Stellungnahme von WebID zur Mitteilung der BNetzA bzgl. der Anerkennung zulässiger Identifizierungsverfahren

WebID nimmt Stellung zur Anerkennung zulässiger Identifizierungsverfahren seitens der BNetzA

BildDie Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Freitag, den 24.11.2023 in einem Rundschreiben unter anderem mitgeteilt, dass sie die vorläufige Anerkennung der Videoidentifizierung – also die Videoidentifizierung mit einem Live-Call – als weiteres zulässiges Identifizierungsverfahren nach Artikel 24 Abs. 1d eIDAS-VO bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

Die Videoidentifizierung mit automatisierten Verfahren sollte ursprünglich hingegen nicht verlängert werden. Nach der Intervention anderer Marktteilnehmer scheint es, dass die zum Jahresende auslaufende vorläufige Anerkennung der automatisierten Verfahren für weitere sechs Monate verlängert werden soll. 

Einschätzung seitens WebID 

Wir teilen die ursprüngliche Ansicht der BNetzA und des BSI, dass derzeit kein vollautomatisches System – das unter der Regulierung der BNetzA konformitätsbewertet wird – ohne menschliche Nachkontrolle auskommt und gleichzeitig höchsten Sicherheitsanforderungen genügt. 

Wir bieten ein umfassendes Produktportfolio an: angefangen bei hochsicheren Verfahren, wie z.B. eID und VideoID (Live-Call), bis hin zu vollautomatisierten KI-basierten Verfahren. Unsere Prozesse, die auf biometrischer Erkennung, Liveness-Check und Hologramm- Validierung basieren, erzielen bereits heute beachtliche Ergebnisse und erhöhen damit die Sicherheit im Vergleich zu reinen Dokumentenabbildungen deutlich. 

WebID betrachtet KI-basierte Verfahren für Anwendungsfälle mit höchsten Sicherheitsanforderungen als ungeeignet. Es sei denn, sie können nachweislich eine wesentlich höhere Sicherheit als der aktuelle Standard bieten – was derzeit nicht der Fall ist. Dennoch erkennen wir die Bedeutung vorhandener KI-Technologien für die Identifikation im Sicherheitskontext an und sind entschlossen, diese kontinuierlich zu verbessern. 

Grundsätzlich bewerten wir die Entscheidung der Bundesnetzagentur positiv 

Wir sind zuversichtlich, dass die Regulierung auch in Zukunft den technologischen Fortschritt unterstützen wird. Die vorliegende Stellungnahme reflektiert den aktuellen Stand der Technik und berücksichtigt angemessen die Sicherheitsinteressen. Wir fühlen uns durch die Mitteilung der BNetzA in unserem Vorgehen bestätigt und begrüßen die Klarheit und Transparenz bei der Ausgestaltung der Sicherheitsanforderungen nach § 24 Abs. 1d eIDAS-VO. 

Unser Produkt VideoID basiert auf dem bewährten, akzeptierten und sicheren Videoident-Verfahren mit Live-Agentengespräch. Genau dieses Verfahren wird von der BNetzA, die für die Prüfung und Anerkennung der anderen Identifizierungsverfahren nach § 24 Abs. 1d eIDAS-VO zuständig ist, bis Ende 2025 weiterhin anerkannt. 

Daher ändert sich für WebID im Wesentlichen nichts: In Abstimmung mit unseren Vertrauensdiensteanbietern haben wir bisher unser Produkt VideoID (Live-Call) eingesetzt. Dieses bietet mit speziell geschulten Agenten ein Höchstmaß an Sicherheit und konnte bisher jeden extern erkennbaren Betrugsversuch erfolgreich abwehren. Die Verlängerung der Anerkennungsfrist bis Ende 2025 betrachten wir als Bestätigung dieses hohen Sicherheitsniveaus. 

Rechtlicher Rahmen 

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der europäischen eIDAS-Verordnung (eIDAS steht für „electronic Identification, Authentication and Trust Services“) – VO 910/2014 – müssen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats – wie einer QES – die Identität der Nutzer anhand geeigneter Mittel überprüfen. 

Geeignet sind unter anderem gemäß Artikel 24 Absatz 1d eIDAS-VO auch sonstige Identifizierungsmethoden, die (1.) auf nationaler Ebene anerkannt sind und (2.) gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit wie bei einer persönlichen Anwesenheit bieten, wobei (3.) die gleichwertige Sicherheit von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden muss. 

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung eben dieser Verordnung (eIDAS-Durchführungsgesetz) in Verbindung mit § 11 des deutschen Vertrauensdienstegesetzes (VDG) überprüft die Bundesnetzagentur (BNetzA) die sonstigen Identifizierungsmethoden nach Artikel 24 Absatz 1d eIDAS-VO und legt diese für Deutschland fest. 

Mit Verfügung Nr. 208/2018 hat die BNetzA am 13. Juni 2018 erstmalig die Videoidentifizierung als sonstige Identifizierungsmethode nach Artikel 24 Abs. 1d der eIDAS-VO befristet als zulässig anerkannt; die Befristung wurde sodann durch Verfügung Nr. 93/2020 bis zum 31.12.2021 und dann wieder durch Verfügung Nr. 118/2021 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Aller Voraussicht nach wird diese Frist bis zum 31. Dezember 2025 nochmal verlängert. 

Die BNetzA hat zuletzt mit Beschluss Nr. 340/2021 die Videoidentifizierung im automatisierten Verfahren als weiteres zulässiges Identifizierungsverfahren nach Artikel 24 Abs. 1d eIDAS-VO befristet bis zum 21. Dezember 2023 anerkannt. Diese Frist wird aller Voraussicht nach um weitere sechs Monate verlängert. 

Schließlich hat die BNetzA mit Verfügung Nr. 341/2021 die Identifizierung mit einem mobilen Endgerät als sonstige zulässige Identifizierungsmethode nach Artikel 24 Abs. 1d der eIDAS-VO vorläufig bis zum 21. Dezember 2023 anerkannt. Auch diese Frist wird aller Voraussicht nach bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

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Über WebID

WebID ist ein führender Anbieter von Online-Identitätsverfahren und elektronischen Signaturlösungen. Mit Erfindung der Videoidentifikation (*kurz VideoIdent oder VideoID) im Jahr 2011 – und der erfolgreichen staatlichen Zulassung als geldwäschegesetz-konformes Online-Identifikationsverfahren zwei Jahre später – eröffnete Frank S. Jorga, Gründer und Co-CEO von WebID, ein neuartiges Marktsegment, welches den digitalen Fortschritt in Deutschland kontinuierlich vorantreibt. Heute vertrauen mehr als 80 Prozent der deutschen Großbanken, namhafte internationale und nationale Unternehmen – wie z.B. die Allianz – sowie öffentliche Institutionen auf die hohen Sicherheitsstandards und reibungslosen Abläufe des datenschutzkonformen Produktportfolios von WebID.

Als Pionier für rechtssichere Online-Identifikationsprozesse und Vertragsabschlüsse ist das Unternehmen auch für die Online-Identifikations-Innovation TrueID verantwortlich. In nur wenigen Jahren hat WebID mehr als 13,5 Millionen Kunden anhand von über 400 Millionen Online-Identitätsdatensätzen erfolgreich verifiziert, was bis heute zu mehr als 21 Millionen erfolgreichen Transaktionen geführt hat. TrueID wird u.a. auf dem ID X Summit am 25. April 2024 ausführlich vorgestellt. Deutschlands größtem Online-Identitätskongress – powered by WebID.

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SAIDI-Wert der Bundesnetzagentur: Gasnetz Hamburg hat das zuverlässigste Netz

o Nur 4,8 Sekunden durchschnittlicher Versorgungsausfall
o Bundesdurchschnitt 2022 bei 1:31 Minute
o Gut gewartetes Netz sichert Gasnetz Hamburg Spitzenplatz

BildHamburg. Die Bundesnetzagentur hat Gasnetz Hamburg zum zuverlässigsten Gasnetzbetreiber Deutschlands gekürt: Bei der jährlich erhobenen Kennzahl SAIDI (System Average Interruption Duration Index) führt das Hamburger Netz mit der kürzesten durchschnittlichen Versorgungsunterbrechung pro Haushalt: Im Jahr 2022 lag diese Dauer bei nur 4,8 Sekunden pro Anschluss, während der Bundesdurchschnitt bei einer Minute und 31 Sekunden lag. Berlin (15,6 Sekunden) und Baden-Württemberg (16,8 Sekunden) folgten auf den Plätzen zwei und drei.
„Mit kontinuierlichen Instandsetzungsmaßnahmen und modernen Prüfmethoden halten wir das Netz in einem guten Zustand“, betont Michael Dammann, technischer Geschäftsführer bei Gasnetz Hamburg. „Ein dichtes und zuverlässiges Netz nutzt der Versorgungssicherheit und dem Klimaschutz gleichermaßen.“

Gasnetz Hamburg überprüft sein rund 7.900 Kilometer langes Rohrnetz regelmäßig mit Begehungen durch seine Gasspürer. Diese Fachleute laufen regelmäßig die Leitungen mit sensiblen Sonden ab. Das Unternehmen erprobt darüber hinaus neue Methoden für einen sicheren und klimafreundlichen Netzbetrieb. Im vergangenen Jahr ging eine fahrzeuggestützte Prüfmethode an den Start. Das Pilotprojekt erlaubt zwischen den regulären Prüfintervallen zusätzlich das Aufspüren von Netzschäden. Dabei fährt ein mit Messtechnik ausgerüstetes Fahrzeug die Straßen der Freien und Hansestadt ab. Eine KI-gestützte Analyse der Messdaten erlaubt dann Rückschlüsse über mögliche kleine Leckagen im Netz. Mit der Methode kann Gasnetz Hamburg die Leitungsinspektion künftig noch intensiver vornehmen als von Regelwerk für den Gasnetzbetrieb vorgeschrieben.

Bundesnetzagentur-Chef Klaus Müller sieht in der Verbesserung des bundesweiten SAIDI-Werts 2022 gegenüber dem Vorjahr ein positives Signal. „Die Gasversorgung in Deutschland ist zuverlässig“, unterstrich er in einer Veröffentlichung der Behörde. Das bestätige der aktuelle Wert für die durchschnittlichen Versorgungsunterbrechungen in dem seit 2016 jährlich erhobenen Zuverlässigkeits-Index.

Zum SAIDI-Wert auf der Website der Bundesnetzagentur.

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Gasnetz Hamburg – hundert Prozent Hamburg
Die Gasnetz Hamburg GmbH ist ein hundertprozentiges Unternehmen der Stadt und betreibt das Erdgasnetz in der Freien und Hansestadt Hamburg mit circa 7.900 Kilometern Länge, rund 160.000 Hausanschlüssen und fast 230.000 Netzkunden. Das Netz umfasst Hoch-, Mittel-, Niederdruck- und Hausanschlussleitungen sowie rund 600 Gasdruckregelanlagen. Die Steuerung und Überwachung des Netzes erfolgt über eine zentrale Leitstelle. Gasnetz Hamburg bereitet die Infrastruktur auf steigende Einspeisungen von grünem Gas wie Bio-Methan und Wasserstoff vor. Damit kann das Gasnetz einen noch größeren Beitrag für den Klimaschutz in Hamburg leisten.

365 Tage rund um die Uhr
Rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen für einen zuverlässigen und sicheren Betrieb des Hamburger Gasnetzes. Die langjährige technische Erfahrung ermöglicht ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit. Dies belegen Zahlen der Bundesnetzagentur: Im Durchschnitt hatte 2022 jeder Netzkunde in Hamburg eine störungsbedingte Versorgungsunterbrechung von weniger als fünf Sekunden. Dagegen lag der Bundesdurchschnitt mit rund anderthalb Minuten deutlich höher.

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Recht auf schnelles Internet erfordert ausreichend Bandbreite

Die IfKom fordern eine Erhöhung der von der BNetzA vorgeschlagenen Mindestwerte für die Übertragungsgeschwindigkeiten eines Internetanschlusses.

Der Verband der Ingenieure für Kommunikation (IfKom e. V.) hält in seiner Stellungnahme die Vorschläge der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Mindest-Datenübertragungsraten eines Internetanschlusses für nicht ausreichend.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht einen Anspruch der Endnutzer auf einen schnellen Internetzugang vor. Damit wird das Ziel der flächendeckenden Grundversorgung zu erschwinglichen Preisen verfolgt, um die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für jeden sicherzustellen. Die konkreten Anforderungen sind bis 1. Juni 2022 durch die Rechtsverordnung festzulegen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nunmehr die Mindestwerte für einen solchen Universaldienst im Rahmen einer Konsultation zur Diskussion gestellt.

Die IfKom halten die von der BNetzA vorgeschlagenen Mindest-Datenübertragungsraten von 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download sowie 1,3 Mbit/s im Upload für deutlich zu gering. Als Obergrenze für die Latenz gibt die BNetzA einen Wert von 150 Millisekunden an. Im Rahmen der Konsultation begründet der Ingenieurverband IfKom gegenüber der BNetzA, warum diese Mindestwerte nicht ausreichend sein können, aber auch, welche Fehlschlüsse aus den zugrunde gelegten Gutachten gezogen wurden.

Die IfKom fordern in ihrer Stellungnahme eine Mindest-Datenübertragungsrate im Download von 25 Mbit/s und im Upload von 5 Mbit/s. Die IfKom empfehlen weiterhin, Unternehmen, die zu einem Ausbau eines von der BNetzA als unterversorgt bestimmten Gebietes verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen von wirtschaftlich nachteiligen Folgen freizustellen. Die entsprechenden Bestimmungen des TKG sind zu überarbeiten.

Aus Sicht der IfKom ist es unverständlich, warum sich die BNetzA auf ein Gutachten stützt, das sogar nach eigenen Angaben nicht die gleichzeitige Nutzung des Internetanschlusses von mehreren Personen im selben Haushalt berücksichtigt. Sich nur auf Übertragungswerte für Einpersonen-Haushalte zu stützen, ist jedoch realitätsfern, denn laut amtlicher Statistik leben in über 57 Prozent aller Haushalte mehr als eine Person. Es ist gerade in der Zeit von Home-Office, Home-Schooling und beruflichen Teleheimarbeitsplätzen häufig der Fall, dass mehrere Personen einen Internetanschluss gleichzeitig nutzen.

Kritisch ist daher auch die Uploadgeschwindigkeit zu bewerten. Für die IfKom ist es nicht akzeptabel, wenn bei einem Mindestwert für den Upload von 1,3 Mbit/s zeitgleich keine zwei Videokonferenzen in Standardqualität (SD) durchgeführt werden können. Diese Feststellung ist sogar in dem von der BNetzA angeführten Gutachten zu finden, wird von ihr aber offensichtlich ignoriert oder in Kauf genommen. Selbst das Übertragen von Dateien würde zu einer Geduldsprobe werden. Bei einer Dateigröße von beispielsweise 100 Mbyte (also 800 Mbit) nimmt ein Upload bereits gut 10 Minuten in Anspruch.

Die von den IfKom vorgeschlagenen Mindest-Datenübertragungsraten von 25 Mbit/s (Download) und 5 Mbit/s (Upload) werden derzeit i. d. R. mit den im Markt angebotenen Produkten 50 Mbit/s (Download) und 5 Mbit/s (Upload) erzielt bzw. übertroffen. Den Netzbetreibern sollte es jedoch überlassen bleiben, ein geeignetes neues Produkt zu provisionieren.

Nach Auffassung der IfKom sollte zudem das TKG angepasst werden. Für den eigenwirtschaftlichen Ausbau im Wettbewerb sehen die IfKom zwar keine Auswirkungen durch die Festlegung von Mindestwerten. Stellt dagegen die BNetzA ein Gebiet als unterversorgt fest, sollte die Verpflichtung eines Unternehmens zum Ausbau nach Meinung der IfKom erst in Frage kommen, nachdem die Kommune das betreffende Gebiet in einem Förderverfahren erfolglos ausgeschrieben hat. Ein verpflichteter Netzbetreiber muss zudem hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines von der BNetzA vorgegebenen Ausbaus voll umfänglich entschädigt werden.

Der Berufsverband der Ingenieure für Kommunikation fordert von der Bundesnetzagentur eine Erhöhung der vorgeschlagenen Mindestwerte für die Übertragungsgeschwindigkeiten eines Internetanschlusses, damit die nach der EU-Richtlinie 2018/1972 beabsichtigte uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher durch die Bereitstellung eines Universaldienstes sichergestellt wird.

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Die Ingenieure für Kommunikation e. V. (IfKom) sind der Berufsverband von technischen Fach- und Führungskräften in der Kommunikationswirtschaft. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder – Ingenieure und Ingenieurstudenten sowie fördernde Mitglieder – gegenüber Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Der Verband ist offen für Studenten und Absolventen von Studiengängen an Hochschulen aus den Bereichen Telekommunikation und Informationstechnik sowie für fördernde Mitglieder. Der Netzwerkgedanke ist ein tragendes Element der Verbandsarbeit. Gerade ITK-Ingenieure tragen eine hohe Verantwortung für die Gesellschaft, denn sie bestimmen die Branche, die die größten Veränderungsprozesse nach sich zieht. Die IfKom sind Mitglied im Dachverband ZBI – Zentralverband der Ingenieurvereine e. V. Mit über 50.000 Mitgliedern zählt der ZBI zu den größten Ingenieurverbänden in Deutschland.

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