Was ändert sich mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)?

Für den wirkungsstarken operativen Vollzug der Sanktionen ist für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden und Stellen auf Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit

BildDie bestehenden rechtlichen Regelungen sind bislang nicht speziell auf die Sanktionsdurchsetzung ausgerichtet und reichen daher nicht dafür aus, dass deutsche Behörden dieses Ziel vollumfänglich und effektiv erreichen können.

Deshalb ist ein mittelfristiges Ziel, einen speziell auf die Sanktionsdurchsetzung abgestimmtes Rechtsrahmen zu schaffen. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorschriften dienen dazu, kurzfristig Regelungslücken zu schließen. Sie lassen sich zügig und ohne grundlegende organisatorische Veränderungen umsetzen und sind als Vorgriff auf eine spätere grundlegendere Lösung zu verstehen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I führt zu folgenden Änderungen und Neuregelungen:

? Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse

? Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen

? Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z.B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

? Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sind

? Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf Auslagerungsunternehmen

? Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen

? Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))

? Mitwirkung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen Verankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug.

Was ändert sich mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)?
Wichtig für das Verständnis der EU-Sanktionen ist vorab, dass die EU-Sanktionen mit Inkrafttreten der jeweiligen EU-Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht in Deutschland sind. Das bedeutet, dass beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten unmittelbar greift, ohne dass es einer zusätzlichen behördlichen Anordnung bedarf.

In den EU-Sanktionen ist unter anderem festgelegt, dass „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ gelisteter Personen eingefroren werden. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bedeutet gemäß den europäischen Vorgaben die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen.

Das Einfrieren führt zu einem sogenannten Verfügungsverbot. Eine eingefrorene Sache darf nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden. Dieses Verbot richtet sich an die gelistete Person/Entität, aber auch an alle anderen Personen, Entitäten oder staatliche Stellen, die mit der Sache umgehen. Darüber hinaus gilt gegenüber gelisteten Personen und Entitäten auch ein sogenanntes Bereitstellungsverbot. Das heisst, gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Außenwirtschaftsgesetz regelt neue Anzeigepflichten
Ohne eine solche Mitwirkung steht zu befürchten, dass die Einhaltung der Sanktionen in diesem Bereich nicht wirksam sichergestellt ist. Die Offenlegung der gesamten Vermögensverhältnisse durch die sanktionierte Person ist Voraussetzung für eine effektive Umsetzung von gegen Einzelpersonen gerichtete EU-Sanktionen. Anderenfalls bestünde eine Gefahr für eine Umgehung des Sanktionsregimes durch eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse.

Sanktionierte Personen haben oftmals vielfältige Vermögenswerte, die in komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen oder sonstigen verschleierten Eigentumsverhältnissen gehalten werden.

§18 Abs. 5b regelt eine Strafbarkeit bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht. Die Höhe der Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Anders als bereits normierte Anzeigepflichten gemäß § 19 Abs. 5 wird eine Bußgeldbewehrung als nicht ausreichend erachtet, weil diese keinen hinreichenden Anreiz für die Mitwirkung bei der Identifizierung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen bietet.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Aufgaben für die FIU
Mit Änderung des Geldwäschegesetzes wird klargestellt, dass der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auch die Mitwirkung bei der Feststellung von Vermögenswerten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, obliegt.

Diese über den gesetzlichen Kernauftrag – die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – hinausgehende Aufgabe dient einer effektiven Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen, da die bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen und Informationen grundsätzlich geeignet sein können, Hinweise auf sanktionsrelevante Vermögenswerte zu enthalten.

Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Regelungen für das Auslagerungscontrolling
Nach diesem Absatz wird die Bundesanstalt ermächtigt, gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen Verwaltungsakte öffentlich bekannt zu geben, sofern kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestellt wurde. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Die Bekanntgabe von Verfügungen gegenüber einer Person oder einem Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen verbunden oder ganz unmöglich. Im Interesse eines effektiven Aufsichtshandelns ist es geboten, die Wirksamkeit von Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde schnellstmöglich herbeizuführen.

Die Bekanntgabewirkung tritt daher sofort mit öffentlicher Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Bundesanstalt ein.

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13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen

Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft.

BildCompliance-Pflichten sicher erfüllen. Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft. Die FIU weist aktuell darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

-gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)

-angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)

-als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)

-angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)

-als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)

In Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

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Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Die erlassenen Sanktionen richten sich gegen Russland und Belarus. Die Verschärfungen beinhalten Einschränkungen im Bezug zu Gütern als auch gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

In Anbetracht der besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Bei Verdachtsmeldungen sind

bei der Darstellung des Sachverhalts der einschlägige Sanktionstatbestand zu benennen
und es ist folgender Indikator zu verwenden:
B2305 – Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben
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Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs
Länder- und Personenbezogene Embargos
Embargos gegen bestimmte Länder und Embargos gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Unterscheidung von drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos
Richtiger Umgang mit Sanktionslistentreffern
Meldepflichten bei Sanktionen und Embargos
Eingefrorene Gelder sind innerhalb einer Woche an das SZ FiSankt zu melden
Regeln zu Erfüllungsverbot und Altvertragsklausel beachten
Verbote und Genehmigungsvorbehalte sicher beachten
Ausfuhrkontrollrecht schafft Rahmen zu internationalen Verpflichtungen
Einschränkungen bei Finanzsanktionen und Embargos
Verbote oder Genehmigungsvorbehalte bei der Gewährung von Krediten, Garantien, Akkreditiven und Bürgschaften
Einhalten von Finanzsanktionen und Embargos erfordert geeignete Kontrollen und Prozesse
Geschäftsorganisation, Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
Sind Eskalationsstufen und Kommunikationswege beschrieben?
Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen.
Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG und AWV bei Nichtbeachtung von Sanktionen und Embargos

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Verschärfte Kontroll-Pflichten bei Drittländer mit hohem Risiko
EU Liste zu Hoch-Risikoländern
FATF Liste High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action
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Ex-post und in Echtzeit: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen
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