Beitrag zum Thema Erbschleicherei von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh: „Traumberuf Erbschleicher!?“

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH vertritt Sie deutschlandweit gegen Erbschleicher. RA Prof. Dr. Böh hat zehn Maßnahmen gegen Erbschleicher zusammengestellt.

BildRechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh hat zehn Maßnahmen gegen Erbschleicher zusammengestellt. Er vertritt deutschlandweit als ausgewiesener Spezialist im Thema „Erbschleicherei“ außergerichtlich und gerichtlich Betroffene, insbesondere Personen, die aufgrund von Erbschleicherei finanziell geschädigt sind. Diese Schädigung geschieht beispielsweise dadurch, dass ein Testament zugunsten des Erbschleichers erstellt worden ist oder sich der Erbschleicher schon zu Lebzeiten Vermögenswerte zugeeignet hat.

In diesem Zusammenhang gibt es besondere Fragestellungen zu beantworten, die viele Rechtsanwälte aus ihrer täglichen Praxis nicht kennen. Es geht dabei häufig um Zusammenhänge mit medizinischen Themen (zur Beurteilung der Ehe-, Geschäfts- oder Testierfähigkeit), sowie um Themen aus dem Bereich des Betreuungsrechts und dem Recht der Vorsorgevollmacht. Für mich ergeben sich aus der Praxis immer wieder folgende Überlegungen:

_Erbschleicherei ist inzwischen zu einem weit verbreiteten Phänomen in Deutschland geworden._

Das hat unterschiedliche Ursachen. Zum einen wird die Gesellschaft immer älter und Erbschleicher finden ihre Opfer insbesondere bei Personen, die aufgrund ihres Alters bzw. ihren Erkrankungen „angreifbar“ sind, denen aber auch ein Ansprechpartner fehlt. Zudem werden derzeit erhebliche Vermögenswerte vererbt, sodass es sich für Erbschleicher lohnt, die Betroffenen mit viel Zeitaufwand zu beeinflussen. Auch der fehlende Familienzusammenhalt ist relevant.

_Wahrscheinlich kennen auch Sie einen Fall der Erberschleichung in Ihrem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis._

Erbschleicherei ist kein Randphänomen mehr. Vielmehr werden immer mehr Fälle bekannt, auch durch eine stärkere Presseberichterstattung, die ich deutschlandweit fördere. Aufgrund meiner Expertise werde ich für bekannte Sendungen angefragt (beispielsweise zuletzt ZDF Frontal).

_Das deutsche Erbrecht gibt Ihnen als gesetzlicher Erbe keinen Rechtsanspruch auf das Erbe._

Erbschleicherei wird auch dadurch begünstigt, dass innerhalb der Familie das Risiko einer Enterbung nicht gesehen wird und viele Familien die Erbschleicherei nicht oder viel zu spät erkennen. Eine Erbschleicherei lässt sich aufhalten, wenn man rechtzeitig reagiert. Beginnt man erst im Erbfall, den Vorgang prüfen zu lassen, wird es schwieriger. Aber auch hier gibt es häufig mehrere rechtliche Schritte, die man vornehmen kann.

_Ein Erbschleicher kann Ihnen in letzter Minute noch das vermeintliche Erbe wegnehmen._

Ich kenne Fälle aus unserer Praxis, in denen eine Millionenerbschaft durch ein Testament am Tag vor dem Erbfall auf den Erbschleicher übertragen wird und der eigentliche Erbe leer ausgeht. Dieser Situation kann man mit einer guten erbrechtlichen Testamentsgestaltung vorbeugen. Ist das nicht geschehen, kann auch eine langjährige Beziehung oder ein enges familiäres Band die Erbschleicherei manchmal nicht verhindern.

_Entscheidend ist, dass der echte Wille des Erblassers an höchster Stelle stehen soll._

Erbschleicher-Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Willensbildung des Betroffenen durch eine Beeinflussung und häufig eine damit einhergehende Erkrankung beeinträchtigt ist. Nur wenn dies von Anfang an rechtlich richtig aufgearbeitet wird, gibt es eine Chance gegen Erbschleicher. Folgende Maßnahmen sind für meine Praxis von besonderer Bedeutung:

* Strafrechtliche Schritte gegen Erbschleicher
* Das Einleiten eines Betreuungsverfahrens
* Lebzeitige Vermögensnachfolge
* Das bindende Testament
* Die Rückforderung von Schenkungen
* Die Suche nach dem besten Rechtsweg
* Angriff auf die Person des Erbschleichers
* Das Privatgutachten zur Testierunfähigkeit
* Auskunfts- und Hilfsansprüche als Eintrittskarte
* Pflichtteilsansprüche als Mindestanspruch

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt. Sie erreichen uns unter muenchen@rechtsanwalt-thieler.de oder 089/44-232-990.

Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Erbrecht, Schenkungsrechht, Immobilienrecht, Betreuungsrecht, Mietrecht, sowie Steuerrecht.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

Sollten Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht benötigen, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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Herr Wolfgang Böh
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Erbrecht: Testamentsauslegung beim Begriff Bargeld – was versteht man hierunter?

Rechtsanwalt Oliver Thieler von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt den Begriff des Bargelds bei der Testamentsauslegung.

BildDer Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort verfügbar ist. Es ist somit auch das Geld auf den Konten gemeint – also sämtliche liquide Mittel, aber keinesfalls das gesamte Kapitalvermögen. Ein Testierender sollte beim Begriff Bargeld im Testament genau wissen, was darunter zu verstehen ist. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine genaue Beschreibung im Testament aufzunehmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat hierzu mit Urteil vom 20.12.2023 (3 U 8/23) folgenden Fall entschieden:

Im Fall verstarb ein Mann und belastete zwei seiner Kinder (Erben) mit einem Vermächtnis zugunsten der anderen Tochter (Vermächtnisnehmerin). Diese sollte laut Testament 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten. Die Erben und die Vermächtnisnehmerin streiten sich nunmehr, ob mit dem Begriff Barvermögen das Geld gemeint ist, dass sich im Geldbeutel des Erblassers befunden hat oder auch dessen Bankkonto. Die Vermächtnisnehmerin ist der Ansicht, der Erblasser habe unter dem Begriff „Barvermögen“ seine gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne verstanden.

Das Gericht teilte die Ansicht der Vermächtnisnehmerin. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Vermächtnisnehmerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers zustehe. Zur Ermittlung des Inhalts der niedergelegten letztwilligen Verfügung bedürfe es der sog. erläuternden Testamentsauslegung. Ziel ist es, den erklärten wirklichen Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung in Erfahrung zu bringen.

Der Begriff des Barvermögens ist nach Ansicht des Gerichts in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld im engeren Sinne einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen ist. Der Begriff des Bargeldes umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des „Barvermögens“. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das „Barvermögen“ einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

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Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

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Sollten Sie einem ähnlichen Erbrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Erbrecht: Pflichtwidrigkeit bei der Auswirkung auf das Vermächtnis durch den Testamentsvollstrecker

Rechtsanwalt Oliver Thieler beantwortet die Frage ob eine grobe Pflichtwidrigkeit bei der Auswirkung auf das Vermächtnis durch eine Grabbeigabe durch den Testamentsvollstrecker vorliegt?

BildDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.12.2023 folgenden Fall entschiede:

Im Fall hat eine Erblasserin mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Die gemeinsamen Kinder wurden Erben zu gleichen Teilen. Eine dieser Erben erhielt vorab den Schmuck der Erblasserin. Ein Sohn wurde als Testamentsvollstrecker ernannt. Der Sohn als Testamentsvollstrecker legte der Erblasserin ihren Ehering sowie den Ehering ihres verstorbenen Ehemannes mit einer Goldkette ins Grab. Der Sohn holte hierfür keine Zustimmung der anderen Erben ein und erklärte, dass es der Wusch der Erblasserin war. Einer der Erben beantragte sodann die Entlassung des Sohnes als Testamentsvollstrecker. Das Amtsgericht Königstein wies den Antrag zurück, woraufhin der Erbe Beschwerde einlegte. 

Das Verfahren wurde vor dem OLG Frankfurt am Main geführt. Das OLG wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, dass der Testamentsvollstrecker keine grobe Pflichtverletzung begeht, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch mit ins Grab legt, auch wenn dadurch das angeordnete Vermächtnis teilweise nicht erfüllt werden kann. 

Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Der zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als „wirksamer“ Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu verstehen. Der Auftrag hätte durch die Erben auch widerrufen werden können, was nicht geschehen ist. Es liegt somit kein pflichtwidriger Verstoß des Testamentsvollstreckers vor. 

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