Online Scheidung und Folgesachen: Unterhalt, Sorgerecht und Vermögen

Es gibt im rechtlichen Ablauf keinen Unterschied zwischen der Online Scheidung und der klassischen Scheidung. Die Folgesachen müssen bei der Online Scheidung jedoch ebenfalls geregelt werden.

BildEine Online Scheidung unterscheidet sich im rechtlichen Ablauf nicht von einer klassischen Scheidung – sie vereinfacht lediglich die Kommunikation und Formalitäten durch digitale Prozesse. Die sogenannten Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen) müssen jedoch genauso geregelt werden wie bei jeder anderen Scheidung.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten Grundsätze rund um die Online Scheidung und die Folgesachen in Deutschland:

1. Unterhalt

o Trennungsunterhalt: Während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen.
o Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt, z. B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
o Kindesunterhalt: Unabhängig von der Scheidungsform bleibt der Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen.
o Die Höhe richtet sich nach Einkommen, Vermögen und dem Betreuungsmodell. Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle.

2. Sorgerecht

o Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich bestehen.
o Nur auf Antrag eines Elternteils und bei schwerwiegenden Gründen kann das Familiengericht das Sorgerecht abweichend regeln.
o Das Gericht entscheidet nur dann über das Sorgerecht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ohne Antrag bleibt alles wie zuvor.

3. Vermögensaufteilung

o In Deutschland gilt meist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, aber der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn wird ausgeglichen.
o Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
o Immobilien, Konten oder andere Vermögenswerte, die gemeinsam erworben wurden, werden gesondert betrachtet und müssen ggf. verkauft oder ausgezahlt werden.
o Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen nicht zum Zugewinn, nur deren Wertsteigerung kann berücksichtigt werden.

4. Ablauf bei der Online Scheidung

o Die Online Scheidung ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich beide Ehepartner über die Folgesachen einig sind.
o Sind Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung strittig, müssen diese Punkte gesondert geregelt werden – entweder außergerichtlich (z. B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung) oder durch gerichtliche Entscheidung.
o Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) wird in der Regel automatisch vom Gericht durchgeführt, außer die Ehe war kürzer als drei Jahre oder es gibt eine notarielle Vereinbarung.

5. Wichtige Hinweise

o Folgesachen müssen nicht zwingend vor Gericht geregelt werden, außer dem Versorgungsausgleich. Einvernehmliche Lösungen sind oft günstiger und schneller.
o Bei Uneinigkeit über Folgesachen kann das Verfahren deutlich aufwändiger und kostenintensiver werden.

Zusammengefasst:

Die Online Scheidung vereinfacht den Ablauf, ersetzt aber nicht die notwendige Klärung der Folgesachen. Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung werden wie bei jeder Scheidung behandelt – entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 35, 48143 Münster

Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz – Online Scheidung einfach günstig unter www.scheidung-einreichen.com oder www.ihre-scheidung.info

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Steuerliche Aspekte beim Ehegattenunterhalt

Die steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt bietet Gestaltungsspielraum. Das Realsplitting ist meist steuerlich günstiger, die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist unkomplizierter.

BildBeim Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung gibt es zwei zentrale Möglichkeiten, die Zahlungen steuerlich geltend zu machen: als Sonderausgaben im Rahmen des sogenannten Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastungen. Beide Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen und steuerliche Auswirkungen für beide Beteiligten.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten steuerlichen Aspekte beim Ehegattenunterhalt in Deutschland:

Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting)

– Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers abgezogen werden, sofern diese übernommen werden.

– Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers: Der Ex-Partner muss dem Realsplitting zustimmen und dies mit Unterschrift auf der Anlage U zur Steuererklärung bestätigen.

– Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass der unterhaltsempfangende Ehegatte seine Zustimmung zum Realsplitting erteilt.

– Allerdings muss der Unterhaltspflichtige dem anderen Ehegatten einen sogenannten Nachteilsausgleich zusichern. Das bedeutet: Der Unterhaltsempfänger darf durch die steuerliche Veranlagung (weil er die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern muss) keinen finanziellen Nachteil erleiden. Nur wenn diese Zusicherung erfolgt, ist der Empfänger verpflichtet, zuzustimmen.

– Wird die Zustimmung verweigert, obwohl der Nachteilsausgleich zugesichert wurde, kann die Zustimmung auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden.

– Die Zustimmung zum Realsplitting ist für das jeweilige Steuerjahr bindend und kann nachträglich nicht einseitig widerrufen werden, sobald der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

– Die steuerlichen Auswirkungen sind erheblich: Der Zahlende kann den Unterhalt als Sonderausgabe absetzen, der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen in voller Höhe in der eigenen Steuererklärung angeben und als sonstige Einkünfte versteuern.

– Der Unterhaltspflichtige muss dem Empfänger alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Steuerpflicht ergeben, ausgleichen (sog. Nachteilsausgleich).

– Das Realsplitting lohnt sich meist, wenn der Zahlende einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger und der Steuervorteil die Mehrbelastung des Empfängers übersteigt.

Abzug als außergewöhnliche Belastungen

– Alternativ können Unterhaltsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2025 liegt der Höchstbetrag bei 12.096 Euro.

– Die Zahlungen werden in der Anlage Unterhalt der Steuererklärung eingetragen. Voraussetzung ist, dass die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen und der Empfänger nur geringe eigene Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen (über 15.500 Euro) hat.

– Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die 624 Euro jährlich übersteigen, mindern den abziehbaren Höchstbetrag.

– Im Unterschied zum Realsplitting muss der Empfänger die Unterhaltszahlungen nicht versteuern, und es ist keine Zustimmung erforderlich.

– Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für den Ex-Partner übernommen werden, können zusätzlich abgesetzt werden.

– Unterhaltszahlungen an mehrere Ex-Ehegatten können jeweils bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden.

– Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Fazit:

Die steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt bietet Gestaltungsspielraum. Das Realsplitting ist meist steuerlich günstiger, erfordert aber die Zustimmung des Empfängers und führt dort zu einer Steuerpflicht. Der andere Ehegatte muss dem Realsplitting zustimmen, wenn ihm ein Nachteilsausgleich zugesichert wird. Diese Zustimmung ist obligatorisch für die steuerliche Geltendmachung des Realsplittings und kann, wenn sie grundlos verweigert wird, auf Antrag auch gerichtlich ersetzt werden. Die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist unkomplizierter, aber auf einen geringeren Betrag begrenzt und an strengere Voraussetzungen geknüpft.

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