Handwerksrecht: Wiedereinführung der Meisterpflicht
Posted by PM-Ersteller - 22/12/25 at 09:12:35 a.m.Neue Meisterpflicht – Compliance im Handwerk.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften macht der Gesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Gebrauch.
Im Zuge der Novellierung des Handwerksrechts im Jahr 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 Handwerken abgeschafft; dieses wird nun teilweise rückgängig gemacht.
Einzelne Handwerke werden von der Anlage B in die Anlage A der Hand-werksordnung übertragen, sodass für diese zukünftig eine Zulassungspflicht besteht. Wer einen selbständigen Betrieb eines solchen Handwerkes als stehendes Gewerbe ausüben möchte, muss in Zukunft wieder in die Handwerksrolle eingetragen sein, § 1 Abs. 1 HwO.
Dieses erfolgt, soweit der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter einen Meisterbrief innehat, eine Ausübungsberechtigung besitzt oder die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt, §§ 7 ff. HwO.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Eine Zulassungspflicht besteht zukünftig wieder für folgende Handwerke:
Fliesen-, Platten-, und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechni-ker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
Soweit natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften derzeit bereits einen selbständigen Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Hand-werks ausüben, ist für diese ein Bestandsschutz gegeben.
Diese Gruppe ist durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht qualitativ anders betroffen als zukünftige Betriebsinhaber, da sie gegebenenfalls die Betriebstätigkeit einstellen müssten. Der § 126 HwO trägt dem durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insoweit Rechnung, als er eine Eintragung dieser Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle von Amts wegen anordnet. Für etwaige Rechtsnachfolger gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Diesen verbleibt eine Übergangszeit von sechs Monaten, um die Voraussetzungen der Eintragung zu erfüllen. Somit soll verhindert werden, dass Betriebe lediglich zum Zweck der Umgehung der Zulassungspflicht gegründet werden oder Handwerksbetriebe noch nach vielen Jahren durch Anteilsübertragungen oder Gesellschafterwechsel die Zulassungspflicht nicht erfüllen müssten.
Selbständig tätige Handwerker, die bisher nicht der Versicherungspflicht unter-lagen, werden durch die Änderung der Anlage A der Handwerksordnung nicht versicherungspflichtig. Diese genießen Vertrauensschutz durch die Änderung des Art. 2 des SGB VI, damit bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortgeführt werden können und diese nicht einer zusätzlichen Beitragspflicht unterworfen werden.
Vor dem Hintergrund der geplanten Wiedereinführung der Meisterpflicht in den oben genannten Handwerken, besteht dringender Handlungsbedarf.
Wer beabsichtigt, eines der betroffenen Handwerke ohne Meisterbrief auszuüben oder nicht in Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist, sollte unbedingt vor Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vornehmen; also noch in 2019.
Darüber hinaus besteht auch für Altgesellen Handlungsbedarf. Falls in Zukunft beabsichtigt ist, sich in einem der oben genannten Handwerke selbständig zu machen, benötigen Sie eine detaillierte und konkrete Bescheinigung des Ar-beitsgebers zum Nachweis einer leitenden Stellung, damit Sie eine Ausübungs-berechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) beantragen können. Dafür müssen Sie die Gesellenprüfung bestanden haben, dass entsprechende Handwerk mindestens sechs Jahre und davon vier Jahre in leitender Stellung ausgeübt haben.
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Frau Rechtsanwältin Simone Baiker, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, vertritt bundesweit seit Jahren Handwerker, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen.
So ist es neben der o.g. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO grundsätzlich auch möglich, die beabsichtigte handwerkliche Tätigkeit im Reisegewerbe oder im unerheblichen, handwerklichen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb auszuführen.
Wir betreuen gleichfalls eine Vielzahl von Mandanten, denen vorgeworfen wird, handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt zu haben und gegen die Bußgeldverfahren wegen etwaiger Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und gegen die Handwerksordnung geführt werden.
Auch unterstützen wir Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben, weil für handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle Werbung gemacht haben sollen.
Gerne sind wir Ihnen behilflich.
Ansprechpartner:
Frau Rechstanwältin Simone Baiker
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
F: (0211) 58 65 158
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Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
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Baiker & Richter, Rechtsanwälte ist eine Verwaltungsrechtskanzlei mit Standort in Düsseldorf. In der Kanzlei sind nur Fachanwälte für Verwaltungsrecht beschäftigt. Gegründet wurde Baiker & Richter, Rechtsanwälte Anfang des Jahres 2005.
Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst im Verwaltungsrecht bundesweit die Vertretung im Ausgangsverfahren, die Einlegung von Widersprüchen sowie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.
Insbesondere werden folgende Rechtsgebiete bearbeitet:
Aufenthaltsrecht – kein Asylrecht
Beamtenrecht
Gewerberecht
Handwerksrecht
Hochschulrecht
Prüfungsrecht
Schulrecht
Soldatenrecht
Staatsangehörigkeitenrecht
Subventionsrecht
Wasserrecht
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Dienstbarkeiten: Grundbuchrechte verständlich erklärt
Posted by PM-Ersteller - 25/11/25 at 11:11:47 a.m.Ob Grunddienstbarkeit, Wohnungsrecht oder Nießbrauch: Selzer Reiff Notare erläutern wichtige Unterschiede und rechtliche Folgen.
Frankfurt am Main, 18. September 2025 – Die Begriffe „Dienstbarkeit“ und „Grunddienstbarkeit“ sind essenziell im deutschen Immobilienrecht. Die Frankfurter Notare der Kanzlei Selzer Reiff erklären in ihrem Notar-Lexikon die rechtlichen Hintergründe und die praktischen Auswirkungen dieser Belastungen von Grundstücken. Sie betonen zugleich, wie wichtig die korrekte Eintragung im Grundbuch ist, um Rechtsklarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Hierbei unterstützt der Notar.
Was ist eine Dienstbarkeit?
Eine Dienstbarkeit stellt eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder zugunsten einer bestimmten Person (beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Nießbrauch) dar. Klassische Beispiele hierfür sind das Wegerecht, das Leitungsrecht oder auch das Wohnungsrecht.
Rechtswirksamkeit nur durch das Grundbuch
Ein zentraler Punkt ist die zwingende Eintragungspflicht: Eine Dienstbarkeit wird gegenüber Dritten erst dann rechtlich wirksam, wenn sie im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen ist. Die Bestellung erfolgt dabei durch die Einigung zwischen den Beteiligten, die notarielle Bewilligung der Eintragung und den Grundbuchantrag.
„Wer ein Grundstück kauft, erwirbt in der Regel nicht nur das physische Eigentum, sondern übernimmt auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die im Grundbuch vermerkt sind“, erklärt Notarin Sonja Reiff. „Ohne eine notarielle Beglaubigung und die korrekte Eintragung im Grundbuch kann eine Dienstbarkeit ihre dingliche Wirkung nicht entfalten. Das Wissen um diese Zusammenhänge ist für Immobiliengeschäfte von größter Bedeutung, um spätere Streitigkeiten und finanzielle Risiken zu vermeiden.“
Von Wohnungsrecht bis Nießbrauch
Das Notar-Lexikon von Selzer Reiff beleuchtet zudem die Unterschiede zwischen verschiedenen Arten der Dienstbarkeit. Während die Grunddienstbarkeit einem herrschenden Grundstück einen Vorteil verschafft (z. B. ein Überfahrtsrecht), berechtigt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eine bestimmte Person. Hierunter fallen etwa das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Auch der Nießbrauch gibt einem Berechtigten das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung aus dem Grundstück.
Durch die Bereitstellung des Fachwissens im Notar-Lexikon leistet Selzer Reiff einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über komplexe Rechtsbegriffe und unterstreicht die Notwendigkeit der notariellen Beratung bei Grundstücksgeschäften.
Der vollständige Text zu Dienstbarkeiten ist abrufbar unter: https://www.selzer-reiff.de/notar-lexikon/dienstbarkeit/
Selzer Reiff Notare, kompetenter Partner im Immobilienrecht
Das Notarbüro Selzer Reiff Notare im Frankfurter Westend verfügt über langjährige Erfahrung im Immobilienrecht. In ihrer Frankfurter Kanzlei beraten die Notarinnen regelmäßig Käufer und Verkäufer in allen Rechtsfragen rund um Immobilienkaufverträge, Grundschuld und Dienstbarkeiten.
Die Kanzlei existiert bereits seit 1998, vormals als Rechtsanwaltskanzlei. Bereits 2011 wurde Bettina Selzer in Frankfurt am Main zum Notar berufen, Sonja Reiff im Jahr 2017. Seit einigen Jahren sind Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff ausschließlich in diesem Bereich tätig.
Sie betreuen Privatmandanten ebenso wie Unternehmer/innen und bieten das gesamte Spektrum notarieller Dienstleistungen an.
Tag-It: Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Grundbuch, Nutzungsrecht, dingliche Belastung, Eintragung, Notar, Notariat Frankfurt
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Über die Sozietät SELZER REIFF Notare, Frankfurt am Main:
Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Notare ein modernes Notarbüro.
Mit RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht und Familienrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht, im Gesellschaftsrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.
Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
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