Berlin plant Deckelung der Mieten

Die Landesregierung Berlin plant einen Mietendeckel – die Mieten in Berlin für „nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern“ sollen ab 2020 für fünf Jahre eingefroren werden

Gab es vor wenigen Monaten Demonstrationen in Berlin gegen Wohnungsbaukonzerne wie die Deutsche Wohnen SE, so plant die Berliner Landesregierung die Deckelung der Mieten für bis zu 5 Jahre. So sieht es jedenfalls ein Eckpunktepapier vor, das die Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher von der Partei „die Linke“ am 18. Juni im Senat vorlegen wird. Demnach sollen die Mieten in Berlin für „nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern“ ab 2020 für fünf Jahre eingefroren werden. Zwar wird dadurch in Berlin nicht eine einzige Wohnung mehr gebaut, dennoch soll der Gesetzesentwurf, den der Senat im Oktober vorlegen will, soll dann bis Jahresende beschlossen werden. Mieter hätten demnach das Recht, ihre Miete auf „Mietpreisüberhöhung“ behördlich prüfen zu lassen. Das neue „Berliner Mietengesetz“ soll nicht nicht für Neubauwohnungen gelten, die bisher nicht vermietet wurden und auch nicht für den sozialen Wohnungsbau.

Unterschiede zur Mietpreisbremse
Im Gegensatz zur sogn. Mietpreisbremse soll die in Berlin geplante Mietdeckelung sogar rückwirkend gelten: Hatten sich Mieter und Vermieter zuvor auf eine höhere Miete geeinigt, muss diese gesenkt werden. Im Vergleich dazu gilt bei der aktuellen Fassung der Mietpreisbremse vom 01. Januar 2019 die Obergrenze (Vergleichsmiete plus zehn Prozent) nicht, wenn zuvor schon eine höhere Miete vereinbart worden war.

Interessanterweise kündigte nun Bundesjustizministerin Katarina Barley in einem Interview mit dem ARD-Magazin Panorama weitere Anpassungen an. Ihr Ministerium werde dazu in den nächsten Tagen einen Referentenentwurf vorlegen. Im Kern geht es darum, dass Vermieter zukünftig bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu hohe Mietkosten auch rückwirkend erstatten müssen.

Bislang müssen Vermieter im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen der Mietpreisbremse zu hohe Mietzahlungen erst ab dem Zeitpunkt zurückzahlen, wenn der Mieter den Vermieter rügt. Katarina Barley sagt im Interview, dass der Punkt verbessert werden muss, dass Mieter auch rückwirkend Geld verlangen können. Die Ministerin begründet den jetzigen Zeitpunkt der Novellierung nur fünf Monate nach der letzten Reform damit, dass Ende 2018 die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wurden. Nunmehr würden Nachbesserungen angepackt, die sich aus der Evaluierung der Mietpreisbremse ergäben. In diesem Zusammenhang solle zudem die bislang bis 2020 geltende Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 verlängert werden.

Vom Koalitionspartner CDU/CSU ist zu vernehmen, dass derzeit keine Notwendigkeit für eine Verschärfung der Mietpreisbremse gesehen werde. Der CDU-Abgeordnete Jan-Marco Luczak führt aus, dass mit der jüngsten Reform etliche Verbesserungen für Mieter umgesetzt wurden. So hätten Vermieter seither eine vorvertragliche Auskunftspflicht und Mieter könnten ihre Rechte bereits einfacher durchsetzen. Stattdessen mache die Bundesjustizministerin mit ihrem Vorstoß für eine Reform der Mietpreisbremse Wahlkampf auf dem Rücken der privaten Vermieter, die dem Markt den größten Teil der Wohnungen in Deutschland zur Verfügung stellen. Luczak wirft Barley vor, nur an den Symptomen herumzudoktern. Stattdessen müsse der Wohnungsneubau forciert werden, um den steigenden Mieten erfolgreich zu begegnen. Bei privaten Vermietern führe das Vorgehen der Justizministerin zu großer Verunsicherung. Laut Luczak sei mit der derzeitigen Regelung zur Mietpreisbremse ein fairer Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern gefunden.

Mietpreisbremse wirkt nur kurzfristig
Das RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hat jüngst eine Studie veröffentlicht, die zeigt, dass die Mietpreisbremse der steigenden Mietpreisentwicklung nur in geringem Ausmaß entgegenwirkt. So würden die Mieten von Wohnungen, für die die Mietpreisbremse gilt, im Durchschnitt rund 2,5 Prozent niedriger ausfallen, als dies ohne die Einführung der Regelung der Fall wäre. Am stärksten wirke sich die Mietpreisbremse auf Wohnungen im niedrigen Preissegment aus. Die Analysten kommen allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bremswirkung nur kurzfristig wirke: Schon ein Jahr bis anderthalb Jahre nach Inkrafttreten habe die Mietpreisbremse keinen dämpfenden Effekt mehr auf die Entwicklung der Mieten.

Wie handhaben andere Bundesländer die Mietpreisbremse?
Viele Bundesländer haben so Ihre Probleme mit der Mietpreisbremse. Allein in den letzten Monaten gab es enorm viel Bewegung bei dem Thema: So kippte das Amtsgericht Stuttgart die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg. In Schleswig-Holstein wird die Mietpreisbremse nicht verlängert und Bayern will im Sommer eine neue Mietpreisbremse verabschieden.

Zumindest ist Berlin mit der Problematik nicht allein, nur bleibt fraglich, ob sich dieser Ansatz wird durchsetzen lassen und ob sich allein dadurch am akuten Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Berlin etwas verbessern wird. Rechtfertigen könnte die Politik eine solche Maßnahme etwa durch nachvollziehbare Maßnahmen wie eine umgehende Ankurbelung des Wohnungsneubaus. Deshalb könnte sie argumentieren, dass eine Notlage der Bevölkerung nicht ausgenutzt werden soll und deshalb vorübergehend die Mieten deckeln, um Menschen mit kleinem Einkommen zu schützen und die Gentrifizierung des Kiezes zu stoppen. allerdings müsste dann auch der Wohnungsmangel innerhalb dieser fünf Jahre durch ein ehrgeiziges Neubauprogramm beseitigt werden. Das würden die meisten Menschen verstehen. Ansonsten würden sich vermutlich schon bald die überwiegend privaten Vermieter zu Wort melden. Denn laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) von 2017, sind fast die Hälfte der Vermieter (48 Prozent) private Eigentümer. Genossenschaften folgen mit einem Anteil von 24 Prozent. Die privaten Wohnungsunternehmen besitzen 17 Prozent des Bestandes, Anteil steigend. Und ob das mit geltendem Recht vereinbar wäre, müssten im Zweifelsfall wieder die obersten Richter klären.

Mehr zur Mietpreisbremse: https://www.hausverwaltung-koeln.com/vermieterlexikon/mietpreisbremse/

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Mieterhöhung: Berliner Landgericht kippt Mietspiegel

Mitten in die Forderungen von Demonstranten, den Wohnungskonzern Deutsche Wohnen zu enteignen, gibt das Berliner Landgericht der Tochterfirma Gehag Recht und kippt de facto den Mietspiegel

Das Berliner Landgericht hat zugunsten einer Tochterfirma (Gehag) des größten Berliner Wohnungseigentümers Deutsche Wohnen SE entschieden: Der Konzern darf bei der Mieterhöhung den Berliner Mietspiegel ignorieren

Gerade ein paar Tage ist es her, dass zehntausende Menschen auf die Straßen gegangen sind (#Mietenwahnsinn) und die Enteignung der Deutschen Wohnen & Co gefordert haben. Mitten in die aufgeheizte Stimmung hinein, hat das Berliner Landgericht jetzt der Gehag, einer Tochterfirma des Wohnungskonzerns Deutsche Wohnen, Recht gegeben, die einen Mieter auf die geforderte Mieterhöhung verklagt hatte (AZ: 63 S 230/16). Damit hat das Gericht quasi den örtlichen Mietspiegel aus dem Jahr 2015 für ungültig erklärt.

Der Berliner Mietspiegel ist seit langem umstritten. Das Wohnungsunternehmen Deutsche Wohnen hat in der Vergangenheit für einige Wohnungen die Mieten nicht nach Berliner Mietspiegel angepasst, sondern durch das Heranziehen von Vergleichswohnungen. Einer dieser Fälle ist vor Gericht gelandet. Das Landesgericht Berlin hat nun in letzter Instanz entschieden.

Michael Zahn, Chef der Deutsche Wohnen, hat jüngst in einem Interview mit der Tageszeitung taz erklärt, dass die Deutsche Wohnen nicht gegen den Mietspiegel an sich klage. Vielmehr halte er den Berliner Mietspiegel für nicht rechtssicher und kritisiere diesen in seiner jetzigen Form. Nun hat die Deutsche Wohnen im Rechtsstreit mit einem Mieter um eine Mieterhöhung vor dem Berliner Landgericht gewonnen und kann damit eine Mietanpassung oberhalb der Mietspiegelgrenze durchsetzen. Wie der Tagesspiegel berichtet, hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Berliner Mietspiegel „keine geeignete Schätzgrundlage“ für die Miethöhe der Wohnung liefere. Außerdem habe der Sachverständige nach Ansicht des Gerichtes die Bewertung der Miethöhe für die betroffene Wohnung aufgrund von Vergleichswohnungen nachvollziehbar darlegen können.

Mehr dazu unter: https://www.hausverwaltung-koeln.com/berlin-landgericht-kippt-mietspiegel/

Hintergrund: Was ist der Mietspiegel?
Der Mietspiegel gibt sowohl Ihnen als Vermieter als auch den Mietern die Möglichkeit, die Miethöhe nach allgemeingültigen Grundsätzen zu gestalten.

Im Mietspiegel sind Daten mit detaillierten Informationen zur Gemeinde erhältlich, woraufhin Sie Mieterhöhungen durchsetzen können. Er hat jedoch erstmal dann eine nur geringe Bedeutung, wenn es sich um eine Neuvermietung handelt. Hier dürfen Sie frei nach „Angebot und Nachfrage“ den Mietpreis festlegen, wobei Sie immer darauf achten sollten, keinen Wucher zu betreiben. Davon wird ausgegangen, wenn der Mietpreis 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und man Ihnen nachweist, die Unerfahrenheit des Mieters ausgenutzt zu haben. Im Endeffekt ist der Mietvertrag dann nichtig, es drohen Erstattungen an den Mieter. Beachten Sie auch § 5 WiStrG, wonach mit Sanktionen gerechnet werden muss, wenn bereits 20 Prozent überschritten werden. In der Praxis gibt es dieses Problem allerdings nur dort, wo Wohnungsnot herrscht. Haben Sie Eigentum in begehrten Lagen, sind Sie relativ sicher. Gesetzlich wird zwischen einfachem und qualifizierten Mietspiegel unterschieden. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, müssen Sie auch auf diesen Bezug nehmen.

Einfacher Mietspiegel
Bislang kannte das Gesetz nur eine Form des Mietspiegels, der in § 2 Abs. 2 MHG als „Übersicht über die üblichen Entgelte in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist“ definiert wurde. Diese Form des Mietspiegels hat der Gesetzgeber jetzt in § 558 c BGB festgeschrieben, er wird als einfacher Mietspiegel bezeichnet. Er wird entweder von der Gemeinde oder sogenannten „Mietinteressenvertretern“ erstellt und alle zwei Jahre aktualisiert, also an die tatsächliche Marktentwicklung angepasst.

Qualifizierter Mietspiegel
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen qualifizierten Mietspiegel vorgesehen, der in § 558 d BGB definiert wird. Danach ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Vom einfachen Mietspiegel unterscheidet sich der qualifizierte Mietspiegel dadurch, dass er zum einen wegen der erforderlichen wissenschaftlichen Erstellung eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit und Aktualität der Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete bietet und zum anderen wegen der zusätzlich nötigen Anerkennung durch die Gemeinde oder durch die Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite auch breite Akzeptanz ausdrückt. Zudem ist er alle vier Jahre vollständig neu zu erstellen.

Welche Auswirkung hat das Gerichtsurteil für die steigenden Mieten bundesweit?
Welche Auswirkungen dieses Urteil des Berliner Landgerichts zugunsten des Wohnungskonzerns in den nächsten Jahren haben wird, lässt sich aktuell noch nicht absehen, aber direkt im Anschluss an das letztinstanzliche Urteil wurde gefordert, das der Gesetzgeber hier Klarheit schaffe. Denn die Renditechancen, die sich aus dem Mieterhöhungspotenzial ergeben durch den Einsatz von Gutachten, sind beträchtlich. Auch andere Firmen könnten sich auf das Urteil berufen und dem Vorbild folgen. Und in Deutschland gibt es davon mit der Vonovia, TAG, Patrizia usw. eine ganze Reihe börsennotierter milliardenschwerer Konzerne.

Und ob sich daraus auch deutschlandweit Vorteile für die vielen privaten Vermieter ergeben, lässt sich am besten im Gespräch mit Fachleuten von einer Hausverwaltung klären, die alle relevanten Aspekte der Immobilien Verwaltung abdeckt, wie die Hausverwaltung, Immobilienverwaltung, und die Hausgeldabrechnung. Das gilt nicht nur für an privat vermietete Wohnungen (Mietverwaltung Köln & Wohnungsverwaltung ), sondern auch bei der Gewerbeverwaltung, WEG-Verwaltung, &  Sondereigentumsverwaltung.

Für den Großraum Köln und Umgebung (auch in Kürten, Engelskirchen, Bedburg, Altenberg, Wermelskirchen, Sankt-Augustin, Bonn, Odenthal, Burscheid, Hilden, Rösrath, Bensberg, Solingen, Rommerskirchen, Dormagen, Overrath, Siegburg, Troisdorf, Pulheim, Monheim, Langenfeld, Weilerswist, Leverkusen, Kerpen, Hürth, Frechen, Euskirchen, Erftstadt, Bruehl, Bergisch-Gladbach & Bergheim ) bietet sich hier etwa die hausverwaltung-koeln.com an.

Mehr Infos:
https://www.hausverwaltung-koeln.com/berlin-landgericht-kippt-mietspiegel/
https://www.hausverwaltung-koeln.com/vermieterlexikon/mietspiegel/
https://www.hausverwaltung-koeln.com/vermieterlexikon/mieterhoehung/

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