Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)

PV-Montage ist kein Minderhandwerk mehr: Ohne Eintragung in die Handwerksrolle drohen Solarbetrieben Untersagung und Bußgelder bis 50.000 EUR. Es gibt wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege.

BildAbgrenzungswende 2025: PV-Aufdachmontage kein Minderhandwerk mehr – tausenden Solarbetrieben drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder; zugleich bestehen wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege

Abgrenzungsleitfaden DHKT/DIHK (geändert 2025); § 1 Abs. 2, § 5, § 16 Abs. 3, § 117 HwO; § 8 SchwarzArbG

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Die reine Montage von Photovoltaik-Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden jahrelang als sogenanntes Minderhandwerk – sie konnte ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage werden nun den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet; für Angebot und Gesamtmontage genügt die Eintragung mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk (§ 5 HwO) – ohne jede Eintragung ist die gewerbliche PV-Montage hingegen nicht mehr zulässig.

Risiken für nicht eingetragene Betriebe

Untersagung und Bußgeld: Es drohen Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO – regelmäßig mit sofortiger Vollziehung – sowie Geldbußen bis 10.000 Euro (§ 117 HwO) und bei Leistungen in erheblichem Umfang bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG), zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Auftraggeberhaftung: Auch Generalunternehmer, Projektierer und Bauträger handeln ordnungswidrig, wenn sie nicht eingetragene Montagebetriebe beauftragen und die fehlende Eintragung kennen oder fahrlässig nicht kennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Wettbewerbsrecht: § 1 HwO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Mitbewerber und Verbände mahnen nicht eingetragene Anbieter zunehmend ab.

Verteidigung und Wege in die Legalität

Der Leitfaden ist keine Rechtsnorm: Ob eine konkrete Tätigkeit „wesentlich“ im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe streitet zudem der im Leitfaden selbst angelegte Vertrauensschutz; im Bußgeldverfahren kommen fehlender Vorsatz für Altzeiträume und Verbotsirrtum in Betracht. Die Untersagung steht im Ermessen – mildere Mittel sind vorrangig.

Legalisierung: Der nachhaltigste Schutz ist die Zulassung – über einen angestellten Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Strukturlösungen mit klarer Aufteilung von DC-Montage, AC-Anschluss und Projektierung.

Einordnung für die Praxis

Betroffene Montagebetriebe sollten Tätigkeitsbeschreibung, Gewerbeanmeldung und Qualifikationslage jetzt überprüfen und die Zulassung aktiv betreiben, bevor Handwerkskammer oder Ordnungsbehörde tätig werden; Projektierer sollten die Eintragung ihrer Nachunternehmer dokumentiert kontrollieren. Entsprechendes gilt für den Wärmepumpenmarkt.

Baiker & Richter: Vertretung im Handwerksrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Handwerksrecht – Betriebe, Projektierer und Verbände: von der Eintragung, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) und Ausnahmebewilligung über die Verteidigung in Untersagungs- und Bußgeldverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen.

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Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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Unternehmen müssen Bewertungen prüfen – sonst droht Geschäftsführern persönliches Bußgeldrisiko

Unternehmen riskieren Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung, wenn sie anonyme Online-Bewertungen ignorieren und deren Echtheit nicht gesetzeskonform prüfen.

BildDüsseldorf, 7. Juli 2025 – Viele Unternehmen sehen über negative Online-Bewertungen hinweg – auch wenn sie offenkundig beleidigend, verleumderisch oder schlichtweg unwahr sind. Doch genau das kann zum Problem werden: Seit der Umsetzung der europäischen „Omnibusrichtlinie“ in deutsches Recht besteht eine gesetzliche Prüfpflicht für Unternehmer, wie sie in § 5b Abs. 3 UWG geregelt ist. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen dazu, bei veröffentlichten Bewertungen zu prüfen, ob diese tatsächlich von echten Kundinnen oder Kunden bzw. Bewerberinnen oder Bewerbern stammen.

„Die Gesetzeslage ist eindeutig – aber kaum bekannt“, erklärt Rechtsanwalt Jan Meyer, Geschäftsführer der auf Bewertungsrecht spezialisierten Kanzlei SterneAdvo in Düsseldorf. „Unternehmen müssen sich aktiv darum kümmern, dass keine irreführenden oder gefälschten Bewertungen auf ihren Profilen kursieren – gerade auf Plattformen wie Kununu oder Google. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder.“

Gesetzliche Pflicht zur Prüfung – auch bei Kununu, Google & Co.

Während sich § 5b UWG ursprünglich auf Verbraucherbewertungen in Online-Shops konzentrierte, wird der Anwendungsbereich inzwischen weiter interpretiert. Da Bewerber- und Mitarbeiterbewertungen ebenfalls die öffentliche Wahrnehmung von Unternehmen prägen, gelten dieselben Prüfmaßstäbe. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder – bei systematischer Irreführung – sogar bis zu 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes (§ 19 UWG).

Rechtsanwalt Meyer ergänzt: „Das betrifft insbesondere Arbeitgeber, deren Kununu- oder Google-Bewertungen anonym und offenkundig rufschädigend sind. Wer hier nicht aktiv wird, verstößt nicht nur gegen seine Compliance-Pflichten – sondern riskiert ernsthafte finanzielle und rechtliche Konsequenzen.“

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Besonders brisant: Bei Verletzung dieser Prüfpflicht kann nicht nur das Unternehmen selbst belangt werden – sondern auch seine Geschäftsführer oder Vorstände persönlich. In seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Bußgeld einen Schaden im Sinne der Organhaftung (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG) darstellen kann. Damit eröffnet sich für die Gesellschaft die Möglichkeit, den verantwortlichen Organmitgliedern das Bußgeld in Regress zu stellen – also aus dem Privatvermögen zurückzufordern.

Und das ist nicht nur graue Theorie: Die Fachpresse warnt bereits seit Längerem davor, dass gängige D&O-Versicherungen solche Bußgeldforderungen nicht abdecken, da sie regelmäßig unter den Ausschluss von Ordnungswidrigkeiten und vorsätzlichem Verhalten fallen. (vgl. Haufe.de)

Fazit: Jetzt ist aktives Handeln gefragt

Auch wenn vielen Unternehmen die neuen gesetzlichen Prüfpflichten zu Online-Bewertungen noch unbekannt sind – das schützt nicht vor Konsequenzen. Denn wer als Geschäftsführung untätig bleibt, obwohl offensichtlich unlautere oder gefälschte Bewertungen vorliegen, handelt fahrlässig. Und das kann teuer werden.

Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder sogar 4 % des Konzernumsatzes sind nur die eine Seite. Viel gravierender: Nach aktueller Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23) können Unternehmen diese Bußgelder von ihren Geschäftsführern oder Vorständen persönlich zurückfordern, wenn diese ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben. Solche Regressforderungen fallen nicht unter den Schutz gängiger D&O-Versicherungen. (vgl. Haufe.de)

Was folgt: Wer als Führungskraft Verantwortung trägt, muss heute mehr denn je dafür sorgen, dass Bewertungsplattformen nicht zum schwelenden Haftungsrisiko für das Unternehmen werden. Denn Pflichtverletzung ist nicht delegierbar – und Bußgeldhaftung nicht versicherbar.

Weitere Informationen zum rechtssicheren Umgang mit Online-Bewertungen und zum Schutz vor anonymen Angriffen erhalten Sie unter:
www.sterne-advo.de/rufmord-schutzbrief

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SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine hochspezialisierte Kanzlei für digitalen Rufmordschutz. Mit Sitz im Düsseldorfer Dreischeibenhaus an der Kö berät SterneAdvo im gesamten DACH-Raum Unternehmen, Geschäftsführer und Institutionen, die gezielten Online-Angriffen ausgesetzt sind – etwa durch anonyme Bewertungen auf Plattformen wie Kununu, Indeed, Google oder Glassdoor.

Im Zentrum der Tätigkeit stehen juristisch fundierte Bewertungslöschungen, die Identifikation anonymer Verfasser sowie strategisch aufgebaute Schutzsysteme gegen digitale Verleumdung. Dabei verfolgt SterneAdvo einen klaren Anspruch: Substanz statt Schnelllöschung, rechtliche Präzision statt Massenabfertigung.

Die Kanzlei hat im Februar 2024 den bundesweit bekannten Klarnamenbeschluss des OLG Hamburg erstritten und zählt zu den Vorreitern im Bereich Täteridentifikation und langfristiger Reputationskontrolle für Arbeitgeber. Mit dem neuen Rufmord-Schutzbrief bietet SterneAdvo ein einzigartiges Schutzkonzept für Unternehmen ab 1 Mio. EUR Jahresumsatz.

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Ordnungswidrigkeitenrecht im Umweltrecht

Teilnehmer erfahren, wie sie umweltrechtliche Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im Unternehmen umsetzen müssen, um entsprechende ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen erfolgreich zu vermeiden.

Bild„Ordnungswidrigkeitenrecht im Umweltrecht“ lautet der Titel eines Seminars, das am 22. September 2025 in der Umwelthauptstadt Magdeburg stattfindet. Veranstalter ist das Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.

Aus dem europäischen und deutschen Umweltrecht resultiert eine Vielzahl an Pflichten für Betreiber von Anlagen und sonstige Unternehmen, aus denen im Falle der Nichterfüllung Ordnungswidrigkeiten erwachsen können.

Das Seminar zeigt die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auf und macht Sie mit dem Verfahrensablauf im Bußgeldverfahren vertraut.

Die Teilnehmer erfahren, wie sie umweltrechtliche Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im Unternehmen umsetzen müssen, um entsprechende ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen erfolgreich zu vermeiden.

Grundlegende Aspekte der Veranstaltung sind:
– Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten, wie Anwendungsbereich, Definitionen, Zuständigkeiten, Verfahrensablauf und Verjährung
– Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit anhand von Beispielen
– Bemessung von Bußgeldhöhen im umweltrechtlichen Verfahren
– Beweisführung, Beweissicherung und Entlastungsmöglichkeiten
– Paralleles Führen von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren

Das Seminar richtet sich sowohl an Betreiber von Anlagen, sonstige Unternehmer, Fach- und Führungskräfte, Betriebs- und Bereichsleiter, verantwortliche Personen im Bereich des Umweltrechts und sonstige interessierte Personen, wie Umweltbeauftragte im Unternehmen, als auch als Behördenmitarbeiter, die im umweltrechtlichen Bereich tätig sind.

Das IWU ist eine gemeinnützige Einrichtung und macht daher keine Mehrwertsteuer geltend.

Teilnahmepauschale: 399EUR (MwSt.-frei)

Programmablauf, weitere Inhalte und Anmeldung unter https://www.iwu-ev.de/pdf/R250922.pdf

Programm

09.30 Uhr Einführung in das Ordnungswidrigkeitenrecht im Umweltbereich

10.00 Uhr Definitionen

– Deliktsarten

– Tatbeteiligung

– Prüfungsschemata

– Vorwerfbarkeit

– Irrtümer

Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

11.00 Uhr Kaffeepause

11.15 Uhr Verfahrensablauf und Verjährung

12.00 Uhr Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit anhand von Beispielen aus der Umweltpraxis

12.30 Uhr Mittagspause

13.15 Uhr Bemessung von Bußgeldhöhen im umweltrechtlichen Verfahren

14.30 Uhr Kaffeepause

14.45 Uhr Beweisführung, Beweissicherung und Entlastungsmöglichkeiten

15.30 Uhr Paralleles Führen von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren

16.00 Uhr Abschlussdiskussion und Auswertung

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Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.
Frau Romy Steinke
Maxim-Gorki-Str. 13
39108 Magdeburg
Deutschland

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Wir sind ein gemeinnütziger Verein und konzentrieren uns schwerpunktmäßig auf das Organisieren von Fachseminaren und -tagungen für Führungskräfte und das Fachpersonal in Unternehmen unterschiedlicher Branchen und in öffentlichen Einrichtungen.

Für Sie bieten wir seit 1990 ein umfangreiches Programm berufsbegleitender Fort- und Weiterbildungen, vor allem auf den Gebieten der Verwaltung, des Rechts, der Betriebswirtschaft, im Bereich Arbeitssicherheit, Umweltschutz und des modernen Managements an.

Umweltorientierte Unternehmensführung ist dabei das Ziel unserer Teilnehmer.

Ergänzt wird der Fokus des IWU durch Seminare zu neuen rechtlichen und technischen Entwicklungen für Fachkräfte in Unternehmen der kommunalen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie der Abfall- und Energiewirtschaft.

Das IWU trägt damit dem Konsens Rechnung, dass Unternehmen im 21. Jahrhundert nicht nur wirtschaftlichen Erfolg, sondern ebenso den Interessen der Gesellschaft und der Umwelt verpflichtet sind.

Seminare des IWU werden durchweg von Fachkräften aus den jeweiligen Bereichen geleitet.
Dazu haben wir einen Pool an hochkarätigen Dozenten, welche in unseren Seminarräumen und Veranstaltungssäalen, ihr KnowHow weitergeben. Dabei hat das IWU zur Umsetzung der aktuellen Weiterbildungsveranstaltungen und Tagungen zahlreiche Innovatoren, Querdenker, Vernetzer und Kommunikatoren als spannende und inspirierende Referenten zur Verfügung. Fachkompetenz wird vorrangig aus Rechtsanwaltskanzleien, Planungs- und Ingenieurbüros, Führungsebenen der Wirtschaft sowie aus Behörden akquiriert.

Das IWU setzt auf flexibles Wissensmanagement, dazu zählt ein weit verzweigtes Netzwerk an fachspezifischen und spezialisierten Kompetenzen.

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