Tierquälerei in Themar: „Downer“-Kuh zum Sterben vor den Stall gelegt

Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein – Deutsches Tierschutzbüro übt scharfe Kritik

BildIm Oktober 2021 veröffentlichte das Deutsche Tierschutzbüro Bildmaterial aus Wachenbrunn, einem Ortsteil der Stadt Themar im Landkreis Hildburghausen in Thüringen. Die Bilder wurden dem Verein von einer Zeugin zugespielt und zeigen eine kranke Kuh, die vor einen Stall gelegt wurde. „Dort sollte sie vermutlich sterben“, erläutert Jan Peifer, Vorstandvorsitzender vom Deutschen Tierschutzbüro. Auf den Aufnahmen war ein apathisch wirkendes Rind zu sehen, das ganz offensichtlich schwer verletzt war. Die Kuh lag versteckt hinter Bäumen auf einem Feld, sie hebt den Kopf und sucht offenbar nach Hilfe. Auf dem Bildmaterial ist weder Futter noch Wasser zu sehen. „Ich will mir nicht ausmalen, was in dem Tier vorging“, so Peifer.

Die Zeugin hatte den Tierhalter angesprochen, dieser reagierte schroff und forderte sie auf, das Gelände zu verlassen. Auch wurde das zuständige Veterinäramt informiert, doch dieses reagierte nach Angaben der Zeugin nicht. Als das Tier zwei Tage später immer noch vor dem Stall lag, wurde das Deutsche Tierschutzbüro kontaktiert. „Wir haben ebenfalls das zuständige Veterinäramt informiert“, schildert Peifer. Am selben Tag gab das Amt die Rückmeldung, dass das Tier Paratuberkulose positiv sei, eine Notschlachtung würde somit den einzigen Ausweg darstellen. „Dies würde aber nicht rechtfertigen, das Tier schwerverletzt mehrere Tage vor den Stall ohne Futter und Wasser zu legen“, kritisiert Peifer und ergänzt: „Der dauerhafte Zugang zu Wasser und Futter ist gesetzlich klar vorgeschrieben“.

Das Deutsche Tierschutzbüro hatte damals auch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Meiningen erstattet (AZ 375 JS 20479/21). „Das Tier wurde vorsätzlich gequält“, so Peifer. Doch die Staatsanwaltschaft Meiningen hat die Ermittlungen nun eingestellt, da nicht erwiesen sei, dass dem Tier erheblich Leid und Schmerz zugefügt worden ist. In der Einstellungsbegründung heißt es: „Es ist daher letztlich nicht hinreichend sicher nachzuweisen, dass die betroffene Kuh im fraglichem Zeitraum nicht ausreichend getränkt und mit Futter versorgt worden ist. Alleine der Umstand, dass die Kuh sich ohne Witterungsschutz auf der Weide befunden hat, ist nicht ausreichend, um die gesetzlichen Anforderung des § 17 Tierschutzgesetz zu genügen“. Ein Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz wäre eine Straftat. Dem Einstellungsbescheid kann auch entnommen werden, dass die Kuh Ende Oktober 2021 notgetötet worden ist, damit lag sie drei Tage ohne Schutz vor dem Stall.

Die Tierrechtsorganisation kritisiert die Behörden: „Hier hätte das Veterinäramt durchgreifen und der Tierhalter von der Staatsanwaltschaft bestraft werden müssen, doch beides ist nichts passiert“, moniert Peifer und ergänzt: „Immer wieder wird Tierquälerei aufgedeckt und am Ende passiert einfach überhaupt nichts, wie in diesem Fall“. Den Tierschutz-Fall nehmen die Tierrechtler*innen erneut zum Anlass, um für eine pflanzliche Lebensweise zu werben. „Wer solch eine Tierquälerei beenden will, sollte aufhören, Milch zu trinken und Fleisch zu essen“, so Peifer abschließend.

Weitere Informationen unter https://www.tierschutzbuero.de/downer-kuh-thueringen

Bildmaterial auf Anfrage

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Das Deutsche Tierschutzbüro ist ein eingetragener Verein, der sich für mehr Rechte von Tieren einsetzt. Die bundesweit tätige Organisation ist als besonders förderungswürdig anerkannt und gemeinnützig. Weitere Informationen unter www.tierschutzbuero.de

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Dienstwagen und Rückgabeort

Ein Dienstwagen ist oftmals Bestandteil des Arbeitsvertrages. Manchmal ist er erforderlich, um die Arbeitsleistung zu erbringen, etwa bei Vertriebsmitarbeitern oder Servicetechnikern im Außendienst.

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der privaten Nutzung wird dann im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt und anteilig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hierauf bezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dann oftmals zu Streit, wo der Dienstwagen zurückgegeben werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer weit entfernt von dem Geschäftssitz der Arbeitgeberin wohnt oder aber erkrankt ist. Die Antwort auf die Frage, wo denn der Arbeitnehmer den Dienstwagen abgeben muss, lautet wie bei uns Juristen so oft: es kommt darauf an.

Dienstwagen: Regelung zur Rückgabe im Arbeitsvertrag

Zunächst sollte man einmal im Arbeitsvertrag nachschauen. Oft werden auch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen geschlossen. Dort kann geregelt werden, wo die Rückgabe zu erfolgen hat. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Regelung des § 269 BGB. Danach hat eine Herausgabe an den Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet. Soweit dies die Wohnung des Arbeitnehmers ist, kann die Rückgabe des Fahrzeuges eine sogenannte Holschuld sein. Dies wäre beispielsweise bei Vertriebsmitarbeitern der Fall, die von zu Hause arbeiten. Bei diesen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Fahrzeug bei dem Arbeitnehmer abzuholen. Dasselbe wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.08.2012, 2 Ca 278/12, in einem Fall angenommen, in dem die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war. Während der Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen und muss dementsprechend auch das Fahrzeug dort nicht abgeben.

Wenn der Abstellort des Fahrzeuges regelmäßig auf dem Betriebsgelände ist, etwa weil eine Privatnutzung nicht vereinbart wurde und der Arbeitnehmer mit anderen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangt, hat die Herausgabe des Fahrzeuges am Geschäftssitz des Arbeitgebers erfolgen.

Fragen Sie sich, wo die Rückgabe Ihres Dienstwagens erfolgen muss? Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin in meinem Büro. Dieser kann auch schriftlich oder per Videokonferenz erfolgen, falls Sie nicht in der Nähe von Wuppertal wohnen.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Drei Prämissen sind für Anerkennung von Impfschäden zu erfüllen / Selbsthilfe gibt Tipps zur Antragsstellung

Immer mehr Anträge auf Anerkennung eines rechtlichen Impfschadens mit dem daraus folgenden Anspruch auf soziale Entschädigung nach dem Impfschutzgesetz werden in Deutschland abgelehnt.

BildDiese Erfahrung macht die bundesweit tätige Selbsthilfeinitiative zu Impfkomplikationen. Deren Leiter, Dennis Riehle (Konstanz), verzeichnet zunehmend Anfragen von Hilfesuchenden und ihren Angehörigen, deren Anträge entsprechend angewiesen werden. Nach der Auffassung des Sozialberaters, der mittlerweile rund 6.500 Post-Vac-Patienten betreut hat, liegen die Gründe vor allem im Umstand des fehlenden Beleges auf eine bestehende Kausalität, also einen Zusammenhang zwischen eingetretener Symptomatik und der vorangegangenen Impfung: „Letztendlich müssen drei Prämissen erfüllt sein: Erstens muss eine Gesundheitsstörung eingetreten sein, die auch medizinisch entsprechend attestiert und nachgewiesen ist (Primärschaden). Zweitens braucht es eine fortdauernde wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Schädigung mit einer mindestens sechs monatigen Dauer (Sekundärschaden), der haftungsbegründend ist. Und drittens sollte eine plausible und nachvollziehbare Indizienkette vorliegen, wonach zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verabreichung des Vakzins nach gesundem Menschenverstand und ohne ernsthaften Zweifel ein wahrscheinlicher Zusammenhang besteht. Erst durch diesen Nachweis ergibt sich ein haftungsauslösender Impfschaden gemäß Gesetz. Gerade dieser letzte Schritt gelingt im Anerkennungsverfahren zumeist nicht“, erläutert Dennis Riehle. Denn es müssten andere Gründe ausgeschlossen werden, welche die Gesundheitsstörungen auch nur teilweise mitverursacht haben könnten. Besonders bei vorerkrankten Personen ist solch eine Beweisführung nahezu unmöglich. Nach Meinung des Beraters, der selbst seit 2021 an einer fortbestehenden Impfkomplikation leidet, kommt sowohl dem behandelnden Facharzt, aber auch dem Patienten deshalb eine ganz besondere Verantwortung zu.

„Beide müssen die aufgetretenen Impfreaktionen, von Fieber oder Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle, sowie alle im Laufe der nachfolgenden Tage und Wochen eingetretenen Symptome dokumentieren. Der Mediziner muss daneben genau abwägen. Er muss prüfen, ob nach bestem Wissen und Gewissen in einer schlüssigen Argumentation ein Impfschaden als unmittelbare Folge der Vakzin-Gabe anzunehmen oder auszuschließen ist. Hierfür sollten auch entsprechende Befunde erhoben werden, beispielsweise Laborparameter, körperliche und psychische Inspektion, vor allem auch neurologisch, psychiatrisch, internistisch-immunologisch, sowie Auffälligkeiten in den technischen Untersuchungen. Zudem sollte er protokollieren, welche Funktionsstörungen eingetreten sind, die Auswirkung auf das soziale, berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hierbei kann der Patient beispielsweise mit einem Tagebuch helfen. Schlussendlich sollte auch geprüft werden, ob die Beschwerden durch Medikamente oder Wechselwirkungen ausgelöst wurden und ob Grunderkrankungen bestehen, die durch die Impfung möglicherweise verschlechtert wurden“, so Riehle. Insgesamt sei dies ein komplexer Prozess, der in den seltensten Fällen gerichtsfest gelingen könne. „Auch wenn ich es mir anders wünschen würde und dringend eine Veränderung des Entschädigungsrechts fordere, sind die Chancen auf einen positiven Bescheid derzeit äußerst gering“, meint der in Rechtsfragen zertifizierte Berater. Das bedeute aber nicht, dass der Impfschaden aus medizinischer Sicht in Frage steht. „Viel eher haben die Versorgungsämter nur zu prüfen, ob eine Impfschädigung gemäß des Impfschutzgesetzes vorliegt und damit eine Grundlage für Entschädigung gegeben ist. Auch ein negatives Schreiben vom Amt bedeutet nicht, dass eine Gesundheitsstörung ausgeschlossen ist. Vielmehr bescheinigt der Amtsarzt mit seiner Rückweisung nur, dass der Impfschaden nicht die Voraussetzungen der Paragrafen erfüllt und damit nicht entschädigt werden kann. Die Tatsache, dass jemand unter einem Post-Vac-Syndrom leidet und durchaus auch im Nachgang einer Impfung schwer erkrankt ist, wird niemandem abgesprochen. Das sollte dem Betroffenen immer bewusst sein“, stellt Dennis Riehle abschließend klar.

Die kostenlose Beratung der Selbsthilfeinitiative ist überregional unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

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Ehrenamtliches Büro für Öffentlichkeitsarbeit – Dennis Riehle
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Das ehrenamtliche Büro für Öffentlichkeitsarbeit unterstützt gemeinnützige Vereine und Initiativen in der Pressearbeit, Kommunikation und im Marketing. Es wird vom Konstanzer Journalisten Dennis Riehle geleitet.

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Selbsthilfeinitiative zu Impfkomplikationen und Impfschäden
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