Audit-Report: Fast jede geprüfte Website im Münsterland verstößt gegen geltendes Recht
Posted by PM-Ersteller - 27/07/26 at 07:07:23 a.m.Automatisierte Analyse von 512 Websites im Münsterland: Jede Seite hat mindestens einen rechtlichen Mangel. Am häufigsten betroffen: Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung und Barrierefreiheit.
Münsterland, 24. Juli 2026. Wer im Münsterland eine Website für seinen Betrieb, seine Praxis oder seinen Verein betreibt, verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht “ meist ohne es zu wissen. Zu diesem Ergebnis kommt der Audit-Report Münsterland 2026 des Dülmener Anbieters ScanCompliance.de. Für den Report wurden 512 öffentlich erreichbare Websites von Betrieben, Praxen, Kanzleien und Vereinen aus Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf automatisiert auf über 43 rechtliche und technische Prüfpunkte untersucht.
Das Ergebnis ist eindeutig: Auf jeder einzelnen auswertbaren Seite fand die Prüfung mindestens einen belegbaren Mangel. Im Schnitt waren es fast sieben pro Website, fast zwei von drei Seiten wiesen sechs oder mehr Befunde gleichzeitig auf.
Die Datenschutzerklärung ist das Sorgenkind
Am häufigsten hakt es bei der Datenschutzerklärung: 94 Prozent der Seiten tragen eine, die veraltet, unvollständig oder in Teilen unwirksam ist. Es folgen die Cookie-Einwilligung (73 Prozent), die seit dem 28. Juni 2025 gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit (69 Prozent), das Impressum (66 Prozent) und die ungefragte Datenübertragung in die USA (47 Prozent), etwa durch von US-Servern nachgeladene Schriftarten oder Karten.
„Die meisten dieser Websites sind nicht falsch gebaut worden “ das Recht hat sich unter ihnen verändert“, sagt Lars Neujeffski, Gründer von ScanCompliance.de. „In wenigen Jahren kamen das Digitale-Dienste-Gesetz, strengere Cookie-Regeln und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hinzu. Eine Seite, die vor drei Jahren korrekt war, kann heute an mehreren Stellen gegen geltendes Recht verstoßen, ohne dass sich an ihr etwas geändert hätte.“
Der günstige Weg führt über die eigene Prüfung
Werden solche Mängel nicht behoben, drohen Abmahnungen “ von Mitbewerbern, Verbänden oder spezialisierten Kanzleien. Was sich oft in einer Stunde beheben ließe, kostet dann schnell einen vierstelligen Betrag. „Es ist deutlich billiger, die eigenen Lücken selbst zu finden und zu schließen, als zu warten, bis ein Abmahnanwalt sie kostenpflichtig entdeckt“, so Neujeffski weiter. Die meisten Befunde ließen sich mit überschaubarem Aufwand beheben: Datenschutzerklärung aktualisieren, Tracking erst nach aktiver Einwilligung laden, Schriften und Karten lokal einbinden, Kontraste und Alt-Texte nachbessern. Betriebe können ihre eigene Website unter scancompliance.de kostenlos auf dieselben Prüfpunkte testen.
Zur Methodik
Geprüft wurde vollständig automatisiert mit einem echten Browser; sämtliche Netzwerk-Anfragen vor jeder Nutzerinteraktion wurden protokolliert, sodass sich Tracking vor der Einwilligung technisch belegen lässt. Der Report unterscheidet dabei sauber zwischen belegbaren Verstößen und bloßen Prüfhinweisen. Nicht erreichbare Seiten (geparkt, weitergeleitet oder offline) blieben unberücksichtigt. Alle Ergebnisse sind vollständig anonymisiert und ausschließlich auf Aggregat-Ebene ausgewertet “ einzelne Betriebe werden nicht benannt. Die Erhebung ist regional und erhebt keinen Anspruch, für ganz Deutschland repräsentativ zu sein.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Lars Neujeffski
Herr Lars Neujeffski
Hanninghof 24
48249 Dülmen
Deutschland
fon ..: 02594-7929775
web ..: https://scancompliance.de
email : lars.neujeffski@scancompliance.de
Über ScanCompliance.de
ScanCompliance.de ist ein Dienst aus Dülmen, der Websites automatisiert auf die Einhaltung von DSGVO, TDDDG, DDG und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz prüft. Über 43 technische Prüfpunkte liefern für jeden Befund einen konkreten Handlungshinweis. Ein erster Scan ist kostenlos.
Pressekontakt:
ScanCompliance.de, Inh. Lars Neujeffski
Herr Lars Neujeffski
Hanninghof 24
48249 Dülmen
fon ..: 02594-7929775
email : lars.neujeffski@scancompliance.de
Ist verspätete Mietzahlung ein Kündigungsgrund?
Posted by PM-Ersteller - 12/08/25 at 01:08:12 p.m.Urteil klärt: Wann verspätete Mietzahlungen Kündigung rechtfertigen – und wann nicht. Praxisnah für Mieter & Vermieter, mit Tipps zur Konfliktvermeidung.
Spätestens seit der Pandemie ist das pünktliche Begleichen der Miete ein Dauerthema, weil Zahlungswege, Daueraufträge und Banklaufzeiten häufiger ins Blickfeld geraten. Das Amtsgericht Saarbrücken liefert mit seinem Urteil vom 12.02.2025 (3 C 181/24) einen praxisnahen Leitfaden, welche Rechte und Pflichten beide Seiten bei Zahlungsrückständen, verspäteten Überweisungen und vermeintlich „schlechten“ Vertragsklauseln haben. Der folgende Artikel erläutert, weshalb die fristlose Räumungsklage scheiterte, wann Verzugszinsen dennoch fällig werden und wie man ähnliche Konflikte in Zukunft vermeidet.
Obwohl erstinstanzlich – das Verfahren kann noch vor das Landgericht ziehen – liefert die Entscheidung handfeste Orientierung: Ein vereinzelter, kurzer Zahlungsrückstand ohne Vorwarnung rechtfertigt in der Regel keine Kündigung, wohl aber Zinsen.
Wann ist eine verspätete Mietzahlung ein Kündigungsgrund – und wann nicht?
Unwirksame Fälligkeitsklausel
Laut Mietvertrag musste die Miete bis spätestens zum dritten _Werktag_ auf dem Vermieterkonto _eingegangen_ sein.
Das Gericht stützte sich auf § 307 Abs. 1 BGB i. V. m. § 556b Abs. 1 BGB und erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie dem Mieter das Überweisungsrisiko auferlegt. Entscheidend bleibt daher die _rechtzeitige Erteilung des Zahlungsauftrags_ (valutierender Banktag), nicht der Kontoeingang.
Verzugszins ja – Räumung nein
Für eine verspätete April- und Maimiete (je 540 EUR Warmmiete) sprach das Gericht Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins zu (§§ 286, 288 BGB).
Die Räumungsklage wurde abgewiesen, weil kein „wichtiger Grund“ (§ 543 Abs. 1 BGB) und kein erheblicher Pflichtverstoß (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorlagen.
Keine fristlose Kündigung wegen Streitgesprächs
Die behauptete Bedrohung des Vermietergeschäftsführers ließ sich nicht beweisen.
Ein einmaliger, lauter Disput über Nebenkosten reicht nicht als gravierende Pflichtverletzung aus.
Ordentliche Kündigung scheiterte am Zugangsnachweis
Die Kündigung vom 19. 05. 2024 konnte der Vermieter nicht ordnungsgemäß zustellen; Fax-Kopien oder spätere Schriftsatzbeilagen genügen § 130 BGB nicht.
Außerdem fehlte eine vorherige Abmahnung und die Mietrückstände waren bei Klageeinreichung bereits größtenteils ausgeglichen.
Was müssen Vermieter bei Mietrückständen und Kündigung wirklich beachten?
a) Klauseln zur Fälligkeit anpassen
Mietverträge, die den _Zahlungseingang_ bis zum dritten Werktag verlangen, verstoßen regelmäßig gegen § 307 BGB, sofern die Klausel das Überweisungsrisiko einseitig auf den Mieter abwälzt (BGH NJW 2017, 1596). Empfehlenswert ist die Formulierung:
„Die Miete ist monatlich _im Voraus_ bis spätestens zum dritten Werktag zu überweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige _Erteilung_ des Zahlungsauftrags.“
b) Abmahnung als Sicherheitsnetz
Auch wenn § 573 BGB keine Abmahnung zwingend verlangt, erhöht eine schriftliche, nachweisbare Abmahnung bei unpünktlichen Zahlungen die Erfolgsaussichten einer späteren Kündigung erheblich. Sie dokumentiert den Vertragsverstoß, einigt die Parteien oft außergerichtlich und belegt das „berechtigte Interesse“ des Vermieters.
c) Zustellung beweisen
Gerichte erkennen in aller Regel nur folgende Methoden als _sichere Zugangsnachweise_ an:
* Übergabeeinschreiben mit Rückschein (_Eigenhändig_)
* Botenzustellung mit schriftlicher Empfangsbestätigung
* Gerichtsvollzieherzustellung
Ein einfaches Fax oder E-Mail reicht nicht; selbst ein Telefax-Sendebericht belegt nur die _Absendung_, nicht den _Empfang_.
d) Reaktionszeiten beachten
Wer einen lange zurückliegenden Mietrückstand (hier: Juni 2022) erst mehr als 18 Monate später als Kündigungsgrund anführt, riskiert den Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Kündigungsgründe sollten _unverzüglich_ geltend gemacht werden.
e) Alternative Ansprüche sichern
Es lohnt sich, neben einer Räumungsklage auch auf _Zahlung_ (Mieten + Zinsen) zu klagen. Wird die Rückstandsmiete nach Antragstellung beglichen, bleibt wenigstens der Zinsanspruch bestehen – so wie im entschiedenen Fall.
Wie können Mieter bei Abmahnung, Nebenkosten und Kündigung richtig reagieren?
a) Daueraufträge optimieren
Um das Überweisungsrisiko vollständig auszuschalten, sollte der Dauerauftrag so eingerichtet werden, dass die Valuta spätestens zum zweiten Werktag liegt. Fällt der dritte Werktag auf einen Montag, empfiehlt sich das Ausführungsdatum am Donnerstag oder Freitag zuvor.
b) Überweisungsbelege archivieren
Bei Streitigkeiten ist der Kontoauszug mit _Valutadatum_ der wichtigste Beweis für die rechtzeitige Leistungshandlung nach § 556b BGB. Scans oder PDF-Kontoauszüge regelmäßig sichern – Onlinebanken stellen ältere Daten oft nur gegen Gebühr bereit.
c) Abmahnungen ernst nehmen
Erhalten Sie eine schriftliche Abmahnung wegen unpünktlicher oder ausstehender Miete, _reagieren Sie sofort_:
* Rückstände binnen 14 Tagen ausgleichen,
* Vermieter schriftlich informieren,
* Dauerauftrag prüfen oder neu einrichten.
d) Streit um Nebenkosten sachlich führen
Äußern Sie Zweifel an einzelnen Positionen stets schriftlich und begründet (§ 556 Abs. 3 BGB). Pauschale Vorwürfe wie „Schwarzarbeit“ können als Ehrverletzung oder Geschäftsschädigung ausgelegt werden. Das Saarbrücker Urteil entschied zwar zugunsten des Mieters, doch ein anderer Sachverhalt oder eine bessere Beweislage könnte das Ergebnis kippen.
e) Kündigungsbriefe prüfen
Ein Kündigungsschreiben muss im Original unterschrieben sein. Enthält es keine eigenhändige Unterschrift oder geht es nur als Scan per E-Mail ein, besteht eine realistische Chance, den Zugang erfolgreich zu bestreiten.
Wie beugen Mieter und Vermieter typischen Konflikten im Mietverhältnis vor?
Kalender erinnern lassen: Zahlungsfristen (auch Nachzahlungen) per Smartphone-Reminder oder Banking-App überwachen.
Kommunikation dokumentieren: Telefonische Absprachen anschließend per E-Mail bestätigen („Wie besprochen …“).
Schriftform wahren: Kündigungen, Abmahnungen, Nachzahlungsforderungen stets als unterschriebenes Original zustellen lassen.
Mieterselbstauskunft aktuell halten: Bankwechsel oder neue Kontoverbindung unverzüglich mitteilen, damit Daueraufträge nicht ins Leere laufen.
Mediation erwägen: Bei erhitzten Emotionen – etwa wegen Nebenkosten – frühzeitig einen Mieterverein oder Haus- & Grund-Verein einschalten.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Deutsche Kautionskasse AG
Christian Sili
Gautinger Str. 10
82319 Starnberg
Deutschland
fon ..: 081516575100
web ..: https://www.kautionskasse.de
email : presse@kautionskasse.de
Die Deutsche Kautionskasse war der erste Finanzdienstleister in Deutschland, der mit Moneyfix® Mietkaution sowohl Mietern als auch Vermietern eine Alternative zu Barkautionen, Bankbürgschaften und teuren Kreditlösungen angeboten hat. Moneyfix® Mietkaution bietet privaten Haushalten wie auch gewerblichen Mietern eine einfache und schnelle Lösung für mehr finanzielle Flexibilität. Durch jahrelange Erfahrung im Bereich der alternativen Mietkaution bieten wir einfache, individuelle und zuverlässige Lösungen für Mieter, Vermieter, Partner und Finanzdienstleister. Und mit über 4 Millionen Mietobjekten in Deutschland haben wir als Marktführer die höchste Akzeptanz in der Immobilienwirtschaft. Tendenz: steigend.
Moneyfix® Mietkaution – Immer schön liquide bleiben.
Pressekontakt:
Deutsche Kautionskasse AG
Christian Sili
Gautinger Str. 10
82319 Starnberg
fon ..: 081516575100
email : presse@kautionskasse.de
„Grundlagen des Arbeitsrechts“ – Neues Online-Seminar von Lernen-Online24
Posted by PM-Ersteller - 27/12/21 at 09:12:32 a.m.Im Rahmen des Online-Seminars „Grundlagen des Arbeitsrechts“ werden den Teilnehmenden praxisnah die wesentlichen Grundlagen von der Einstellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermittelt.
Rinteln, den 27. Dezember 2021: Das Online-Seminar „Grundlagen des Arbeitsrechts“ richtet sich an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Fach- und Führungskräfte, die Arbeitsverträge erstellen oder in Einstellungsverfahren und Kündigungen involviert sind. Des Weiteren an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für die Grundlagen des Arbeitsrechts interessieren.
Um verantwortungsvolle Positionen in Unternehmen oder Start-ups zu bekleiden, sind solide Grundkenntnisse des Arbeitsrechts unerlässlich. In diesem Online-Seminar werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Ziele und Inhalte des deutschen Arbeitsrechts eingeführt. Dabei stehen – neben den arbeitsrechtlichen Grundlagen – insbesondere die vertraglichen Regelungen von Arbeitsverhältnissen beispielsweise zum Abschluss eines Anstellungsvertrags oder im Rahmen von Kündigungen im Mittelpunkt dieses kompakten Grundlagenseminars.
Anhand zahlreicher Fallbeispiele aus dem Unternehmensalltag trainiert der erfahrene Lehrbeauftragte, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit den Teilnehmenden online an zwei Nachmittagen die Auslegung der Rechtsgrundlagen, so dass sie ihre neu gewonnenen Kenntnisse später selbständig auf arbeitsrechtliche Zusammenhänge in ihren Unternehmen anwenden können.
Die Kursinhalte des Online-Seminars „Grundlagen des Arbeitsrechts“ sind im Detail:
– Rechtssichere Einstellung und Arbeitsvertragsabschluss
– Versetzung und Änderungskündigung
– Rechtssicherer Umgang mit Teilzeit- und Elternzeitansprüchen
– Umgang mit schwierigen Mitarbeitenden inklusive Abmahnung
– Umgang mit Krankheit und Fehlzeiten
– Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Weitere Informationen zu diesen und anderen Online-Seminaren entnehmen Interessierte bitte der Lernplattform Lernen-Online24.
Pressekontakt:
Lernen-Online24 | Ein Service der Alexander Sprick Unternehmensberatung
Herr Alexander Sprick
Alte Kasseler Str. 23
31737 Rinteln
Tel.: 05754/926149
Fax.: 05754/7689997
E-Mail: mail@lernen-online24.de
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Lernen-Online24 | Ein Service der Alexander Sprick Unternehmensberatung
Herr Alexander Sprick
Alte Kasseler Str. 23
31737 Rinteln
Deutschland
fon ..: 05754/926149
fax ..: 05754/7689997
web ..: https://www.lernen-online24.de
email : mail@lernen-online24.de
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quell-Link auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
Pressekontakt:
Lernen-Online24 | Ein Service der Alexander Sprick Unternehmensberatung
Herr Alexander Sprick
Alte Kasseler Str. 23
31737 Rinteln
fon ..: 05754/926149
web ..: https://www.lernen-online24.de
email : mail@lernen-online24.de
