen viele Fragen auf. Was bleibt von der HOAI 2013 erhalten? Welche Auswirkungen haben das EuGH-Urteil und der Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG)? Welche Ableitungen ergeben sich für die neue HOAI? Was verändert sich an den Strukturen der HOAI 2021 konkret?

Die wesentlichen Neuerungen des Referentenentwurfes des BMWi vom 7.08.2020 auf den ersten Blick:

– Das verbindliche Preisrahmenrecht aus Mindest- und Höchstsatz wird damit aufgegeben. Die Honorartafeln dienen der Honorarorientierung für Grundleistungen und zur Abgrenzung von Besonderen Leistungen.
– „Basishonorarsatz“ ist die neue Bezeichnung für den Mindestsatz.
– Die bisherigen Anforderungen „schriftlich und bei Auftragserteilung“ entfallen. Honorarvereinbarungen für Grundleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (diese umfasst auch elektronisch übermittelte Erklärungen).
– Der „Basishonorarsatz“ gilt als vereinbart, sofern wirksame Honorarvereinbarung vorliegt.
– Davon umfasst sind auch die Grundleistungen der sog. „Beratungsleistungen“ gem. Anlage 1 zur HOAI.
– Spätestens bei Angebotsabgabe müssen Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass niedrigere oder höhere Honorare auch jenseits der HOAI-Honorare vereinbaren werden können.
– Die Fälligkeitsregelungen in § 15 HOAI entfallen. Diese sind seit dem 1.01.2018 in dem gültigen BGB Bauvertragsrecht und dem Recht für Architekten- und Ingenieurverträge enthalten.
– Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf inländische Sachverhalte entfällt.
– Die HOAI 2021 soll für alle Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die nach dem 01.01.2021 geschlossen werden.
– Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik der HOAI 2013.
– Der Entwurf regelt nichts zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2020 bezüglich der vor 31.12.2020 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge. Insoweit ist das vom BGH angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zum verbindlichen Preisrecht abzuwarten.

Anregungen der DGA-Bau zur HOAI 2021

Ergänzungen in der HOAI-Änderungsverordnung sind wesentlich, um Baustreitigkeiten zwischen Auftraggebern und Architekten und Planern über die Honorarabrechnung zu reduzieren. Langwierige gerichtliche Honorarstreitigkeiten, insbesondere über Honorarschlussrechnungen, sollten im Sinne der außergerichtlichen Streitbeilegung von vornherein vermieden werden.

Daher haben die DGA-Bau Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung e.V. und Prof. Dr.-Ing. C.J. Diederichs im Sinne des Konfliktmanagements beim Planen, Bauen und Betreiben von Bauten und Anlagen weitere Anregungen für eine konfliktärmere HOAI 2021 beim BMWi vorgetragen und zwar zu folgenden Paragrafen:

– § 4 Abs. 1 Änderungsvorschlag: …wird in der Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung auf die DIN 276 verwiesen, so ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung zugrunde zu legen….
– Ergänzung § 11 Abs. 1 neu Satz 2: Die Anzahl der Objekte ist verbindlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren
– § 53 Abs. 1 Änderungsvorschlag: Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Anlagen
– Ergänzung § 54 Abs. 2 neu Satz 2: Derartige mehrere Anlagen sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich vertraglich zu vereinbaren.

Herr Prof. Diederichs ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung e.V. Er ist erfahrener ö.b.u.v. Sachverständiger für Projektsteuerung sowie für Abrechnung und Honorare im Hoch- und Ingenieurbau. Aus seiner Sicht sind die genannten Änderungen beim Thema Konfliktvermeidung notwendig.

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BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

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Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

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