HOAI 2021 tritt am 1.01.2021 in Kraft und verschafft Rechtssicherheit

Die verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben der HOAI entfallen ab Januar 2021. Architekten und Ingenieure behalten aber die Grundlagen für Honorarabrechnungen als verlässlichen Orientierungsrahmen.

BildMünchen, 11.11.2020 Die neue HOAI 2021 tritt planmäßig am 1.01.2021 in Kraft. Ohne weitere Veränderungen hat am 6.11.2020 der Bundesrat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angenommen. Die nun beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der HOAI dient der Umsetzung des Vertragsverletzungsurteils des EuGH vom 4.7.2019. Die neue HOAI 2021 gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen werden.

HOAI 2021: Was ändert sich im Vergleich zur HOAI 2013?

– Künftig sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei verhandelbar.

– Zur Kalkulation von Honoraren der Architekten und Ingenieure dient die HOAI 2021 auch künftig als Orientierungsrahmen. Die Honorare müssen auch künftig „angemessen“ sein. Dieser Hinweis wurde zwar nicht in der HOAI verankert, findet sich aber in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG).

– Für Planungsleistungen sieht das Vergaberecht eindeutig einen Leistungswettbewerb vor. Auftraggeber müssen künftig darauf achten, dass sie bei Vergabeverfahren nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen und vor allem im Sinne der Qualität und angemessene Honorare bezahlen.

– Mindestsatz heißt künftig „Basishonorarsatz“ und gilt nicht mehr als verbindliche Untergrenze.

– Das Schriftformerfordernis und die gelegentlich nicht beachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“ entfällt. Bisher führten Verstöße zur Geltung des Mindesthonorarsatzes. Ab 1.01.2021 können wirksame Honorarvereinbarungen in Textform geschlossen werden, also auch mittels E-Mail.

– Bei fehlenden oder unwirksamen Honorarvereinbarungen gilt der Basishonorarsatz. Umfasst werden davon auch Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zur HOAI.

– Zu den Grundleistungen der HOAI 2021 zählen auch Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudien. Diese Leistungen gelten als integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses.

– Zum Schutz der Verbraucher ist bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrages spätestens bei Angebotslegung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein niedriges oder höheres Honorar außerhalb der HOAI vereinbart werden kann.

HOAI 2021: Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Der Basishonorarsatz gilt gemäß § 7 Abs 1 HOAI 2021 als vereinbart, wenn keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Um konkrete Honorarvereinbarungen abzuschließen, dürfen diese nicht nur mündlich getroffen werden. Die HOAI wird bei Honorarvereinbarungen häufig als Orientierungsrahmen herangezogen werden. Um die viel diskutierte Angemessenheit des zu vereinbarenden Honorars zu prüfen, wird es künftig besonders wichtig sein, dass Architekten und Ingenieure die zu vereinbarenden Honorare auskömmlich kalkulieren.

Da das Honorar künftig frei vereinbart werden kann, sollten auch alternative Vergütungsmodelle geprüft werden. Diese sollten den konkreten Interessen der Vertragsparteien entsprechen und auf die jeweiligen Anforderungen des Bauvorhabens abgestimmt werden. Weil auch die Leistungsbilder in der HOAI 2021 nicht aktualisiert wurden, müssen die zu erbringenden Leistungen und das Honorar geprüft und klar vertraglich geregelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn digitale Planungen (BIM) beauftragt werden.

HOAI Seminare in München

In den BVM HOAI Seminaren erfahren Teilnehmer alles Wichtige zu den Änderungen der HOAI 2021 sowie zu den Erfordernissen bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die Seminare finden vorzugsweise als Präsenzseminare statt.

Termine:
17.12.2021: Vergaberecht 2020 nach VgV und VOB/A – Richtige Strategien bei Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie komplexen Bauleistungen
Ihr Referent: Rechtsanwalt Axel C. Sperling, Experte in Vergaberecht und privatem Baurecht

27.01.2021: Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke, Rechtsanwalt und ehemaliger Vors. Richter am OLG München

2.02.2021 Was bleibt von der HOAI 2013? Was bringt die HOAI 2021? Honorarermittlung und Honorarrecht
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

4.03.2021 Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

Teilnehmerkreis:
– Führungskräfte von öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern
– Architekten und Ingenieure
– Projektsteuerer
– Bauüberwacher
– Projekt- und Bauleiter

Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH unter www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
Evastraße 4 a
81927 München
Deutschland

fon ..: (089) 92 09 09-10
fax ..: (089) 92 09 09-20
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email : sperling@bvm-seminare.de

BVM in München steht für die kompetente Beratung bei komplexen Bauverträgen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere wenn es um Konflikte bei Nachträgen und Bauablaufänderungen geht.

In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Wichtige zur Vergabe, und VOB Bauverträgen, Neues zur HOAI 2021 und zur Gestaltung der Architekten- und Ingenieurverträge, sowie zu Nachträgen, Bauablaufstörungen sowie integrativem Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang zur Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator. Der Lehrgang startet am 21.01.2021.

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Corona-Pandemie: So reagieren Sie richtig bei der Umsetzung und Vergabe Ihrer Baumaßnahmen!

In der Corona-Pandemie kommt es bei Bauvorhaben zunehmend zu Bauablaufstörungen. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen auf Vergabeverfahren, Baustellendokumentation und Bauzeitnachträge.

BildDie wirtschaftlichen Effekte der Corona-Krise auf die Bauwirtschaft sind zunehmend spürbar, Mehrkosten sind aufgrund von Materialpreiserhöhungen, Mitarbeiterausfällen und Lieferengpässen zu erwarten.

Mehr Informationen bietet der vollständige Blogpost zur Corona-Pandemie auf unserer Website sowie in unserem Webinar zu Bau- und Planerverträgen in der Corona-Krise. Auswirkungen auf Vergabeverfahren und Baustellenabwicklungen (15.04.2020, 198,- Euro zzgl. MwSt.)!“

1. Ausgangssituation:
Die Ausbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen Quarantäne-Vorschriften werden nach Expertenauffassung im Einzelfall unter dem Begriff der „höheren Gewalt“ zu bewerten sein. Die Rechtsfolgen bestimmen sich maßgeblich aus der jeweilig der Vertragspartei zurechenbaren Risikosphäre und den getroffenen Bauverträgen sowie den zugrundeliegenden Architekten- und Ingenieurverträgen.

2. Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage:
Ansprüche des Auftraggebers aus Verzug kommen nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er durch die Corona-Pandemie in seiner Leistungserbringung behindert ist. Grundsätzlich erscheint es wichtig, dass alle am Bau Beteiligten danach streben, Bauablaufänderungen beim Planen und Bauen gemeinsam in den Griff zu bekommen und interessengerechte Lösungen zu finden.

3. Typische Fragestellungen zum Umgang mit Bauablaufstörungen werden sich aus den folgenden Themenbereichen ergeben:
a) Kapazitätsengpässe bei den Mitarbeitern
b) Lieferengpässe
c) Preissteigerungen für Lohn und Material
d) Grundsätze einer vorübergehenden Unmöglichkeit
e) Behinderung
f) Unterbrechung der Bauausführung
g) Liquiditätsengpässe des Auftraggebers
h) Kündigung
i) Kündigung aus wichtigem Grund

4. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und Vertragsanpassung
Bei einer dauerhaften Leistungsstörung müssen die beiderseitigen Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB geprüft werden. Im Falle der Kündigung droht öffentlichen Auftraggebern, die sich an die Vorgaben der VOB/A halten müssen, die Notwendigkeit der erneuten (ggf. europaweiten) Ausschreibung und Vergabe.

5. Fazit
Soweit zulässig sollen beide Vertragsparteien bei Baustillständen danach streben, interessengerechte Lösungen zum Erhalt der Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers zu finden. Dies gilt insbesondere bei Sicherstellung der Liquidität der Bauunternehmen und der Absicherung der Zahlungsansprüche. Ergänzende Vertragsvereinbarungen bezüglich der erforderlichen Vergütungsanpassungen und Bauzeitverlängerungen bedürfen einer plausiblen Dokumentation des Personal-, Geräte- und Materialeinsatzes und der Preisbildung. Voraussetzung für die erfolgreichen Nachtragsverhandlungen sind nachvollziehbare Kalkulationsmodelle zum Ausgleich der Mehrkosten, auch bei den anfallenden Allgemeinen Geschäftskosten und den Baustellengemeinkosten des Auftragnehmers.

Zu den rechtlichen und bauwirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, zu interessengerechten Handlungsoptionen und zur Vermeidung von Nachteilen bei Nachtragsverhandlungen und Liquiditätsengpässen des Auftraggebers sowie zur Sicherung Ihrer Ansprüche beraten wir Sie gerne.

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Über BauVertragsManagement GmbH
BVM in München steht für die kompetente Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen.
In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zu VOB/B, BGB-Bauvertragsrecht und Architektenrecht, Nachträgen und Bauablaufstörungen, Vergaberecht und HOAI sowie Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang zur Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator.

Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

Hinweis: Sie können diese Eventbeschreibung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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Webinar zu Baustillständen in der Corona-Krise am 27.3. und 2.4.20

Viele Bauvorhaben werden durch das Coronavirus lahmgelegt. Erfahren Sie mehr über baurechtliche und bauwirtschaftliche Fragen zu den Auswirkungen auf die Bau- und Planerverträge in unserem Webinar.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie (Quarantäne, Schließung von Grenzen, Lieferengpässe, Preissteigerungen, etc.) führen dazu, dass einzelne Vertragsleistungen zumindest vorübergehend unmöglich oder erschwert werden. Im Einzelfall wird nachzuweisen sein, ob die Unmöglichkeit oder Erschwernis auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Das Einfordern sämtlicher Nachweise von Bauzeitverlängerungskosten und deren qualifizierte Prüfung werden regelmäßig zum Ergebnis führen, dass rechtliche und bauwirtschaftliche Anspruchsgrundlagen nicht vollständig prüfbar sind. Dies kann in der gegenwärtigen Sondersituation zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bei den Baubeteiligten führen.

Der Fokus des Webinars zu Baustillständen während der Corona-Krise liegt auf der Erarbeitung eines handhabbaren Rechenmodells als Verhandlungsgrundlage für Vertragsanpassungen. Es geht um Baustillstände oder Phasen mit erheblich eingeschränkter Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt, z.B. der erkennbaren Coronavirus-Verbreitung.

Die Referenten erörtern die Grundsätze der Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage und veranschaulichen grundlegende Systematiken von BGB-Bauverträgen und VOB-Bauverträgen zur Darlegung von Leistungsstörungen, Bauzeitverlängerungen und Entschädigungen.

Termine:
27. März 2020, 10:00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.15 Uhr
sowie
02. April 2020, 10:00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.15 Uhr

Ihre Referenten:
– Baurecht: Axel C. Sperling, Rechtsanwalt und Baurechtsexperte
sowie
– Bauwirtschaft: Henning Hager, ö.b.u.v. Sachverständiger für Bauwirtschaft, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung mit Bauablaufstörungen einschl. Beschleunigungsmaßnahmen, Wirtschaftsmediator und Streitlöser DGA-Bau-Zert® für die Bau- und Immobilienwirtschaft

Teilnehmerkreis:
– Führungskräfte von öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern
– bauausführende Firmen
– Projekt- und Bauleiter
– Projektsteuerer
– Architekten und Ingenieure

Nach Buchung erhalten Sie die Login-Informationen für Ihre Teilnahme am Webinar. Bei Fragen oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an sperling@bvm-seminare.de.

Zum Thema „Aufstellung und Prüfung des gestörten Bauablaufs am praktischen Beispiel“ hält die BVM auch ein Präsenzseminar – am 26.5.2020 in München/Ismaning.

Weitere Seminare für die Bauwirtschaft finden Sie auf unserer Website.

Wir freuen uns, Sie zu unseren Seminaren begrüßen zu dürfen.

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BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
Evastraße 4 a
81927 München
Deutschland

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Über BauVertragsManagement GmbH

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